Verbundene Verträge: Es handelt sich um eine Sonderregelung im Verbraucherschutzrecht des BGB (§ 358 BGB). Dabei hat Verbraucher einen
Verbrauchervertrag über eine Ware oder Dienstleistung abgeschlossen und gleichzeitig zur Finanzierung dieser Leistung ein
Verbraucherdarlehn aufgenommen. Wenn der Verbraucher den Vertrag über die Leistung widerruft, so ist er auch an das Verbraucherdarlehn nicht mehr gebunden. Das Gesetz sieht dann spezielle Bestimmungen zur Rückabwicklung der Vertragsbeziehungen vor.
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