Die Verfahrenskostenhilfe umfasst die Möglichkeit, in Verfahren nach dem
FamFG einem Beteiligten aufgrund seiner Einkommensverhältnisse Befreiung von den Verfahrenskosten und ggf. Beiordnung eines Rechtsanwaltes zu bewilligen. Die Regelung verweist über § 76 FamFG hinsichtlich der Voraussetzungen und des Verfahrens auf die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die
Prozesskostenhilfe.
A
B
C
D
E
F
G
H
I
J
K
L
M
N
O
P
Q
R
S
T
U
V
W
X
Y
Z