NRW-Justiz:  Vergewaltigung

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Vergewaltigung

Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung des Menschen. Die Vergewaltigung ist im 13. Abschnitt des Strafgesetzbuches (StGB) neben anderen Sexualstraftaten als besondere Form der sexuellen Nötigung im § 177 geregelt. Abhängig von der Begehungsweise reicht die Strafandrohung bei der Vergewaltigung von einer Freiheitsstrafe von nicht unter 2 Jahren bis zu einer Freiheitsstrafe von nicht unter 5 Jahren. In den Fällen, in denen der Tod des Opfers wenigstens leichtfertig herbeigeführt wird kann auf eine lebenslange oder eine Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren erkannt werden.

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