
Der Verteidiger hat in einem Strafverfahren die Aufgabe, die Rechte des Beschuldigten/Angeklagten umfassend zu wahren. Dabei hat er dazu beizutragen, dass alle für ihn günstigen rechtlichen und tatsächlichen Umstände beachtet und dass die Verfahrensvorschriften eingehalten werden. Er darf zugunsten des Beschuldigten/Angeklagten »einseitig« sein bis zu der Grenze, wo er sich selbst strafbar macht. Andererseits ist er aber auch Organ der Rechtspflege und hat im Zusammenwirken mit Gericht und Staatsanwaltschaft der Wahrheitsfindung zu dienen und darf diese somit nicht erschweren oder vereiteln. Verteidiger können u.a. alle die bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwälte und die Rechtslehrer an deutschen Hochschulen sein. Die Rechtsanwälte müssen also nicht bei dem Gericht, bei dem verhandelt wird, zugelassen sein. Ist die vom Beschuldigten/Angeklagten ausgewählte Person weder Anwalt noch Hochschullehrer, so muss das Gericht dies genehmigen. Bei einer notwendigen Verteidigung kann eine solche Person nur neben einem Rechtsanwalt oder Hochschullehrer zugelassen werden. Verteidiger kann nicht sein, wer irgendwie an der Straftat des Beschuldigten beteiligt ist. Ein Beschuldigter kann sich in jeder Lage des Verfahrens einen Verteidiger nehmen (Wahlverteidiger). Die Zahl der Verteidiger ist jedoch auf drei beschränkt. Ein Fall der notwendigen Verteidigung (Pflichtverteidiger) liegt insbesondere dann vor, wenn die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Landgericht oder dem Oberlandesgericht stattfindet, dem Beschuldigten ein Verbrechen zur Last gelegt wird, das Verfahren zu einem Berufsverbot führen kann, der Beschuldigte sich länger als drei Monate in Untersuchungshaft befunden hat und nicht mindestens zwei Wochen vor der Hauptverhandlung entlassen worden ist oder die Unterbringung oder Sicherungsverwahrung des Beschuldigten in Betracht kommt.