NRW-Justiz:  Verwirkungsklauseln (Erbrecht)

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Verwirkungsklauseln (Erbrecht)

Verwirkungsklauseln (auch Strafklauseln) sollen bei der Einheitslösung den überlebenden Ehegatten vor Pflichtteilsansprüchen der Kinder zu schützen. So kann z.B. im Rahmen eines gemeinschaftlichen Testaments von Ehegatten bestimmt werden, dass der überlebende Ehegatte Universalerbe des verstorbenen Ehegatten wird und die Kinder das erben, was nach dem Tode des überlebenden Ehegatten von dem Vermögen der Ehegatten übrig bleibt (sog. Schlusserbschaft). Als Verwirkungsklausel kann bestimmt werden, dass das Kind, welches nach dem Tode des erstversterbenden Ehegatten den Pflichtteilsanspruch geltend macht auch nach dem Tode des letztversterbenden Ehegatten nur den Pflichtteilsanspruch erhält.

(Vgl. auch die Ausführungen zur gewillkürten Erbfolge im Bürgerservice).

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