Der Straftatbestand der Vorteilsannahme wird in § 331 StGB beschrieben.
Wegen Vorteilsannahme mach sich ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen
Dienst besonders Verpflichteter strafbar, der für die Dienstausübung
einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, sich versprechen
lässt oder annimmt. Er wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
mit Geldstrafe bestraft. Nicht strafbar ist die Tat, wenn der Täter
einen nicht von ihm geforderten Vorteil sich versprechen lässt oder
annimmt und die zuständige Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse entweder
die Annahme vorher genehmigt hat oder der Täter unverzüglich bei ihr
Anzeige erstattet und sie die Annahme genehmigt.
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