Zuständigkeitskonzentration: Die sachliche Zuständigkeit der Gerichte
ist in den einschlägigen Gesetzen (z.B. GVG) festgelegt; für die örtliche
Zuständigkeit ist der
Gerichtsstand
maßgebend. Die gesetzlichen Zuständigkeitsregelungen geben häufig die
sachliche Zuständigkeit bestimmter Gerichte vor (z.B. Zuständigkeit
der Amtsgerichte für Familiensachen), räumen aber gleichzeitig den Landesregierungen
die Befugnis ein, davon abweichend die Verfahren bei ausgewählten Gerichten
des Landes zu konzentrieren, wenn diese Zusammenfassung der sachlichen
Förderung oder der schnelleren Erledigung der Verfahren dient. In anderen
Fällen sieht bereits der Bundesgesetzgeber eine gesetzliche Zuständigkeitskonzentration
vor (z.B. Insolvenzsachen), ermächtigt aber die Landesregierungen, diese
Konzentration abzuändern, d.h. die Zuständigkeit anderer oder weiterer
Gerichte zu begründen. Von beiden Möglichkeiten ist im Interesse einer
Spezialisierung und effektiven Bearbeitung, aber auch der Bürgernähe
vielfach Gebrauch gemacht worden (siehe
Liste
der Zuständigkeitskonzentrationen).
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