NRW-Justiz:  Zwangshaft

Kopfbild Bürgerservice

Zwangshaft

Die Zwangshaft ist ein Zwangsmittel in der Vollstreckung. Das Vollstreckungsgericht kann dem Schuldner, der zu einer nicht vertretbaren Handlung (z. B. einer Auskunftserteilung) verurteilt ist nach § 888 ZPO in Haft nehmen lassen, um die Handlung zu erzwingen. Die Haftdauer darf 6 Monate nicht überschreiten (§§ 888, 913 ZPO). Als sogenannte Zivilhaft wird die Zwangshaft in speziellen Justizvollzugsanstalten vollzogen.

A  B  C  D  E  F  G  H  I  J  K  L  M  N  O  P  Q  R  S  T  U  V  W  X  Y  Z 


 
 

Druckvorschau in neuem Fenster öffnen   zum Seitenanfang gehen