Gesetz zur Ausführung des Abkommens über den Zivilprozeß
vom 17. Juli 1905 vom 5. April 1909
I. Mitteilung gerichtlicher und
außergerichtlicher Urkunden Innerhalb des Reichs ist für die Entgegennahme des im Artikel 1 Abs. 1 des
Abkommens vorgesehenen Zustellungsantrags eines ausländischen Konsuls der Präsident des
Landgerichts zuständig, in dessen Bezirke die Zustellung erfolgen soll. Für eine Zustellung im Auslande, die von dem darum ersuchten Konsul des Reichs
auf dem im Artikel 1 Abs. 1 des Abkommens vorgesehenen Wege bewirkt wird, beträgt die
Gebühr 2 Deutsche Mark. (Artikel 8 bis 16 des Abkommens) Innerhalb des Reichs ist für die Erledigung der im Artikel 8 des Abkommens vorgesehenen Ersuchen ausländischer Gerichtsbehörden das Amtsgericlit zuständig, in dessen Bezirke die Amtshandlung vorgenommen werden soll. Für die Entgegennahme der gemäß Artikel 9 Abs. 1 durch einen ausländischen Konsul übermittelten Ersuchungsschreiben ist innerhalb des Reichs der Präsident des Landgerichts zuständig, in dessen Bezirke die Erledigung des Ersuchens erfolgen soll. Für die dem Konsul des Reichs gemäß Artikel 9 Abs. 1 des Abkommens in Ansehung eines Ersuchungsschreibens obliegenden Verrichtungen beträgt die Gebühr 2 Deutsche Mark; die Gebühr wird nicht erhoben, wenn das Ersuchen keine Erledigung findet. III. Sicherheitsleistung für die Prozeßkosten(Artikel 17 bis 19 des Abkommens) Die Vollstreckbarkeitserklärung für die im Artikel 18 des Abkommens
bezeichneten Kostenentschei- Ist der Antrag auf Vollstreckbarkeitserklärung auf diplomatischem Wege
gestellt, so hat das Amtsgericht eine von Amts wegen zu erteilende Ausfertigung seines
Beschlusses der Landesjustizverwaltung einzureichen; die Ausfertigung ist, sofern dem
Antrage stattgegeben wird, mit der Vollstreckungsklausel zu versehen. Gegen Beschlüsse, durch die der Antrag auf Vollstreckbarkeitserklärung
abgelehnt wird, findet die Beschwerde nach Maßgabe der §§ 568 bis 571, 573 bis 575 der
Zivilprozeßordnung statt. Die Be- Aus den für vollstreckbar erklärten Kostenentscheidungen findet die Zwangsvollstreckung gemäß den Vorschriften der Zivilprozeßordnung statt, die Vorschrift des § 798 findet entsprechende Anwendung. Für die gerichtlichen Entscheidungen, die über den Betrag der Gerichtskosten
nach Artikel 18 Abs. 2 des Abkommens zur Herbeiführung der Vollstreckbarkeitserklärung
im Auslande zu erlassen sind, ist das Gericht der Instanz zuständig; die Entscheidungen
ergehen auf Antrag der für die Beitreibung der Ge-
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Abkommen über den Zivilprozeß in Kraft. |