veröffentlicht
im Bundesgesetzblatt Jahrgang 1979 Teil II Nr. 30, Seite 779 f,
ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 1979
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Haager Übereinkommens
über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke
im Ausland in Zivil- oder Handelssachen
Vom 21. Juni 1979
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 1977 zu dem Haager Übereinkommen
vom 15. No-
vember 1965 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im
Ausland in Zivil- oder Handelssachen und zu dem Haager Übereinkommen vom 18. März 1970
über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen (BGBl. 1977 II S. 1452)
wird bekanntgemacht, daß das Haager Über-
einkommen vom 15. November 1965 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher
Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen nach seinem Artikel 27 Abs. 2 für
die
Bundesrepublik
Deutschland |
am 26. Juni 1979 |
in Kraft treten wird. Die Ratifikationsurkunde der Bundesrepublik
Deutschland ist am 27. April 1979 bei dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der
Niederlande hinterlegt worden.
Die Bundesrepublik Deutschland hat bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde folgende
Erklärungen abgegeben:
"1.
Zustellungsanträge sind an die Zentrale Behörde des Landes zu richten, in dem der
jeweilige Antrag erledigt werden soll. Zentrale Behörde gemäß Artikel 2, 18 Abs. 3 des
Übereinkommens ist für
Baden-Württemberg |
das Justizministerium
Baden-Württemberg
D-7000 Stuttgart |
Bayern |
das Bayerische Staatsministerium
der Justiz
D-8000 München |
Berlin |
der Senator für Justiz
D-1000 Berlin |
Bremen |
der Präsident des Landgerichts Bremen
D-2800 Bremen |
Hamburg |
der Präsident des Amtsgerichts Hamburg
D-2000 Hamburg |
Hessen |
der Hessische Minister der Justiz
D-6200 Wiesbaden |
Niedersachsen |
der Niedersächsische Minister der Justiz
D-3000 Hannover |
Nordrhein-Westfalen |
der Justizminister
des Landes Nordrhein-Westfalen
D-4000 Düsseldorf |
Rheinland-Pfalz |
das Ministerium der Justiz
D-6500 Mainz |
Saarland |
der Minister für Rechtspflege
D-6600 Saarbrücken |
Schleswig-Holstein |
der Justizminister des
Landes Schleswig-Holstein
D-2300 Kiel. |
Die Zentralen Behörden sind befugt, Zustellungsanträge unmittelbar
durch die Post erledigen zu lassen, wenn die Voraussetzungen für eine Zustellung gemäß
Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe a des Übereinkommens erfüllt sind. In diesem Fall händigt
die jeweils zuständige Zentrale Behörde das zu übergebende Schriftstück der Post zur
Zustellung aus. Im übrigen ist für die Erledigung von Zustellungsanträgen das
Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Zustellung vorzunehmen ist. Die Zustellung
wird durch die Geschäftsstelle des Amtsgerichts bewirkt.
Eine förmliche Zustellung (Artikel 5 Abs. 1 des Übereinkommens) ist nur zulässig, wenn
das zuzustellende Schriftstück in deutscher Sprache abgefaßt oder in diese Sprache
übersetzt ist.
2.
Das Zustellungszeugnis (Artikel 6 Abs. 1, 2 des Übereinkommens) erteilt die Zentrale
Behörde, wenn sie den Zustellungsantrag selbst unmittelbar durch die Post hat erledigen
lassen, im übrigen die Geschäftsstelle des Amtsgerichts.
3.
Für die Entgegennahme von Zustellungsanträgen, die von einem ausländischen Konsul
innerhalb der Bun-
desrepublik Deutschland übermittelt werden (Artikel 9 Abs. 1 des Übereinkommens), sind
die Zentrale Behörde des Landes, in dem die Zustellung bewirkt werden soll, und die
Stellen zuständig, die gemäß § 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 1958 zur Ausführung
des Haager Übereinkommens vom 1. März 1954 über den Zivilprozeß zur Entgegennahme von
Anträgen des Konsuls eines ausländischen Staates zuständig sind. Nach diesem Gesetz ist
hierfür der Präsident des Landgerichts zuständig, in dessen Bezirk die Zu-
stellung bewirkt werden soll; an seine Stelle tritt der Präsident des Amtsgerichts, wenn
der Zustellungsantrag in dem Bezirk des Amtsgerichts erledigt werden soll, das seiner
Dienstaufsicht untersteht.
4.
Gemäß Artikel 21 Abs. 2 Buchstabe a des Übereinkommens widerspricht die Regierung der
Bundesre-
publik Deutschland der Benutzung der in den Artikeln 8 und 10 des Übereinkommens
vorgesehenen Über-
mittlungswege. Eine Zustellung durch diplomatische oder konsularische Vertreter (Artikel 8
des Über-
einkommens) ist daher nur zulässig, wenn das Schriftstück einem Angehörigen des
Absendestaates zuzustellen ist. Eine Zustellung nach Artikel 10 des Übereinkommens findet
nicht statt."
Der Geltungsbereich des Übereinkommens sowie die von den anderen Vertragsparteien
abgegebenen Erklärungen zu diesem Übereinkommen werden zu einem späteren Zeitpunkt im
Bundesgesetzblatt Teil II bekanntgegeben.
Bonn, den 21. Juni 1979
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer |