veröffentlicht im Reichs-Gesetzblatt Jahrgang 1907, Nr. 33, S. 411 ff.

ausgegeben zu Berlin am 23. Juli 1907

 

 

Vertrag zwischen dem Deutschen Reiche und der Schweiz

über die Beglaubigung öffentlicher Urkunden

 

vom 14. Februar 1907

 

 

Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, im Namen des Deutschen Reichs, und der Schweizerische Bundesrat, von dem Wunsche geleitet, hinsichtlich der Beglaubigung öffentlicher Urkunden im Verkehre zwischen beiden Ländern Erleichterungen einzuführen, sind übereingekommen, zu diesem Zwecke einen Vertrag abzu-schließen, und haben zu Bevollmächtigten ernannt:

Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen:

Allerhöchstihren Wirklichen Geheimen Rat, Staatssekretär des Auswärtigen Amts, Herrn Heinrich von Tschirschky und Bögendorff,

der Schweizerische Bundesrat:

Seinen außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister bei seiner Majestät dem Deutschen Kaiser, König von Preußen, Herrn Dr. Alfred von Claparède,

welche, nachdem sie ihre Vollmacht einander nachgewiesen haben, über folgende Artikel übereingekommen sind:

 

 

Artikel 1

 

Die von Gerichten des einen Teiles mit Einschluß der Konsulargerichte aufgenommenen, ausgestellten oder beglaubigten Urkunden bedürfen, wenn sie mit dem Siegel oder Stempel des Gerichts versehen sind, zum Gebrauch in dem Gebiet des anderen Teiles keiner Beglaubigung (Legalisation).

 

Zu den bezeichneten Urkunden gehören auch die von dem Gerichtsschreiber unterschriebenen Urkunden, sofern diese Unterschrift nach den Gesetzen des Teiles genügt, dem das Gericht angehört.

 

 

Artikel 2

 

Urkunden, die von einer der in dem beigefügten Verzeichnis aufgeführten obersten und höheren Verwaltungsbehörden des einen der beiden Teile aufgenommen, ausgestellt oder beglaubigt und mit dem Siegel oder Stempel der Behörde versehen sind, bedürfen zum Gebrauch in dem Gebiete des anderen Teiles keiner Beglaubigung (Legalisation).

 

Das Verzeichnis kann im beiderseitigen Einverständnis jederzeit auf dem Verwaltungswege durch Bekanntmachung geändert oder ergänzt werden.

 

 

Artikel 3

 

Die Bestimmungen der Artikel 1 und 2 finden auch auf die deutschen Schutzgebiete Anwendung. (1)

 

Sie finden entsprechende Anwendung, wenn Urkunden, die von Behörden des einen Teils aufgenommen, ausgestellt oder beglaubigt sind, vor Behörden des anderen Teiles, die ihren Sitz außerhalb des Gebiets dieses Teiles haben, gebraucht werden.

 

 

Artikel 4

 

Dieser Vertrag soll ratifiziert werden, und die Ratifikationsurkunden sollen in Berlin ausgewechselt werden.

 

Der Vertrag tritt einen Monat nach Auswechselung der Ratifikationsurkunden in Kraft und soll nach Kündigung, die jederzeit zulässig ist, noch drei Monate in Kraft bleiben.

 

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diesen Vertrag in doppelter Ausfertigung unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.

 

 

So geschehen in Berlin, den 14. Februar 1907.

 

 

(L. S.) von Tschirschky                                                                                   (L.S.) Alfred von Claparède.

 

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(1) Obsolet.


 

Verzeichnis

 

derjenigen

 

Verwaltungsbehörden Deutschlands und der Schweiz, deren

Beurkundungen zum Gebrauch im Gebiete des anderen Landes

keiner Beglaubigung bedürfen.

 

Deutsches Reich.

 

A. Reichsbehörden.

 

1. Das Auswärtige Amt.

 

2. Die Gouverneure in den Schutzgebieten, der Vizegouverneur in Ponape (Ost=Karolinen),

   die Bezirksamtmänner in Jap (West=Karolinen), Saipan (Marianen) und Jaluit (Marschall=Inseln)

 

B. Behörden der Bundesstaaten.

I.

Königreich Preußen.

1. Die Regierungspräsidenten.

2. Der Polizeipräsident in Berlin.

II.

Königreich Bayern.

1. Das Staatsministerium des Königlichen

    Hauses und des Äußern.

2. Die Kreisregierungen.

III.

Königreich Sachsen.

1. Das Ministerium der auswärtigen Ange-

    legenheiten.

2. Die Kreishauptmannschaften.

IV.

Königreich Württemberg.

1. Das Ministerium der auswärtigen Ange-

    legenheiten.

2. Die Kreisregierungen.

V.

Großherzogtum Baden.

Das Ministerium des Großherzoglichen Hauses und der auswärtigen Angelegenheiten.

VI.

Großherzogtum Hessen.

Das Staatsministerium.

VII.

Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.

Das Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten.

VIII.

Großherzogtum Sachsen

Das Staatsministerium. (2)

IX.

 Großherzogtum Mecklenburg-Strelitz.

Das Staatsministerium.

X.

Großherzogtum Oldenburg.

Das Staatsministerium.

XI.

Herzogtum Braunschweig.

Das Staatsministerium.

XII.

Herzogtum Sachsen-Meiningen.

Das Staatsministerium.

XIII.

Herzogtum Sachsen-Altenburg

Das Staatsministerium.

XIV.

Herzogtum Sachsen-Coburg-Gotha.

Das Staatsministerium.

XV.

Herzogtum Anhalt.

 

XVI.

Fürstentum Schwarzburg-Rudolfstadt.

Das Staatsministerium.

XVII.

 Fürstentum Schwarzburg-Sondershausen.

Das Ministerium, Abteilung I.

XVIII.

Fürstentum Waldeck und Pyrmont.

Der Landesdirektor.

XIX.

Fürstentum Reuß älterer Linie.

Die Landesregierung.

XX.

Fürstentum Reuß jüngerer Linie.

Das Ministerium.

XXI.

Fürstentum Schaumburg-Lippe.

Das Ministerium

XXII.

Fürstentum Lippe.

Das Staatsministerium.

XXIII.

Freie und Hansestadt Lübeck.

Der Senat und die Senatskanzlei.

XXIV.

Freie Hansestadt Bremen.

Die Senatskommission für die Reichs= und auswärtigen Angelegenheiten.

XXV.

Freie und Hansestadt  Hamburg.

Die Senatskommission für die Reichs= und auswärtigen Angelegenheiten.

XXVI.

Elsaß-Lothringen.

1. Das Ministerium für Elsaß-Lothringen.

2. Die Bezirkspräsidenten.

 

Die Schweiz.

 

A. Behörde der Eidgenossenschaft.

 

Die Bundeskanzlei.

 

B. Kantonale Behörden.

Kanton Zürich.

Die Staatskanzlei.

Kanton Bern.

Die Staatskanzlei.

Kanton Luzern.

Die Staatskanzlei.

Kanton Uri.

Die Staatskanzlei.

Kanton Schwyz.

Die Kantonskanzlei.

Kanton Unterwalden ob dem Wald.

Die Staatskanzlei und das Landammannamt. (2)

Kanton Unterwalden nid dem Wald.

Die Standeskanzlei.

Kanton Glarus.

Die Regierungskanzlei.

Kanton Zug.

Die Regierungskanzlei.

Kanton Freiburg.

La Chancellerie d'Etat.

Kanton Solothurn.

Die Staatskanzlei.

Kanton Baselstadt.

Die Staatskanzlei.

Kanton Baselland.

Die Staatskanzlei.

Kanton Schaffhausen.

Die Staatskanzlei.

Kanton Appenzell a. Rh.

Die Kantonskanzlei.

Kanton Appenzell i. Rh.

Der  Landammann und die Standeskommission.

Kanton St. Gallen.

Die Staatskanzlei.

Kanton Graubünden.

Die Standeskanzlei.

Kanton Aargau.

Die Staatskanzlei.

Kanton Thurgau.

Die Staatskanzlei.

Kanton Tessin.

La Chancellerie d'Etat.

Kanton Waadt.

La Chancellerie cantonale.

Kanton Wallis.

La Chancellerie d'Etat.

Kanton Neuenburg.

La Chancellerie d'Etat.

Kanton Genf. La Chancellerie d'Etat.
(2) Vgl. Bekanntmachung vom 19.07.1907 (RGBl. II. S. 415 f.)