veröffentlicht im Reichsgesetzblatt Jahrgang 1936 Teil II Nr. 22, Seite 214,

ausgegeben zu Berlin am 26. Juni 1936

 

Deutsch-dänisches Beglaubigungsabkommen

vom 17. Juni 1936

 

 

Art. 1

Urkunden, die von einer deutschen oder dänischen Gerichtsbehörde, von einer obersten oder höheren deutschen oder dänischen Verwaltungsbehörde oder von einem obersten deutschen Verwaltungsgericht aufgenommen, ausgestellt oder beglaubigt und mit dem Siegel oder Stempel der Behörde versehen sind, bedürfen zum Gebrauch im Gebiete des anderen Staates keiner weiteren Beglaubigung oder Legalisation. Soweit es sich um Urkunden kollegialer Gerichte handelt, genügt die Beglaubigung durch den Vorsitzenden.

 

Ferner bedürfen keiner weiteren Beglaubigung oder Legalisation Urkunden, die von einem deutschen oder dänischen Notar aufgenommen, ausgestellt oder beglaubigt und mit dem Amtssiegel oder Amtsstempel versehen sind.

 

Zu den in Abs. 1 aufgezählten Gerichts- und Verwaltungsbehörden gehören auch die beiderseitigen Staatsanwaltschaften.

 

 

Art. 2

Für deutsche Urkunden, die nicht zu den in Artikel 1 bezeichneten gehören und von einem Gerichtsvollzieher, einem anderen gerichtlichen Hilfsbeamten, einem Grundbuchamt oder einer autorisierten Hinterlegungsstelle aufgenommen, ausgestellt oder beglaubigt sind, genügt zum Gebrauch in Dänemark die Beglaubigung durch den zuständigen Präsidenten des Amts- oder Landgerichts unter Beifügung des Amtssiegels oder Amtsstempels. Das gleiche gilt für Urkunden, die von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eines deutschen Gerichts aufgenommen, ausgestellt oder beglaubigt sind; gehört die ausfertigende oder beglaubigende Stelle einem Gericht höherer Ordnung an, so ist die Beglaubigung durch den Präsidenten dieses Gerichts erforderlich.

 

Für den Gebrauch von Urkunden der in Abs. 1 bezeichneten Art im Deutschen Reich, die von dänischen Behörden ausgestellt sind, genügt die Beglaubigung durch den zuständigen Richter, bei Urkunden kollegialer Gerichte durch den Vorsitzenden, unter Beifügung von Dienstsiegel oder Dienststempel. Bei Urkunden autorisierter Hinterlegungsstellen ist die Beglaubigung durch das Justizministerium erforderlich.

 

 

Art. 3

Auszüge aus deutschen Personenstandsregistern werden in Dänemark ohne weitere Beglaubigung oder Legalisation anerkannt, wenn sie von dem Standesbeamten oder seinem Stellvertreter oder von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Amtsgerichts, bei dem die Nebenregister verwahrt werden, beglaubigt und mit dem Siegel oder Stempel des Beamten oder des Amtsgerichts versehen sind. Auszüge aus Registern, die über Geburten, Heiraten oder Sterbefälle vor dem 1. Januar 1876 im Gebiet des Deutschen Reichs von einer anderen Stelle als einem Standesbeamten geführt worden sind, bedürfen keiner weiteren Beglaubigung oder Legalisation, wenn sie von dem zuständigen deutschen Landgerichtspräsidenten oder von einer deutschen höheren Verwaltungsbehörde beglaubigt und mit dem Siegel oder Stempel der Behörde versehen sind; dabei ist zu bescheinigen, daß der Aussteller zur Erteilung des Auszuges befugt ist.

 

Zum Gebrauch dänischer Urkunden ziviler Behörden über Standesfälle ist im Deutschen Reiche die Beglaubigung durch die zuständige dänische Ortsverwaltungsbehörde (in Kopenhagen die Polizeidirektion, außerhalb Kopenhagens der Polizeimeister) unter Beifügung ihres Dienstsiegels oder Dienststempels erforderlich; dabei ist zu bescheinigen, daß der Aussteller zur Ausfertigung der Urkunde befugt ist. Urkunden über den Inhalt von Kirchenbüchern werden durch das Kirchenministerium beglaubigt.

 

Ehefähigkeitszeugnisse, die von einem deutschen Standesbeamten oder dessen Stellvertreter oder vom Königlich Dänischen Justizministerium, dem Polizeidirektor in Kopenhagen oder dem örtlich zuständigen Polizeimeister ausgestellt und mit dem Siegel oder Stempel des Beamten oder der Behörde versehen sind, werden im Gebiet des anderen Staates ohne weitere Beglaubigung oder Legalisation anerkannt.

 

 

Art. 4

Wechsel- und Scheckproteste bedürfen zum Gebrauch im Gebiet des anderen Staates keiner Beglaubigung oder Legalisation, wenn sie in Deutschland von Notaren, Gerichtsbeamten, Postbeamten oder solchen Personen, denen von der Postverwaltung die Aufnahme von Protesten übertragen ist, in Dänemark von Notaren, Unternotaren oder solchen Personen, die von dem Präsidenten des zuständigen Gerichts zweiter Instanz (Landsret) zum Notariat ermächtigt sind, aufgenommen, unterschrieben und mit dem Amtssiegel oder Amtsstempel versehen sind.

 

 

Art. 5

Von dem Abkommen werden nicht berührt

 

1.die für Reisepässe und Reiselegitimationen geltenden Vorschriften,

 

2. die Erleichterungen, die auf Grund besonderer Vereinbarungen namentlich für den Handelsverkehr und für das Zollverfahren gewährt werden.

 

 

Art. 6 (1)

Die Deutsche und die Dänische Regierung werden sich die unter Artikel 1 und 3 fallenden Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte sowie deren Änderungen mitteilen.

 

 

Art. 7

Dieses Abkommen tritt am 1. Juli 1936 in Kraft und hat eine Geltungsdauer bis zu einem Jahre nach dem Inkrafttreten. Wird es nicht drei Monate vor Ablauf dieser Frist gekündigt, so gilt es als auf unbestimmte Zeit verlängert. Es kann dann jederzeit unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

 

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(1) Art. 6 zur Zeit nicht anwendbar.