Deutsch-griechisches Abkommen
über die gegenseitige Rechtshilfe in Angelegenheiten
des bürgerlichen und Handels-Rechts

vom 11. Mai 1938

(RGBl. 1939 II S. 848)

Zu den einzelnen Artikeln:
Artikel 1 - Artikel 2 - Artikel 3 - Artikel 4 - Artikel 5 - Artikel 6 - Artikel 7 - Artikel 8 - Artikel 9 -

Artikel 10 - Artikel 11 - Artikel 12 - Artikel 13 - Artikel 14 - Artikel 15 - Artikel 16 - Artikel 17 -

Artikel 18 - Artikel 19 - Artikel 20 - Artikel 21 - Artikel 22 - Artikel 23 - Artikel 24 - Artikel 25 -

Artikel 26 - Artikel 27 - Artikel 28 - Artikel 29

 

I. Mitteilung gerichtlicher und außergerichtlicher Urkunden

 

 

Art. 1

 

(1) In Zivil- und Handelssachen erfolgt die Zustellung von Schriftstücken, die für eine im Gebiet des anderen Staates befindliche Person bestimmt sind, auf einen Antrag, der von dem Konsu1 des ersuchenden Staates im Deutschen Reich dem Präsidenten des Landgerichts, in Griechenland dem Staatsanwalt bei dem Gerichtshof erster Instanz übermittelt wird, in dessen Bezirk die Zustellung erfolgen soll. Der Antrag hat die Behörde, von der er ausgeht, den Namen und die Stellung der Parteien, die Anschrift des Empfängers und die Art des zuzustellenden Schriftstücks zu bezeichnen. Der Antrag ist in der amtlichen Sprache des ersuchenden Staates abzufassen. Eine Übersetzung des Antrags in die Sprache des ersuchten Staates ist beizufügen; dabei sind die von den beiden Regierungen einander mitzuteilenden doppelsprachigen Vordrucke zu benutzen.

 

(2) Die Urkunde, durch die die Zustellung nachgewiesen wird, ist dem Konsul zu übersenden; gegebenenfalls ist ihm der die Zustellung hindernde Umstand mitzuteilen.

 

 

Art. 2

 

Für die Zustellung hat die zuständige Behörde des ersuchten Staates Sorge zu tragen. Diese Behörde kann sich, abgesehen von den im Artikel 3 vorgesehenen Fällen, darauf beschränken, die Zustellung durch Übergabe des Schriftstückes an den Empfänger zu bewirken, sofern er zur Annahme bereit ist.

 

 

Art. 3

 

(1) Ist das zuzustellende Schriftstück in der Sprache des ersuchten Staates abgefaßt oder ist es von einer Übersetzung in diese Sprache begleitet, so läßt die ersuchte Behörde, falls in dem Antrag ein dahingehender Wunsch ausgesprochen ist, das Schriftstück in der durch ihre innere Gesetzgebung für die Bewirkung gleichartiger Zustellungen vorgeschriebenen Form oder in einer besonderen Form, sofern diese ihrer Gesetzgebung nicht zuwiderläuft, zustellen. Ist ein solcher Wunsch nicht ausgesprochen, so wird die ersuchte Behörde zunächst die Übergabe nach den Vorschriften des Artikels 2 zu bewirken suchen.

 

(2) Die im vorstehenden Absatz vorgesehene Übersetzung ist von dem diplomatischen oder konsularischen Vertreter oder einem beeidigten Dolmetscher des ersuchenden oder ersuchten Staates zu beglaubigen.

 

 

Art. 4

 

Die Ausführung der in den Artikeln 1, 2, 3 vorgesehenen Zustellung kann nur abgelehnt werden, wenn der ersuchte Staat sie für geeignet hält, seine Hoheitsrechte oder seine Sicherheit zu gefährden.

 

 

Art. 5

 

(1) Der Nachweis der Zustellung erfolgt entweder durch ein mit Datum versehenes und beglaubigtes Empfangsbekenntnis des Empfängers oder durch ein Zeugnis der Behörde des ersuchten Staates, aus dem sich die Tatsache, die Form und die Zeit der Zustellung ergeben.

 

(2) Ist das zuzustellende Schriftstück in zwei gleichen Stücken übermittelt worden, so ist das Empfangsbekenntnis oder das Zeugnis auf eins der beiden Stücke zu setzen oder damit zu verbinden.

 

 

Art. 6

 

Jeder der beiden Staaten hat die Befugnis, Zustellungen an eigene Staatsangehörige, die sich im Gebiete des anderen Staates befinden, durch seine diplomatischen und konsularischen Vertreter ohne Anwendung von Zwang bewirken zu lassen.

 

 

II. Rechtshilfeersuchen

 

 

Art. 7

 

In Zivil- und Handelssachen kann sich die Gerichtsbehörde des einen Staates gemäß den Vorschriften ihrer Gesetzgebung mittels Ersuchens an die zuständige Behörde des anderen Staates wenden, um die Vornahme einer Prozeßhandlung oder anderer gerichtlicher Handlungen innerhalb des Geschäftskreises dieser Behörde nachzusuchen.

 

 

Art. 8

 

(1) Die Rechtshilfeersuchen werden durch den Konsul des ersuchenden Staates im Deutschen Reich dem Präsidenten des Landgerichts, in Griechenland dem Staatsanwalt bei dem Gerichtshof erster Instanz übermittelt, in dessen Bezirk die Handlung vorgenommen werden soll.

 

(2) Die Urkunde, aus der sich die Erledigung des Ersuchens oder der die Erledigung hindernde Umstand ergibt, ist dem Konsul zu übersenden.

 

 

Art. 9

 

Die Rechtshilfeersuchen sind in der amtlichen Sprache des ersuchenden Staates abzufassen. Eine Übersetzung in die amtliche Sprache des ersuchten Staates, die gemäß Artikel 3 Abs. 2 zu beglaubigen ist, ist beizufügen.

 

 

Art. 10

 

(1) Die Gerichtsbehörde, an die das Ersuchen gerichtet wird, ist verpflichtet, ihm zu entsprechen und dabei dieselben Zwangsmittel anzuwenden wie bei der Erledigung eines Ersuchens der Behörde des ersuchten Staates oder eines zum gleichen Zwecke gestellten Antrags einer beteiligten Partei. Diese Zwangsmittel brauchen nicht angewendet zu werden, wenn es sich um das persönliche Erscheinen streitender Parteien handelt.

 

(2) Die ersuchende Behörde ist auf ihr Verlangen von der Zeit und dem Orte der auf das Ersuchen vorzunehmenden Handlung zu benachrichtigen, damit die beteiligte Partei ihr beizuwohnen in der Lage ist.

 

(3) Die Erledigung des Ersuchens kann nur abgelehnt werden, wenn der Staat, in dessen Gebiete die Erledigung stattfinden soll, sie für geeignet hält, seine Hoheitsrechte oder seine Sicherheit zu gefährden.

 

 

Art. 11

 

Im Falle der Unzuständigkeit der ersuchten Behörde ist das Ersuchen von Amts wegen an die zuständige Behörde des ersuchten Staates nach den von dessen Gesetzgebung aufgestellten Regeln abzugeben.

 

 

Art. 12

 

In allen Fällen, in denen das Ersuchen von der ersuchten Behörde nicht erledigt wird, hat diese den Konsul des ersuchenden Staates hiervon unverzüglich zu benachrichtigen, und zwar im Falle des Artikels 10 unter Angabe der Gründe, aus denen die Erledigung des Ersuchens abgelehnt worden ist, und im Falle des Artikels 11 unter Bezeichnung der Behörde, an die das Ersuchen abgegeben wird.

 

 

Art. 13

 

(1) Die Gerichtsbehörde, die zur Erledigung eines Ersuchens schreitet, hat in Ansehung der zu beobachtenden Formen die Gesetze ihres Landes anzuwenden.

 

(2) Jedoch ist dem Antrage der ersuchenden Behörde, daß nach einer besonderen Form verfahren werde, zu entsprechen, sofern diese Form der Gesetzgebung des ersuchten Staates nicht zuwiderläuft.

 

 

Art. 14

 

Jeder der beiden Staaten hat die Befugnis, Ersuchen um Vernehmung eigener Staatsangehöriger, die sich im Gebiete des anderen Staates befinden, durch seine diplomatischen oder konsularischen Vertreter ohne Anwendung von Zwang erledigen zu lassen.

 

 

III. Sicherheitsleistung für die Prozeßkosten

 

 

Art. 15

 

(1) Die Angehörigen des einen Staates, die vor den Gerichten des anderen Staates als Kläger oder Intervenienten auftreten, darf wegen ihrer Eigenschaft als Ausländer oder wegen Mangels eines inländischen Wohnsitzes oder Aufenthalts keine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung, unter welcher Benennung es auch sei, auferlegt werden.

 

(2) Das gleiche gilt für die Vorauszahlung, die von den Klägern oder Intervenienten zur Deckung der Gerichtskosten anzufordern wäre.

 

 

Art. 16

 

(1) Ergeht im Gebiete des einen Staates eine Verurteilung in die Prozeßkosten gegen einen Kläger oder Intervenienten, der von der Sicherheitsleistung, Hinterlegung oder Vorauszahlung auf Grund des Artikels 15 oder eines im Staate der Klageerhebung geltenden Gesetzes befreit ist, so ist diese Verurteilung im Gebiete des anderen Staates durch die zuständige Behörde kostenfrei für vollstreckbar zu erklären. Der Antrag kann im diplomatischen Wege oder unmittelbar bei der zuständigen Behörde durch den Kostengläubiger gestellt werden.

 

(2) Die gleiche Regel findet Anwendung auf gerichtliche Entscheidungen, durch die die Prozeßkosten später festgesetzt werden.

 

(3) Unter gerichtlichen Entscheidungen sind auch die von den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (Gerichtsschreibern) innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassenen Kostenfestsetzungsbeschlüsse zu verstehen.

 

 

Art. 17

 

(1) Die im Artikel 16 erwähnten Kostenentscheidungen werden ohne Anhörung der Parteien für vorläufig vollstreckbar erklärt, jedoch unbeschadet eines späteren Rekurses der verurteilten Partei gemäß der Gesetzgebung des Staates, in dessen Gebiet die Vollstreckung betrieben wird.

 

(2) Dabei ist nur zu prüfen:

 

1. ob nach den Gesetzen des Landes, wo die Verurteilung ausgesprochen ist, die Ausfertigung der Entscheidung die für ihre Beweiskraft erforderlichen Bedingungen erfüllt;

 

2. ob nach diesen Gesetzen die Entscheidung rechtskräftig ist.

 

(3) Zum Nachweis dieser Erfordernisse ist im Deutschen Reich eine Bescheinigung des Präsidenten des zuständigen Landgerichts, in Griechenland eine Bescheinigung des Präsidenten des Gerichtshofs erster Instanz oder, wenn das entscheidende Gericht ein Gericht höherer Ordnung ist, des Präsidenten dieses Gerichts ausreichend, daß die Entscheidung rechtskräftig ist.

 

(4) Dem Antrage ist eine Übersetzung des entscheidenden Teils der Entscheidung sowie der in Abs. 3 erwähnten Bescheinigung in die amtliche Sprache des ersuchten Staates beizufügen. Die Übersetzungen sind gemäß Artikel 3 Abs. 2 zu beglaubigen.

 

 

IV. Armenrecht

 

 

Art. 18

 

Die Angehörigen des einen Staates werden im anderen Staate zum Armenrecht unter denselben Bedingungen wie die Landesangehörigen zugelassen.

 

 

Art. 19

 

(1) Die Bescheinigung des Unvermögens muß von den Behörden des gewöhnlichen Aufenthaltsorts des Antragstellers oder in Ermangelung eines solchen von den Behörden seines derzeitigen Aufenthaltsorts ausgestellt sein.

 

(2) Hält sich der Antragsteller nicht in einem der beiden Staaten auf, so ist die Bescheinigung des für den Antragsteller zuständigen diplomatischen oder konsularischen Vertreters seines Staates ausreichend.

 

 

Art. 20

 

(1) Die zur Ausstellung der Bescheinigung über das Unvermögen zuständige Behörde kann bei den Behörden des anderen Staates Auskünfte über die Vermögenslage des Antragstellers einziehen.

 

(2) Die Behörde, die über den Antrag auf Bewilligung des Armenrechts zu entscheiden hat, behält in den Grenzen ihrer Amtsbefugnisse das Recht, die Bescheinigung und Auskünfte einer Nachprüfung zu unterziehen und sich zum Zwecke genügender Aufklärung ergänzende Mitteilungen geben zu lassen.

 

 

Art. 21

 

Ist einem Angehörigen des einen Staates von der zuständigen Behörde das Armenrecht bewilligt, so soll ihm dieses Recht auch in allen Prozeßhandlungen einschließlich der zur Vollstreckungsinstanz gehörigen zustellen, die sich auf denselben Rechtsstreit beziehen und vor den Gerichten des anderen Staates auf Grund des ersten und zweiten Abschnitts dieses Vertrags vorgenommen werden.

 

 

Art. 22

 

Befindet sich ein Angehöriger des einen Staates außerhalb des Gebiets des anderen Staates, in dem er das Armenrecht nachsuchen will, so kann sein Armenrechtsgesuch samt der Bescheinigung des Unvermögens und sonstigen für die Entscheidung etwa dienlichen Beweisstücke durch den zuständigen Konsul seines Staates der für die Entscheidung zuständigen Stelle des anderen Staates übermittelt werden. Für die Übermittlung und die weitere Behandlung des Gesuchs gelten die Vorschriften des zweiten Abschnitts entsprechend.

 

 

V. Personalhaft

 

 

Art. 23

 

In Zivil- und Handelssachen darf die Personalhaft sowohl als Mittel der Zwangsvollstreckung wie auch lediglich als Sicherungsmaßregel gegen einen Angehörigen des anderen Staates nur in den Fällen angewendet werden, in denen sie auch gegen Landesangehörige anwendbar sein würde. Eine Tatsache, auf Grund deren ein im Inlande wohnhafter Inländer die Aufhebung der Personalhaft beantragen kann, soll zugunsten des Angehörigen des anderen Staates die gleiche Wirkung auch dann haben, wenn sich diese Tatsache im Ausland ereignet hat.

 

 

VI. Beglaubigung (Legalisation) von Urkunden

 

 

Art. 24

 

(1) Urkunden, die von einem deutschen Landgericht oder einem griechischen Gerichtshof erster Instanz oder einem deutschen oder griechischen Gericht höherer Ordnung, von einer deutschen oder griechischen obersten Verwaltungsbehörde oder von einem deutschen oder griechischen obersten Verwaltungsgericht aufgenommen, ausgestellt oder beglaubigt und mit dem Siegel oder Stempel der Behörde versehen sind, bedürfen zum Gebrauch im Gebiete des anderen Staates keiner Beglaubigung oder Legalisation.

 

(2) Für Urkunden, die von einem der in Abs. 1 nicht erwähnten deutschen oder griechischen Gerichte, einem Gerichtsvollzieher oder einem Grundbuchamt oder einer Hinterlegungsstelle oder einem deutschen oder griechischen Notar aufgenommen, ausgestellt oder beglaubigt sind, genügt zum Gebrauch im Gebiet des anderen Staates die Beglaubigung (Legalisation) durch den zuständigen Landgerichtspräsidenten im Deutschen Reich und durch den Präsidenten des Gerichtshofs erster Instanz in Griechenland unter Beifügung des Amtssiegels oder Amtsstempels. Das gleiche gilt für die von einem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (Gerichtsschreiber) eines deutschen oder griechischen Gerichts aufgenommenen, ausgestellten oder beglaubigten Urkunden. Gehört der Gerichtsschreiber einem Gericht höherer Ordnung an, so erfolgt die Beglaubigung durch den Präsidenten dieses Gerichts.

 

 

VII. Gebühren und Auslagen

 

 

Art. 25

 

(1) Für die Zustellung von Schriftstücken und die Erledigung von Rechtshilfeersuchen kann weder eine Gebühr noch die Erstattung irgendwelcher Auslagen verlangt werden. Dies gilt jedoch nicht für die nach den Gesetzen des ersuchten Staates an Zeugen oder Sachverständige gezahlten Entschädigungen sowie für Kosten, die durch das ausdrückliche Ersuchen, in einer besonderen Form zu verfahren, verursacht sind. Diese Kosten sind unverzüglich durch den ersuchenden Staat zu erstatten ohne Rücksicht darauf, ob er sie von den beteiligten Parteien zurückerhält oder nicht.

 

(2) Die Erledigung eines Zustellungsantrags oder eines Rechtshilfeersuchens darf nicht deshalb verweigert werden, weil die ersuchende Behörde keinen Vorschuß zur Deckung der Auslagen hinterlegt hat, die nach den Bestimmungen des vorstehenden Absatzes zu erstatten sind.

 

(3) Portokosten trägt die absendende Behörde.

 

 

VIII. Schlußbestimmungen

 

 

Art. 26

 

Schwierigkeiten, die etwa bei Ausführung des Abkommens entstehen, werden im diplomatischen Wege geregelt.

 

 

Art. 27

 

Die Deutsche und die Griechische Regierung werden sich die örtliche Gliederung ihrer Gerichte und die obersten Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte sowie deren Änderungen mitteilen.

 

 

Art. 28

 

Dieses Abkommen soll auch für den Fall in Wirksamkeit bleiben, daß Griechenland dem Haager Abkommen über den Zivilprozeß vom 17. Juli 1905 beitritt.

 

 

Art. 29

 

(1) Dieses Abkommen ist in deutscher und griechischer Sprache abgefaßt. Beide Fassungen sind maßgebend.

 

(2) Das Abkommen soll ratifiziert werden. Der Austausch der Ratifikationsurkunden soll so bald als möglich in Berlin erfolgen.

 

(3) Das Abkommen tritt zwei Monate nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft und gilt für die Dauer von fünf Jahren.

 

(4) Wird das Abkommen von keinem der beiden Vertragsteile ein Jahr vor Ablauf des fünfjährigen Zeitraumes gekündigt, so bleibt es in Geltung bis zum Ablauf eines Jahres von dem Tage an, an dem es von einem der beiden Staaten gekündigt wird.

 

 

Geschehen zu Athen in doppelter Urschrift, in deutscher und in griechischer Sprache, am 11. Mai 1938.