veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Jahrgang 1974 Teil II Nr. 45, Seite 1071 ff.,

ausgegeben zu Bonn am 2. August 1974

 

 

Vertrag

zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik

über den Verzicht auf die Legalisation von Urkunden

 

 

DER PRÄSIDENT DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND

 

und

 

DER PRÄSIDENT DER ITALIENISCHEN REPUBLIK

 

MIT RÜCKSICHT auf die engen wechselseitigen Beziehungen,

IN DEM WUNSCHE, den Gebrauch der in dem einen Staat errichteten Urkunden in dem anderen Staat zu erleichtern,

SIND ÜBEREINGEKOMMEN, zu diesem Zweck einen Vertrag zu schließen, und haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

  • DER PRÄSIDENT DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND

die Herren Rolf LAHR, Botschafter in Rom, und

Dr. Erwin SAAGE, Ministerialdirektor im Bundesministerium der Justiz,

  • DER PRÄSIDENT DER ITALIENISCHEN REPUBLIK

Herrn Professor Dr. Adolfo MARESCA,

Außerordentlichen Gesandten und Bevollmächtigten Minister, Leiter der Völkerrechtsabteilung im Außenministerium.

Die Bevollmächtigten haben nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten nachstehende Bestimmungen vereinbart:

 

 

Artikel 1

 

(1) Öffentliche Urkunden, die in einem Vertragsstaat errichtet und mit amtlichem Siegel oder Stempel versehen sind, bedürfen zum Gebrauch in dem anderen Vertragsstaat keiner Legalisation, Beglaubigung oder anderen Förmlichkeit, die der Legalisation oder Beglaubigung entspricht.

 

(2) Als öffentliche Urkunden im Sinne des Absatzes 1 sind nur anzusehen:

 

1. Urkunden eines Gerichtes einschließlich solcher Urkunden, die von einem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder von einem Rechtspfleger errichtet worden sind;

2. Urkunden einer Verwaltungsbehörde;

3. Urkunden, die von einer nach innerstaatlichem Recht zur Errichtung öffentlicher Urkunden befugten juristischen Person des öffentlichen Rechts errichtet worden sind;

4. Urkunden eines Notars;

5. Urkunden eines Gerichtsvollziehers;

6. Scheck- oder Wechselproteste, auch wenn sie von einem deutschen Postbeamten oder von einem italienischen Gemeindebeamten oder von einer anderen Person, die nach innerstaatlichem Recht für die Aufnahme von Protesten zuständig ist, aufgenommen worden sind.

 

(3) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten auch für Urkunden, die von einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung eines Vertragsstaates errichtet worden sind, ohne Rücksicht darauf, ob die diplomatische oder konsularische Vertretung ihren Sitz in dem anderen Vertragsstaat oder in einem dritten Staat hat.

 

(4) Zu den in Absatz 2 aufgeführten Gerichten und Verwaltungsbehörden gehören auch die Staatsanwaltschaften der beiden Vertragsstaaten sowie die deutschen Vertreter des öffentlichen Interesses.

 

 

Artikel 2

 

Andere als die in Artikel 1 Abs. 2 genannten Urkunden, die nach dem Recht eines Vertragsstaates als öffentliche Urkunden anzusehen sind, bedürfen zum Gebrauch in dem anderen Vertragsstaat keiner Legalisation, wenn sie von der nach Artikel 5 bestimmten zuständigen Behörde des Vertragsstaates, in dem die Urkunde errichtet worden ist, beglaubigt sind.

 

 

Artikel 3

 

Der Beglaubigungsvermerk, der einer privaten Urkunde von einem Gericht, einem Notar oder einer Verwaltungsbehörde des einen Vertragsstaates beigefügt ist, bedarf, wenn von der Urkunde in dem anderen Vertragsstaat Gebrauch gemacht werden soll, keiner Legalisation, Beglaubigung oder anderen Förmlichkeit, die der Legalisation oder Beglaubigung entspricht.

 

 

Artikel 4

 

(1) Wird von einer öffentlichen Urkunde, die in einem Vertragsstaat oder von einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung eines Vertragsstaates errichtet worden ist und für welche die Erleichterungen der Artikel 1 und 2 gelten, vor einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde des anderen Vertragsstaates Gebrauch gemacht, so kann das Gericht oder die Verwaltungsbehörde, die nach Artikel 5 bestimmte zuständige Behörde des Vertragsstaates, in dem die Urkunde errichtet worden ist, unmittelbar um eine Auskunft über die Echtheit der Urkunde ersuchen, wenn ernstliche, begründete Zweifel an der Echtheit dieser Urkunde bestehen; das gleiche gilt für den in Artikel 3 erwähnten Beglaubigungsvermerk.

 

(2) Das Ersuchen um Auskunft und seine Anlagen müssen in der Sprache der ersuchten Behörde abgefaßt oder von einer Übersetzung in die Sprache der ersuchten Behörde begleitet sein. Die ersuchte Behörde leitet die Auskunft dem ersuchenden Gericht oder der ersuchenden Verwaltungsbehörde unmittelbar zu. Für die Auskunft werden Gebühren oder Auslagen nicht erhoben.

 

 

Artikel 5

 

(1) Jeder Vertragsstaat bestimmt:

 

1. die Behörden, die für die Beglaubigung nach Art. 2 zuständig sind,

 

2. die Behörden, die zuständig sind, die Auskunft nach Artikel 4 Abs. 1 zu erteilen.

 

(2) Die Vertragsstaaten notifizieren sich einander diese Bestimmung bei dem Austausch der Ratifikationsurkunden und unterrichten sich gegebenenfalls über Änderungen, die in der Bestimmung eintreten.

 

 

Artikel 6

 

(1) Dieser Vertrag berührt nicht die Vorschriften anderer zweiseitiger Übereinkünfte, die für besondere Sachgebiete die Legalisation oder die Beglaubigung von Urkunden regeln.

 

(2) Es bleiben ferner unberührt die Vorschriften mehrseitiger Übereinkommen, die über diesen Vertrag hinausgehende Erleichterungen bei der Legalisation oder Beglaubigung vorsehen. Im übrigen gehen die Bestimmungen dieses Vertrages den Vorschriften mehrseitiger Übereinkommen vor, es sei denn, daß diese Übereinkommen abweichende Vereinbarungen nicht zulassen.

 

 

Artikel 7

 

Dieser Vertrag gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der Italienischen Republik innerhalb von drei Monaten nach dem Inkrafttreten des Vertrages eine gegenteilige Erklärung abgibt.

 

 

Artikel 8

 

(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunde sollen so bald wie möglich in Bonn ausgetauscht werden.

 

(2) Dieser Vertrag tritt drei Monate nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.

 

(3) Jeder Vertragsstaat kann diesen Vertrag jederzeit schriftlich kündigen. Die Kündigung wird sechs Monate nach ihrer Notifizierung wirksam.

 

 

ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten diesen Vertrag unterschrieben und mit Siegeln versehen.

 

GESCHEHEN zu Rom am 7. Juni 1969 in vier Urschriften, davon je zwei in deutscher und in italienischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

 

Für die Bundesrepublik Deutschland:

Lahr

Saage

 

Für die Italienische Republik:

Adolfo Maresca