veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Jahrgang 1974 Teil II Nr. 45, Seite 1071 ff., ausgegeben zu Bonn am 2. August 1974
Vertrag
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik
über den Verzicht auf die Legalisation von Urkunden
DER PRÄSIDENT DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
und
DER PRÄSIDENT DER ITALIENISCHEN REPUBLIK
MIT RÜCKSICHT auf die engen wechselseitigen Beziehungen, IN DEM WUNSCHE, den Gebrauch der in dem einen Staat errichteten Urkunden in dem anderen Staat zu erleichtern, SIND ÜBEREINGEKOMMEN, zu diesem Zweck einen Vertrag zu schließen, und haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
Die Bevollmächtigten haben nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten nachstehende Bestimmungen vereinbart:
(1)
Öffentliche Urkunden, die in einem Vertragsstaat errichtet und mit amtlichem Siegel oder Stempel versehen sind, bedürfen zum Gebrauch in dem anderen Vertragsstaat keiner Legalisation, Beglaubigung oder anderen Förmlichkeit, die der Legalisation oder Beglaubigung entspricht.
(2)
Als öffentliche Urkunden im Sinne des Absatzes 1 sind nur anzusehen:
1.
Urkunden eines Gerichtes einschließlich solcher Urkunden, die von einem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder von einem Rechtspfleger errichtet worden sind;
2.
Urkunden einer Verwaltungsbehörde;
3.
Urkunden, die von einer nach innerstaatlichem Recht zur Errichtung öffentlicher Urkunden befugten juristischen Person des öffentlichen Rechts errichtet worden sind;
4.
Urkunden eines Notars;
5.
Urkunden eines Gerichtsvollziehers;
6. Scheck- oder Wechselproteste, auch wenn sie von einem deutschen Postbeamten oder von einem italienischen Gemeindebeamten oder von einer anderen Person, die nach innerstaatlichem Recht für die Aufnahme von Protesten zuständig ist, aufgenommen worden sind.
(3)
Die Vorschriften des
(4)
Zu den in
Andere als die in
Der Beglaubigungsvermerk, der einer privaten Urkunde von einem Gericht, einem Notar oder einer Verwaltungsbehörde des einen Vertragsstaates beigefügt ist, bedarf, wenn von der Urkunde in dem anderen Vertragsstaat Gebrauch gemacht werden soll, keiner Legalisation, Beglaubigung oder anderen Förmlichkeit, die der Legalisation oder Beglaubigung entspricht.
(1)
Wird von einer öffentlichen Urkunde, die in einem Vertragsstaat oder von einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung eines Vertragsstaates errichtet worden ist und für welche die Erleichterungen der
(2)
Das Ersuchen um Auskunft und seine Anlagen müssen in der Sprache der ersuchten Behörde abgefaßt oder von einer Übersetzung in die Sprache der ersuchten Behörde begleitet sein. Die ersuchte Behörde leitet die Auskunft dem ersuchenden Gericht oder der ersuchenden Verwaltungsbehörde unmittelbar zu. Für die Auskunft werden Gebühren oder Auslagen nicht erhoben.
(1)
Jeder Vertragsstaat bestimmt:
1.
die Behörden, die für die Beglaubigung nach
2.
die Behörden, die zuständig sind, die Auskunft nach
(2) Die Vertragsstaaten notifizieren sich einander diese Bestimmung bei dem Austausch der Ratifikationsurkunden und unterrichten sich gegebenenfalls über Änderungen, die in der Bestimmung eintreten.
(2)
Es bleiben ferner unberührt die Vorschriften mehrseitiger Übereinkommen, die über diesen Vertrag hinausgehende Erleichterungen bei der Legalisation oder Beglaubigung vorsehen. Im übrigen gehen die Bestimmungen dieses Vertrages den Vorschriften mehrseitiger Übereinkommen vor, es sei denn, daß diese Übereinkommen abweichende Vereinbarungen nicht zulassen.
Dieser Vertrag gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der Italienischen Republik innerhalb von drei Monaten nach dem Inkrafttreten des Vertrages eine gegenteilige Erklärung abgibt.
(2)
Dieser Vertrag tritt drei Monate nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.
(3)
Jeder Vertragsstaat kann diesen Vertrag jederzeit schriftlich kündigen. Die Kündigung wird sechs Monate nach ihrer Notifizierung wirksam.
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten diesen Vertrag unterschrieben und mit Siegeln versehen.
GESCHEHEN zu Rom am 7. Juni 1969 in vier Urschriften, davon je zwei in deutscher und in italienischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Bundesrepublik Deutschland: Lahr Saage
Für die Italienische Republik: Adolfo Maresca |