Die Unterzeichnerstaaten dieses Übereinkommens -
in dem Wunsch, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen,
dass gerichtliche und
außergerichtliche Schriftstücke, die im Ausland zuzustellen sind, ihren Empfängern
rechtzeitig zur Kenntnis gelangen,
in der Absicht, dafür die gegenseitige Rechtshilfe zu verbessern, indem das Verfahren
vereinfacht und be-schleunigt wird -
haben beschlossen, zu diesem Zweck ein Übereinkommen zu schließen, und haben die
folgenden Bestim-mungen vereinbart:
Artikel 1
Dieses Übereinkommen ist in Zivil- oder Handelssachen in allen Fällen
anzuwenden, in denen ein gerichtliches oder außergerichtliches Schriftstück zum Zweck
der Zustellung in das Ausland zu übermitteln ist.
Das Übereinkommen gilt nicht, wenn die Anschrift des Empfängers des Schriftstücks
unbekannt ist.
Kapitel I
Gerichtliche Schriftstücke
Artikel 2
Jeder Vertragsstaat bestimmt eine Zentrale Behörde, die nach den Artikeln 3 bis 6
Anträge auf Zustellung von Schriftstücken aus einem anderen Vertragsstaat
entgegenzunehmen und das Erforderliche zu veranlassen hat.
Jeder Staat richtet die Zentrale Behörde nach Maßgabe seines Rechts ein.
Artikel 3
Die nach dem Recht des Ursprungsstaats zuständige Behörde oder der nach diesem
Recht zuständige Justizbeamte richtet an die Zentrale Behörde des ersuchten Staates
einen Antrag, der dem diesem Überein-kommen als Anlage beigefügten Muster entspricht,
ohne dass die Schriftstücke der Legalisation oder einer anderen entsprechenden
Förmlichkeit bedürfen.
Dem Antrag ist das gerichtliche Schriftstück oder eine Abschrift davon beizufügen.
Antrag und Schriftstück sind in zwei Stücken zu übermitteln.
Artikel 4
Ist die Zentrale Behörde der Ansicht, dass der Antrag nicht dem Übereinkommen
entspricht, so unterrichtet sie unverzüglich die ersuchende Stelle und führt dabei die
Einwände gegen den Antrag einzeln an.
Artikel 5
Die Zustellung des Schriftstücks wird von der Zentralen Behörde des ersuchten
Staates bewirkt oder veran-lasst, und zwar
a)
entweder in einer der Formen, die das Recht des ersuchten Staates für die Zustellung der
in seinem Hoheitsgebiet ausgestellten Schriftstücke an dort befindliche Personen
vorschreibt,
b)
oder in einer besonderen von der ersuchenden Stelle gewünschten Form, es sei denn,
dass
diese Form mit dem Recht des ersuchten Staates unvereinbar ist.
Von dem Fall des Absatzes 1 Buchstabe b abgesehen, darf die Zustellung stets durch
einfache Übergabe des Schriftstücks an den Empfänger bewirkt werden, wenn er zur
Annahme bereit ist.
Ist das Schriftstück nach Absatz 1 zuzustellen, so kann die Zentrale Behörde verlangen,
dass das Schrift-stück in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des ersuchten
Staates abgefasst oder in diese übersetzt ist.
Der Teil des Antrags, der entsprechend dem diesem Übereinkommen als Anlage beigefügten
Muster den we-sentlichen Inhalt des Schriftstücks wiedergibt, ist dem Empfänger
auszuhändigen.
Artikel 6
Die Zentrale Behörde des ersuchten Staates oder jede von diesem hierzu bestimmte
Behörde stellt ein Zu-stellungszeugnis aus, das dem diesem Übereinkommen als Anlage
beigefügten Muster entspricht.
Das Zeugnis enthält die Angaben über die Erledigung des Antrags; in ihm sind Form, Ort
und Zeit der Er-ledigung sowie die Person anzugeben, der das Schriftstück übergeben
worden ist. Gegebenenfalls sind die Umstände anzuführen, welche die Erledigung
verhindert haben.
Die ersuchende Stelle kann verlangen, dass ein nicht durch die Zentrale Behörde oder
durch eine gerichtliche Behörde ausgestelltes Zeugnis mit einem Sichtvermerk einer dieser
Behörden versehen wird.
Das Zeugnis wird der ersuchenden Stelle unmittelbar zugesandt.
Artikel 7
Die in dem diesem Übereinkommen beigefügten Muster vorgedruckten Teile müssen
in englischer oder fran-zösischer Sprache abgefasst sein. Sie können außerdem in der
Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Ursprungsstaats abgefasst sein.
Die Eintragungen können in der Sprache des ersuchten Staates oder in englischer oder
französischer Sprache gemacht werden.
Artikel 8
Jedem Vertragsstaat steht es frei, Personen, die sich im Ausland befinden,
gerichtliche Schriftstücke unmit-telbar durch seine diplomatischen oder konsularischen
Vertreter ohne Anwendung von Zwang zustellen zu lassen.
Jeder Staat kann erklären, dass er einer solchen Zustellung in seinem Hoheitsgebiet
widerspricht, außer wenn das Schriftstück einem Angehörigen des Ursprungsstaats
zuzustellen ist.
Artikel 9
Jedem Vertragsstaat steht es ferner frei, den konsularischen Weg zu benutzen, um
gerichtliche Schriftstücke zum Zweck der Zustellung den Behörden eines anderen
Vertragsstaats, die dieser hierfür bestimmt hat, zu übermitteln.
Wenn außergewöhnliche Umstände dies erfordern, kann jeder Vertragsstaat zu demselben
Zweck den dip-lomatischen Weg benutzen.
Artikel 10
Dieses Übereinkommen schließt, sofern der Bestimmungsstaat keinen Widerspruch
erklärt, nicht aus,
a)
dass gerichtliche Schriftstücke im Ausland befindlichen Personen unmittelbar durch die
Post übersandt werden dürfen,
b)
dass Justizbeamte, andere Beamte oder sonst zuständige Personen des Ursprungsstaats
Zustellungen unmittelbar durch Justizbeamte, andere Beamte oder sonst zuständige Personen
des Bestimmungsstaats bewirken lassen dürfen,
c)
dass jeder an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligte Zustellungen gerichtlicher
Schriftstücke unmittelbar durch Justizbeamte, andere Beamte oder sonst zuständige
Personen des Bestimmungsstaats bewirken lassen darf.
Artikel 11
Dieses Übereinkommen schließt nicht aus, dass Vertragsstaaten vereinbaren, zum
Zweck der Zustellung gerichtlicher Schriftstücke andere als die in den vorstehenden
Artikeln vorgesehenen Übermittlungswege zuzulassen, insbesondere den unmittelbaren
Verkehr zwischen ihren Behörden.
Artikel 12
Für Zustellungen gerichtlicher Schriftstücke aus einem Vertragsstaat darf die
Zahlung oder Erstattung von Gebühren und Auslagen für die Tätigkeit des ersuchten
Staates nicht verlangt werden.
Die ersuchende Stelle hat jedoch die Auslagen zu zahlen oder zu erstatten, die dadurch
entstehen,
a)
dass bei der Zustellung ein Justizbeamter oder eine nach dem Recht des Bestimmungsstaats
zuständige Person mitwirkt,
b)
dass eine besondere Form der Zustellung angewendet wird.
Artikel 13
Die Erledigung eines Zustellungsantrags nach diesem Übereinkommen kann nur
abgelehnt werden, wenn der ersuchte Staat sie für geeignet hält, seine Hoheitsrechte
oder seine Sicherheit zu gefährden.
Die Erledigung darf nicht allein aus dem Grund abgelehnt werden, dass der ersuchte Staat
nach seinem Recht die ausschließliche Zuständigkeit seiner Gerichte für die Sache in
Anspruch nimmt oder ein Verfahren nicht kennt, das dem entspricht, für das der Antrag
gestellt wird.
Über die Ablehnung unterrichtet die Zentrale Behörde unverzüglich die ersuchende Stelle
unter Angabe der Gründe.
Artikel 14
Schwierigkeiten, die aus Anlass der Übermittlung gerichtlicher Schriftstücke zum
Zweck der Zustellung ent-stehen, werden auf diplomatischem Weg beigelegt.
Artikel 15
War zur Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens eine Ladung oder ein
entsprechendes Schriftstück nach diesem Übereinkommen zum Zweck der Zustellung in das
Ausland zu übermitteln und hat sich der Beklagte nicht auf das Verfahren eingelassen, so
hat der Richter das Verfahren auszusetzen, bis festgestellt ist,
a)
dass das Schriftstück in einer der Formen zugestellt worden ist, die das Recht des
ersuchten Staates für die Zustellung der in seinem Hoheitsgebiet ausgestellten
Schriftstücke an dort befindliche Personen vorschreibt, oder
b)
dass das Schriftstück entweder dem Beklagten selbst oder aber in seiner Wohnung nach
einem anderen in diesem Übereinkommen vorgesehenen Verfahren übergeben worden ist
und dass in jedem dieser Fälle das Schriftstück so rechtzeitig zugestellt oder
übergeben worden ist, dass der Beklagte sich hätte verteidigen können.
Jedem Vertragsstaat steht es frei zu erklären,
dass seine Richter ungeachtet des Absatzes
1 den Rechtsstreit entscheiden können, auch wenn ein Zeugnis über die Zustellung oder
die Übergabe nicht eingegangen ist, vorausgesetzt,
a)
dass das Schriftstück nach einem in diesem Übereinkommen vorgesehenen Verfahren
übermittelt worden ist,
b)
dass seit der Absendung des Schriftstücks eine Frist verstrichen ist, die der Richter
nach den Umständen des Falles als angemessen erachtet und die mindestens sechs Monate
betragen muss, und
c)
dass trotz aller zumutbaren Schritte bei den zuständigen Behörden des ersuchten Staates
ein Zeugnis nicht zu erlangen war.
Dieser Artikel hindert nicht, dass der Richter in dringenden Fällen vorläufige
Maßnahmen einschließlich solcher, die auf eine Sicherung gerichtet sind, anordnet.
Artikel 16
War zur Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens eine Ladung oder ein
entsprechendes Schriftstück nach diesem Übereinkommen zum Zweck der Zustellung in das
Ausland zu übermitteln und ist eine Entscheidung gegen den Beklagten ergangen, der sich
nicht auf das Verfahren eingelassen hat, so kann ihm der Richter in Bezug auf
Rechtsmittelfristen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligen, vorausgesetzt,
a)
dass der Beklagte ohne sein Verschulden nicht so rechtzeitig Kenntnis von dem
Schriftstück erlangt hat, dass er sich hätte verteidigen können, und nicht so
rechtzeitig Kenntnis von der Entscheidung, dass er sie hätte anfechten können, und
b)
dass die Verteidigung des Beklagten nicht von vornherein aussichtslos scheint.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nur zulässig, wenn der Beklagte
ihn innerhalb einer angemessenen Frist stellt, nachdem er von der Entscheidung Kenntnis
erlangt hat.
Jedem Vertragsstaat steht es frei zu erklären,
dass dieser Antrag nach Ablauf einer in
der Erklärung festgelegten Frist unzulässig ist, vorausgesetzt, dass diese Frist nicht
weniger als ein Jahr beträgt, vom Erlass der Entscheidung an gerechnet.
Dieser Artikel ist nicht auf Entscheidungen anzuwenden, die den Personenstand betreffen.
Kapitel II
Außergerichtliche Schriftstücke
Artikel 17
Außergerichtliche Schriftstücke, die von Behörden und Justizbeamten eines
Vertragsstaats stammen, können zum Zweck der Zustellung in einem anderen Vertragsstaat
nach den in diesem Übereinkommen vorgesehenen Verfahren und Bedingungen übermittelt
werden.
Artikel 18
Jeder Vertragsstaat kann außer der Zentralen Behörde weitere Behörden
bestimmen, deren Zuständigkeit er festlegt.
Die ersuchende Stelle hat jedoch stets das Recht, sich unmittelbar an die Zentrale
Behörde zu wenden.
Bundesstaaten steht es frei, mehrere Zentrale Behörden zu bestimmen.
Artikel 19
Dieses Übereinkommen schließt nicht aus, dass das innerstaatliche Recht eines
Vertragsstaats außer den in den vorstehenden Artikeln vorgesehenen auch andere Verfahren
zulässt, nach denen Schriftstücke aus dem Ausland zum Zweck der Zustellung in seinem
Hoheitsgebiet übermittelt werden können.
Artikel 20
Dieses Übereinkommen schließt nicht aus, daß Vertragsstaaten vereinbaren, von
folgenden Bestimmungen abzuweichen:
a) Artikel 3 Absatz 2 in
Bezug auf das Erfordernis, die Schriftstücke
in zwei Stücken zu übermitteln,
b) Artikel 5 Absatz 3 und Artikel 7 in
Bezug auf
die Verwendung von Sprachen,
c) Artikel 5 Absatz 4,
d) Artikel 12 Absatz 2.
Artikel 21
Jeder Vertragsstaat notifiziert dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten
der Niederlande bei der Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde oder zu
einem späteren Zeitpunkt
a) die Bezeichnung der Behörden nach den Artikeln 2 und 18,
b) die Bezeichnung der Behörde, die das in Artikel 6 vorgesehene
Zustellungszeugnis ausstellt,
c) die Bezeichnung der Behörde, die Schriftstücke entgegennimmt, die nach Artikel 9 auf konsularischem Weg übermittelt werden.
Er notifiziert gegebenenfalls auf gleiche Weise
a) seinen Widerspruch gegen die Benutzung der in den Artikeln 8 und 10 vorgesehenen Übermittlungswege,
b) die in den Artikeln 15 Absatz 2 und 16 Absatz
3 vorgesehenen Erklärungen,
c) jede Änderung der vorstehend erwähnten Behördenbezeichnungen, Widersprüche und
Erklärungen.
Artikel 22
Dieses Übereinkommen tritt zwischen den Staaten, die es ratifiziert haben, an die
Stelle der Artikel 1 bis 7 des am 17. Juli 1905 in Den Haag unterzeichneten
Abkommens über den Zivilprozess und des am 1. März 1954 in Den Haag unterzeichneten
Übereinkommens über den Zivilprozess, soweit diese Staaten Vertragsparteien jenes
Abkommens oder jenes Übereinkommens sind.
Artikel 23
Dieses Übereinkommen berührt weder die Anwendung des Artikels 23 des am 17. Juli
1905 in Den Haag unterzeichneten Abkommens über den Zivilprozess noch die Anwendung des
Artikels 24 des am 1. März 1954 in Den Haag unterzeichneten Übereinkommens über den
Zivilprozess.
Diese Artikel sind jedoch nur anwendbar, wenn die in diesen Übereinkünften vorgesehenen
Übermittlungswege benutzt werden.
Artikel 24
Zusatzvereinbarungen zu dem Abkommen von 1905 und dem Übereinkommen von 1954, die
Vertragsstaaten geschlossen haben, sind auch auf das vorliegende Übereinkommen
anzuwenden, es sei denn, dass die be-teiligten Staaten etwas anderes vereinbaren.
Artikel 25
Unbeschadet der Artikel 22 und 24
berührt dieses Übereinkommen nicht die Übereinkommen, denen die Vertragsstaaten
angehören oder angehören werden und die Bestimmungen über Rechtsgebiete enthalten, die
durch dieses Übereinkommen geregelt sind.
Artikel 26
Dieses Übereinkommen liegt für die auf der Zehnten Tagung der Haager Konferenz
für Internationales Privat-recht vertretenen Staaten zur Unterzeichnung auf.
Es bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden beim Ministerium für
Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande hinterlegt.
Artikel 27
Dieses Übereinkommen tritt am sechzigsten Tag nach der gemäß Artikel
26 Absatz 2 vorgenommenen Hinterlegung der dritten Ratifikationsurkunde in Kraft.
Das Übereinkommen tritt für jeden Unterzeichnerstaat, der es später ratifiziert, am
sechzigsten Tag nach Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde in Kraft.
Artikel 28
Jeder auf der Zehnten Tagung der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht
nicht vertretene Staat kann diesem Übereinkommen beitreten, nachdem es gemäß Artikel 27 Absatz 1 in Kraft getreten ist. Die Bei-trittsurkunde wird
beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande hinterlegt.
Das Übereinkommen tritt für einen solchen Staat nur in Kraft, wenn keiner der Staaten,
die es vor dieser Hinterlegung ratifiziert haben, dem Ministerium für Auswärtige
Angelegenheiten der Niederlande binnen sechs Monaten, nachdem ihm das genannte Ministerium
diesen Beitritt notifiziert hat, einen Einspruch notifiziert.
Erfolgt kein Einspruch, so tritt das Übereinkommen für den beitretenden Staat am ersten
Tag des Monats in Kraft, der auf den Ablauf der letzten in Absatz 2 erwähnten Frist
folgt.
Artikel 29
Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung, bei der Ratifikation oder beim Beitritt
erklären, dass sich dieses Übereinkommen auf alle oder auf einzelne der Hoheitsgebiete
erstreckt, deren internationale Beziehungen er wahrnimmt. Eine solche Erklärung wird
wirksam, sobald das Übereinkommen für den Staat in Kraft tritt, der sie abgegeben hat.
Jede spätere Erstreckung dieser Art wird dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten
der Niederlande notifiziert.
Das Übereinkommen tritt für die Hoheitsgebiete, auf die es erstreckt wird, am
sechzigsten Tag nach der in Absatz 2 erwähnten Notifikation in Kraft.
Artikel 30
Dieses Übereinkommen gilt für die Dauer von fünf Jahren, vom Tag seines
Inkrafttretens nach Artikel 27 Absatz 1 an gerechnet, und zwar auch für die Staaten, die
es später ratifizieren oder ihm später beitreten.
Die Geltungsdauer des Übereinkommens verlängert sich, außer im Fall der Kündigung,
stillschweigend um jeweils fünf Jahre.
Die Kündigung wird spätestens sechs Monate vor Ablauf der fünf Jahre dem Ministerium
für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande notifiziert.
Sie kann sich auf bestimmte Hoheitsgebiete beschränken, für die das Übereinkommen gilt.
Die Kündigung wirkt nur für den Staat, der sie notifiziert hat. Für die anderen
Vertragsstaaten bleibt das Übereinkommen in Kraft.
Artikel 31
Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande notifiziert den
in Artikel 26 bezeichneten Staaten sowie den Staaten, die nach Artikel 28
beigetreten sind,
a) jede Unterzeichnung und Ratifikation nach Artikel 26;
b) den Tag, an dem dieses Übereinkommen nach Artikel 27 Absatz 1 in
Kraft tritt;
c) jeden Beitritt nach Artikel 28 und den Tag, an dem er wirksam
wird;
d) jede Erstreckung nach Artikel 29 und den Tag, an dem sie wirksam
wird;
e) jede Behördenbezeichnung, jeden Widerspruch und jede Erklärung nach Artikel
21;
f) jede Kündigung nach Artikel 30 Absatz 3.
ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen
unterschrieben.
GESCHEHEN in Den Haag am 15. November 1965 in englischer und französischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv der
Regierung der Niederlande hinter-legt und von der jedem auf der Zehnten Tagung der Haager
Konferenz für Internationales Privatrecht vertretenen Staat auf diplomatischem Weg eine
beglaubigte Abschrift übermittelt wird.