Gesetz
zu dem Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung

ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation

 

Vom 21. Juni 1965 (BGBl. II 875)

 

- zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Förderung der Freizügigkeit von EU-Bürgerinnen und -Bürgern sowie zur Neuregelung verschiedener Aspekte des Internationalen Adoptionsrechts vom 31.1.2019 (BGBl. I S. 54) -

 

 

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

 

Artikel 1

 

Dem in Den Haag am 5. Oktober 1961 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation wird zugestimmt. Das Übereinkommen wird nachstehend veröffentlicht.

 

 

Artikel 2

 

(1) Die Bundesregierung und die Landesregierungen oder von diesen ermächtigte oberste Bundes- oder Landesbehörden bestimmen in ihrem jeweiligen Geschäftsbereich die Behörden, die für die Ausstellung der Apostille zuständig sind (Artikel 3, 6 und 7 des Übereinkommens). Als zuständige Behörde kann auch der Präsident eines Gerichts bestimmt werden.

 

(2) Die Bundesregierung oder die von ihr ermächtigte oberste Bundesbehörde kann zur Deckung der Verwaltungskosten durch Rechtsverordnung die für die Ausstellung der Apostille und für die Prüfung nach Artikel 7 Absatz 2 des Übereinkommens von den Antragstellern zu erhebenden Kosten festsetzen, soweit die Kosten nicht auf Grund anderer Rechtsvorschriften erhoben werden können.

 

(3) Rechtsverordnungen der Bundesregierung oder der von ihr ermächtigten obersten Bundesbehörden bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.

 

(4) Das Übereinkommen ist auch auf Urkunden der Verwaltungsbehörden, die sich unmittelbar auf den Handelsverkehr oder das Zollverfahren beziehen, anzuwenden.

 

 

Artikel 3

 

(gegenstandslos)

 

 

Artikel 4

 

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung(1) in Kraft.

 

(2) Der Tag, an dem das Übereinkommen nach seinem Artikel 11 Absatz 2 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.

 

 

Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.

 

Bonn, den 21. Juni 1965

 

Der Bundespräsident

Lübke

 

Für den Bundeskanzler

Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung

Blank

 

Der Bundesminister der Justiz

Dr. Weber

 

Der Bundesminister des Auswärtigen

Schröder

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(1) Verkündet am 25.06.1970.