Anlage l

Meldung von Nebeneinnahmen

(§ 71 LBG. § 15 NtV, § 19 HNtV)

Name. Vorname: .....................

Amtsbezeichnung: .....................

Dienststelle: .....................

 

Ich habe im Kalenderjahr ........................................................

 folgende genehmigungspflichtige und/oder nach § 69 Abs. l Nrn. 2, 3 oder 4 b LBG nicht genehmigungspflichtige 
Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst (§ 3 NtV) gegen Vergütung ausgeübt:

Lfd Nummer

Art der Nebentätigkeit

Dauer
von - bis

zeitl.  Umfang pro Woche

Auftraggeber

Vergütung
DM

Nebentätigkeit
a) genehmigt am
b) angezeigt am
c) Verlangen,            Vorschlag, Veranlassung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

folgende genehmigungspflichtige und/oder nach § 69 Abs. l Nrn. 2 3 oder 4b LBG nicht genehmigungspflichtige 
Nebentätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes gegen Vergütung ausgeübt

Lfd Nummer

Art der Nebentätigkeit

Dauer 
von - bis

zeitl Umfang pro Woche

Auftraggeber

Vergütung DM

Nebentätigkeit
a) genehmigt am
b) angezeigt am

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Datum: ...................................................                             Unterschrift: ..........................................................

1.
Die Aufstellung der Nebeneinnahmen ist nach § 71 LBG vorgeschrieben. Sie hat die gewährte Vergütung (§ 11 NtV/
§ 10 HNtV) zu umfassen für im Kalenderjahr ausgeübte genehmigungspflichtige und/oder nach § 69 Abs. l  Nrn. 2, 
3 oder 4 b LBG nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten innerhalb und außerhalb des öffentlichen Dienstes.

2.
Die Aufstellung ist nur vorzulegen, wenn die im Kalenderjahr gewährte Vergütung die in § 15 NtV bzw § 19 HNtV 
festgelegte Höchstgrenze übersteigt.

Zu melden ist die Vergütung die für im Kalenderjahr ausgeübte Nebentätigkeit gezahlt worden oder zu zahlen ist 
(Zeitraum- oder Bilanztheorie). Wenn die Vergütung tatsächlich ausgezahlt worden ist, ist ohne Belang

3.
Die Vorlage der Aufstellung befreit nicht von der Verpflichtung, ohne weitere Aufforderung in bestimmten Fällen 
Teile der Vergütung für Nebentätigkeiten an den Dienstherrn abzuführen (§ 13 NtV).