Anlage l
Meldung von Nebeneinnahmen
(§ 71 LBG. § 15 NtV, § 19 HNtV)
Name. Vorname: .....................
Amtsbezeichnung: .....................
Dienststelle: .....................
Ich habe im Kalenderjahr ........................................................
folgende genehmigungspflichtige und/oder nach
§ 69 Abs. l Nrn. 2, 3 oder 4 b LBG nicht genehmigungspflichtige
Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst (§ 3 NtV) gegen Vergütung ausgeübt:
Lfd Nummer |
Art der Nebentätigkeit |
Dauer |
zeitl. Umfang pro Woche |
Auftraggeber |
Vergütung |
Nebentätigkeit b) angezeigt am c) Verlangen, Vorschlag, Veranlassung |
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folgende genehmigungspflichtige und/oder nach §
69 Abs. l Nrn. 2 3 oder 4b LBG nicht genehmigungspflichtige
Nebentätigkeit
außerhalb des öffentlichen Dienstes gegen Vergütung ausgeübt
Lfd Nummer |
Art der Nebentätigkeit |
Dauer |
zeitl Umfang pro Woche |
Auftraggeber |
Vergütung DM |
Nebentätigkeit |
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Datum: ................................................... Unterschrift: ..........................................................
1.
Die Aufstellung der Nebeneinnahmen ist nach § 71 LBG vorgeschrieben. Sie hat
die gewährte Vergütung (§ 11 NtV/
§ 10 HNtV) zu umfassen für im
Kalenderjahr ausgeübte genehmigungspflichtige und/oder nach § 69 Abs. l Nrn. 2,
3 oder 4 b LBG nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten innerhalb und
außerhalb des öffentlichen Dienstes.
2.
Die Aufstellung ist nur vorzulegen, wenn die im Kalenderjahr gewährte
Vergütung die in § 15 NtV bzw § 19 HNtV
festgelegte Höchstgrenze übersteigt.
Zu melden ist die Vergütung die für im Kalenderjahr ausgeübte
Nebentätigkeit gezahlt worden oder zu zahlen ist
(Zeitraum- oder Bilanztheorie).
Wenn die Vergütung tatsächlich ausgezahlt worden ist, ist ohne Belang
3.
Die Vorlage der Aufstellung befreit nicht von der Verpflichtung, ohne weitere
Aufforderung in bestimmten Fällen
Teile der Vergütung für Nebentätigkeiten an
den Dienstherrn abzuführen (§ 13 NtV).