Anlage l

Richtlinien

für die Entsendung von Landesbediensteten

in öffentliche zwischenstaatliche oder überstaatliche

Organisationen

(Entsendungsrichtlinien - EntsR-)

 

I. Allgemeines

1.

Die oberste Dienstbehörde entscheidet im Einzelfall über die Entsendung. Personelle Schwierigkeiten, die in einzelnen Geschäftsbereichen durch die Entsendung entstehen können, sollen die Entscheidung nicht beeinflussen.

2.

Für die mit der Entsendung von Beschäftigten des Landes verbundenen haushaltsrechtlichen Maßnahmen, insbesondere hinsichtlich der Ausbringung von Leerstellen, sind die jeweiligen Vorschriften zu beachten.

3.

Die Voraussetzung für die Bejahung des öffentlichen Interesses an der Entsendung und die Gewährung von Sonderurlaub entfällt, wenn der entsandte Bedienstete die Tätigkeit bei der zwischen- oder überstaatlichen Organisation für längere Zeit unterbricht, um anderweitige Aufgaben - insbesondere bei privatrechtlichen Einrichtungen - zu übernehmen. Beabsichtigt der entsandte Bedienstete, seine Tätigkeit bei der zwischen- oder überstaatlichen Organisation im Rahmen eines Urlaubs oder auf der Grundlage einer anderen dienstrechtlichen Entscheidung der Organisation für einen längeren Zeitraum zu unterbrechen, ist die entsendende Stelle vorher zu unterrichten.

 

II. Beamte

l.

Es sollen grundsätzlich nur Beamte/Beamtinnen entsandt werden, die bereits angestellt sind (§ 3 Abs. 2 LVO).

2.

Für die Dauer der Entsendung ist dem Beamten/der Beamtin Urlaub unter Wegfall der Dienstbezüge nach § 9 Abs. l der Verordnung über Sonderurlaub für Beamte und Richter im Lande Nordrhein-Westfalen zu gewähren. Hinsichtlich der sozialversicherungsrechtlichen Stellung der Beamten/Beamtinnen während der Entsendung und der Möglichkeit einer erweiternden Gewährleistungsentscheidung wird auf den RdErl. d. Finanzministers v. 20.09.1989 - SMBl. NW. 8201 - hingewiesen.

3.

Der Beginn des Besoldungsdienstalters wird nach § 28 Abs. 3 BBesG nicht hinausgeschoben, wenn die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle schriftlich anerkannt hat, dass der Urlaub dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient. Da die Beurlaubung dienstlichen Interessen und öffentlichen Belangen dient, ist die Anerkennung dem Beamten/der Beamtin vor Antritt des Urlaubs schriftlich mitzuteilen.

4.

(l)

Die Zeit der Entsendung ist ruhegehaltfähig (§ 6 Abs. l und Abs. 3 Nr. 4 BeamtVG).

(2)

Die Zeit der Entsendung zu einer Organisation gilt unter den Voraussetzungen und im Rahmen von § 7 Abs. 3, § 11 Abs. 3 Nr. 3 LVO als Probezeit bzw. als Dienstzeit.

(3)

Soweit ein Allgemeines Dienstalter festgesetzt ist, wird es um die Zeit der Entsendung nicht gekürzt.

5.

(l)

Die Entsendung steht einer Beförderung des Beamten/der Beamtin nicht entgegen. Der Beamte/die Beamtin darf insoweit gegenüber der im nationalen Dienst verbliebenen Beamten/Beamtinnen bei gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung nicht benachteiligt werden. Die Dienststellung des Beamten/ der Beamtin bei einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisation soll zur Begründung einer Beförderung berücksichtigt werden, wenn die in dieser Dienststelle ausgeübte Tätigkeit nach ihrem Anforderungsgehalt dem Beförderungsamt im wesentlichen vergleichbar ist. Eine Beurteilung über den Beamten/die Beamtin kann von der Organisation angefordert werden.

(2)

Die Beförderung setzt voraus, dass eine besetzbare Planstelle oder eine eigens für diesen Zweck im Haushaltsplan ausgebrachte Leerstelle der Besoldungsgruppe des Beförderungsamtes vorhanden ist, und dass der Beamte/die Beamtin

- die allgemeinen laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Beförderung erfüllt hat und

- das Beförderungsamt nach den tatsächlichen organisatorischen und personellen Verhältnissen seiner/ihrer Dienstbehörde und im Rahmen einer regelmäßigen Gestaltung seiner/ihrer Dienstlaufbahn auch ohne die Beurlaubung erreichen würde.

6.

Für die Zeit der Entsendung zu einer Organisation werden Reise- und Umzugskostenvergütungen, Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen, Unterstützung sowie andere Entschädigungen oder Zuwendungen vom Land nicht gewährt.

7.

Erhält ein Beamter/eine Beamtin aus der Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisation eine Versorgung, werden die Dienstbezüge bei Wiederverwendung im deutschen öffentlichen Dienst nach § 8 BBesG, ggf. in Verbindung mit Art. X des Fünften Gesetzes zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 1968 (BGBl. I S. 848), gekürzt.

8.

Bezieht ein nach deutschem Recht Versorgungsberechtigter/eine Versorgungsberechtigte aus einer Verwendung bei einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisation ein Einkommen, gilt für das Ruhen der deutschen Versorgungsbezüge § 53 BeamtVG. Für das Zusammentreffen von deutschen Versorgungsbezügen und von Versorgungsbezügen aus einer Verwendung bei einer solchen Organisation oder Kapitalbeträgen, die als Abfindung oder als Zahlung aus einem Versorgungsfonds gewährt werden, gilt § 56 BeamtVG, ggf. in Verbindung mit § 90 BeamtVG.

 

III. Richter

Auf die Entsendung von Richtern/Richterinnen finden die Bestimmungen für Beamte/Beamtinnen (Abschnitt II. Nr. l bis 8) entsprechende Anwendung.

 

IV. Angestellte und Arbeiter

1.

Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen des Landes erhalten bei einer Entsendung für eine hauptberufliche Tätigkeit in einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisation Sonderurlaub unter Verzicht auf die Bezüge (§ 50 Abs. 2 BAT) bzw. ohne Lohnfortzahlung (§ 54 a MTL II) bis zur Dauer von höchstens zehn Jahren. Die oberste Dienstbehörde kann in Ausnahmefällen eine Verlängerung zulassen.

Will der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin nach Ablauf des Sonderurlaubs bei einer Organisation verbleiben, so ist das Arbeitsverhältnis aufzulösen. Die oberste Dienstbehörde regelt die Lösung des Arbeitsverhältnisses rechtzeitig vor Ablauf des Sonderurlaubs.

Will der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin während des Sonderurlaubs in den Dienst einer Organisation übertreten und kündigt er/sie das Arbeitsverhältnis aus diesem Grunde, kann auf die Einhaltung der Kündigungsfrist verzichtet werden.

2.

Die Zeit der Entsendung gilt für Angestellte als Beschäftigungs- und Dienstzeit (§§ 19, 20 BAT) und für Arbeiter/Arbeiterinnen als Beschäftigungszeit (§ 8 MTL II). Die für die Urlaubserteilung zuständige Stelle hat daher vor Antritt des Sonderurlaubs das dienstliche Interesse an der Beurlaubung ausdrücklich schriftlich anzuerkennen (vgl. auch § 50 Abs. 2 Satz 2 BAT, § 54 a Satz 2 MTL II).

3.

Die in Abschnitt II Nr. 6 für die Gewährung von Reisekosten- und Umzugskostenvergütung, Beihilfen und Unterstützung getroffene Regelung gilt entsprechend für Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen.

4.

(l)

Für die entsandten Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen besteht aus ihrem ruhenden Arbeitsverhältnis zum Land keine gesetzliche Versicherungspflicht in der Sozialversicherung. Eine gesetzliche Versicherungspflicht in der Sozialversicherung kann sich aber im Einzelfall aufgrund der Tätigkeit in internationalen Organisationen aufgrund von nationalem Recht, ausländischem Recht oder überstaatlichem Recht ergeben. Im übrigen bleibt es den entsandten Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen selbst überlassen, sich während der Zeit der Entsendung in der deutschen Sozialversicherung freiwillig zu versichern und ggf. einen abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag weiterzuführen; Beiträge oder Zuschüsse zu diesen Versicherungen werden vom Land nicht gewährt.

(2)

Während der Zeit der Entsendung bleibt die Pflichtversicherung in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes bestehen, Umlagen können aber mangels Arbeitsentgelt nicht mehr entrichtet werden. Versicherungsrechtlich bleibt damit während der Zeit der Entsendung eine Anwartschaft auf Versorgungsrente erhalten. Der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin ist also nicht in der Zusatzversorgung abzumelden; tritt der Versicherungsfall während der Entsendung ein, erhält der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen im übrigen (z.B. Wartezeit) Versorgungsrente. Durch die Nichtzahlung von Umlagen kann sich die Zusatzversorgung vermindern.

5.

(l)

Versorgungsbezüge oder Kapitalbeträge, die als Abfindung oder als Zahlung aus einem Versorgungsfonds mit dem Ausscheiden aus der Organisation geleistet werden, verbleiben dem entsandten Arbeitnehmer/der Arbeitnehmerin in voller Höhe. Bei einer späteren Übernahme in das Beamtenverhältnis findet jedoch Abschnitt II Nr. 7 und Nr. 8 Satz 2 Anwendung.

(2)

Die Anrechnung der im Absatz l bezeichneten Bezüge und Zahlungen auf eine Leistung aus einer Zusatzversicherung richtet sich nach den Bestimmungen der Satzung der betreffenden Zusatzversorgungsanstalt.

6.

(l)

Auf die Bewährungszeit bzw. Zeit einer Tätigkeit, die von Angestellten für einen Bewährungsaufstieg nach § 23 a BAT oder für einen Fallgruppenaufstieg nach Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsordnung zum BAT zurückzulegen ist, wird die Zeit der Entsendung nicht angerechnet. Bewährungszeiten, die vor einer solchen Entsendung zurückgelegt worden sind, gehen bei einem Bewährungsaufstieg nach § 23 a BAT grundsätzlich verloren, wenn die Entsendung länger als 6 Monate dauert. Die vor der Entsendung zurückgelegten Zeiten für einen Fallgruppenaufstieg bleiben - ohne Rücksicht auf die Dauer der Entsendung - grundsätzlich erhalten, es sei denn, im Tätigkeitsmerkmal wird eine ununterbrochene Tätigkeit oder Berufsausübung gefordert. Das Finanzministerium wird in begründeten Einzelfällen prüfen, ob die vor einer Entsendung zurückgelegten Zeiten ggfs. übertariflich berücksichtigt werden können.

(2)

Auf die Bewährungszeit oder die Zeit einer Tätigkeit nach Nr. 5 der Vorbemerkungen zum Tarifvertrag über das Lohngruppenverzeichnis zum MTL II wird die Zeit der Entsendung nach § 54 a MTL II nicht angerechnet, da die Bewährungszeiten bzw. die Zeiten einer Tätigkeit nach Nr. 5 Abschnitt B der Vorbemerkungen bei demselben Arbeitgeber zurückgelegt werden müssen. Für Bewährungszeiten oder Zeiten einer Tätigkeit, die vor der Entsendung zurückgelegt worden sind und die durch eine Unterbrechung von mehr als 6 Monaten verloren gehen, gilt die Regelung in Absatz l Satz 4 entsprechend.

 

V. Schlussbestimmungen

1.

Die Gemeinden, Gemeindeverbände und die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts werden gebeten, entsprechend diesen Richtlinien zu verfahren.

2.

Der Gem. RdErl. d. Innenministeriums und des Finanzministeriums betr. Richtlinien für die Entsendung von Landesbediensteten in öffentliche zwischenstaatliche oder überstaatliche Organisationen vom 23.10.1990 (SMBl. NW. 203033) wird aufgehoben.