Anlage zur RV d. JM v. 01.08.1989
(4104 - III A. 23)
Behörde:..................... Berichtsjahr 19....
Untersuchungshaft (§§ 112, 112 a StPO) | Einstweilige Unterbringung (§ 126 a StPO) | Einstweilige Unterbringung in einem Erziehungsheim (§§ 71, 72 JGG) im Alter von | |||||
insgesamt | davon zum Zeitpunkt der Inhaftierung im Alter von |
insgesamt | davon zum Zeitpunkt der Unterbringung im Alter von | 14 bis unter 16 Jahren |
16 bis unter 18 Jahren |
||
14
bis unter 16 Jahren |
16
bis unter 18 Jah- ren |
14
bis unter 16 Jah- ren |
16
bis unter 18 Jahren |
A.
Zahl der Personen, die am ersten Tag
des Jahres in Untersuchungshaft/einst-
weilig untergebracht waren
B.
Zahl der im Jahresverlauf in Untersuchungs-
haft genommenen/einstweilig unter-
gebrachten Personen*
C.
Zahl der Personen*, bei denen im
Jahresverlauf die Untersuchungshaft/einst-
weilige Unterbringung beendet worden ist
davon
nach einer Dauer der Untersuchungshaft/
einstweiligen Unterbringung von
* Jede Person ist nur einmal zu erfassen. Deshalb ist im Falle einer Abgabe des Verfahrens (auch innerhalb der Staatsanwaltschaft) bzw. im Falle eines Wechsels zwischen den einschlägigen Arten von Freiheitsentziehung die betr. Person von der zeitlich letzten zuständigen Stelle bzw. nach der zeitlich letzten Maßnahme zu erfassen; bei der Dauer ist ggf. die Gesamtzeit der einschlägigen Freiheitsentziehungen zugrunde zu legen.