Anlage zur RV d. JM v. 01.08.1989

(4104 - III A. 23)

Behörde:..................... Berichtsjahr 19....

Untersuchungshaft (§§ 112, 112 a StPO) Einstweilige Unterbringung (§ 126 a StPO) Einstweilige Unterbringung in einem Erziehungsheim (§§ 71, 72 JGG) im Alter von
insgesamt davon zum

Zeitpunkt der

Inhaftierung im Alter von

insgesamt davon zum Zeitpunkt der Unterbringung im Alter von 14 bis unter

16

Jahren

16 bis

unter

18

Jahren

14 bis

unter

16

Jahren

16 bis

unter

18

Jah-

ren

14 bis

unter

16

Jah-

ren

16 bis

unter

18

Jahren

A.

Zahl der Personen, die am ersten Tag

des Jahres in Untersuchungshaft/einst-

weilig untergebracht waren

B.

Zahl der im Jahresverlauf in Untersuchungs-

haft genommenen/einstweilig unter-

gebrachten Personen*

C.

Zahl der Personen*, bei denen im

Jahresverlauf die Untersuchungshaft/einst-

weilige Unterbringung beendet worden ist

davon

nach einer Dauer der Untersuchungshaft/

einstweiligen Unterbringung von

  1. bis 1 Monat
  2. über 1 Monat bis 3 Monate
  3. über 3 Monate bis 6 Monate
  4. über 6 Monate bis 9 Monate
  5. über 9 Monate bis 1 Jahr
  6. über 1 Jahr bis 18 Monate
  7. über 18 Monate bis 2 Jahre
  8. über 2 Jahre

* Jede Person ist nur einmal zu erfassen. Deshalb ist im Falle einer Abgabe des Verfahrens (auch innerhalb der Staatsanwaltschaft) bzw. im Falle eines Wechsels zwischen den einschlägigen Arten von Freiheitsentziehung die betr. Person von der zeitlich letzten zuständigen Stelle bzw. nach der zeitlich letzten Maßnahme zu erfassen; bei der Dauer ist ggf. die Gesamtzeit der einschlägigen Freiheitsentziehungen zugrunde zu legen.