
Kontaktaufnahme mit Gefangenen
Sie möchten einen Familienangehörigen, Freund, Bekannten, oder als Rechtsanwalt einen Mandanten in einer Justizvollzugsanstalt des Landes NRW besuchen. Wenn Sie dafür Informationen benötigen, sind Sie genau richtig an dieser Stelle. Jede Justizvollzugsanstalt in NRW hat eigene Regelungen hinsichtlich der Besuchszeiten. Daher schauen Sie doch auch auf den Internetseiten der Justizvollzugsanstalten vorbei.
Zunächst benötigt jeder Besucher eine Besuchserlaubnis sowie einen gültigen Bundespersonalausweis oder ein vergleichbares Dokument eines anderen Staates. Zur Erteilung einer Besuchserlaubnis sind zwei grundlegende Unterscheidungen wichtig, nämlich ob der Gefangene sich in der Untersuchungshaft befindet, also noch nicht verurteilt wurde, oder bereits eine Strafe durch rechtskräftiges Urteil verhängt wurde, also Strafhaft. Solange sich Gefangene in Untersuchungshaft befinden, ist das Gericht für die Besuchererlaubnis zuständig; bei Strafhaft ist die Justizvollzugsanstalt zuständig. In jedem Fall ist es wichtig, sich vor dem Besuch bei der jeweiligen Justizvollzugsanstalt anzumelden und einen Termin zu vereinbaren.
Regelungen zum Paketverkehr
Die Inhaftierung bedeutet auch Einschränkungen, was das Abschicken und Empfangen von Paketen angeht. Aus Sicherheitsgründen muss jedes eingehende Paket im Beisein des Gefangenen geöffnet und der Inhalt kontrolliert werden. Was nicht ausgehändigt werden darf, muss bis zum Entlassungszeitpunkt aufbewahrt werden. Das bedeutet: Hoher organisatorischer Aufwand besonders zu Zeiten, wenn viele Pakete eingehen (z.B. Weihnachten).
Daher ist der Paketverkehr von Gefangenen gesetzlich (§ 33 Strafvollzugsgesetz, § 39 Jugendstrafvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen, § 23 Untersuchungshaftvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen) geregelt; das Justizministerium hat hierzu weitere Vorschriften erlassen. Insgesamt gilt:
Ein Weihnachtspaket, ein Osterpaket und ein Wahlpaket zu einem von dem Gefangenen gewählten Zeitpunkt im Jahr, z.B. Geburtstag.
Nur Nahrungs- und Genussmittel sowie eine Tabakpfeife, 50 Pfeifenreiniger und eine Zigarren- oder Zigarettenspitze.
An Gefangene in Untersuchungshaft oder im Jugendstrafvollzug dürfen keine Nahrungs- und Genussmittel übersandt werden (§§ 23 Absatz 1 Satz 2 UVollzG NRW, 39 Absatz 1 Satz 2 JStVollzG NRW).
Als Verpackungsmaterial sind nicht zugelassen: Gläser, Steingutbehältnisse, Tuben und Dosen, ausgenommen handelsübliche und vom Hersteller verschlossene Verpackungen von Kaffee, Tee oder deren Extrakten.
Weihnachtspaket bis 5 kg, Oster- und Wahlpaket nur bis 3 kg.
Den Paketaufkleber erhalten nur die Gefangenen selbst zu den oben genannten. Anlässen von der Anstalt ausgehändigt und übersenden sie dann an die Person, die ein Paket an sie verschicken möchte.
• Ausnahmen für Pakete an Sicherungsverwahrte
Die oben genannten Regelungen gelten grundsätzlich auf für Pakete an Sicherungsverwahrte, mit Ausnahme folgender abweichender Regelungen:
- Sicherungsverwahrte dürfen zusätzlich zu den genannten Zeitpunkten quartalsweise ein weiteres Paket empfangen.
- Die Pakete an Sicherungsverwahrte dürfen einschließlich der Verpackung höchstens 5 kg wiegen.
Weitere Informationen entnehmen Sie bitte
Sie möchten Ihren Verwandten in der Justizvollzugsanstalt besuchen oder ihm ein Paket senden. In diesem Video erhalten Sie Informationen, was Sie machen müssen.