NRW-Justiz:  § 79 Abs. 1 Satz 1 BGB

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§ 79 Abs. 1 Satz 1 BGB

§ 79 Abs. 1 Satz 1 BGB: „Die Einsicht des Vereinsregisters sowie der von dem Verein bei dem Amtsgericht eingereichten Schriftstücke ist jedem gestattet.“


 
 

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