NRW-Justiz:  § 59 Abs. 2 BGB

Kopfbild Gerichte und Behörden

§ 59 Abs. 2 BGB

§ 59 Abs. 2 BGB: „Der Anmeldung sind Abschriften der Satzung und der Urkunden über die Bestellung des Vorstands beizufügen. "


 
 

Druckvorschau in neuem Fenster öffnen   zum Seitenanfang gehen