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Das Genossenschaftsregister

Unter welchen Voraussetzungen werden Genossenschaften ins Register eingetragen?

Beschreibung Genossenschaftsregister

Welche Aufgabe hat das Genossenschaftsregister?

Aufgabe des bei den Amtsgerichten geführten Genossenschaftsregisters ist es, die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse der Genossenschaft zu offenbaren. Es dient daher der Sicherheit des geschäftlichen Verkehrs mit der Genossenschaft.

Die für die Genossenschaft geltenden Bestimmungen ergeben sich aus dem Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (GenG) und für Europäische Genossenschaften aus dem SCEAG.

Welche Angaben sind aus dem Genossenschaftsregister ersichtlich?

Dem Genossenschaftsregister sind zu entnehmen:

  • Sitz, Rechtsform und Gegenstand des Genossenschaft
  • Angaben zur Nachschusspflicht der Mitglieder
  • der Vorstand nebst Vertretungsbefugnis
  • die Bestellung oder Abberufung von Prokuristen
  • die Eröffnung, Einstellung oder Aufhebung des Insolvenzverfahrens
  • die Auflösung der Genossenschaft
  • das Erlöschen der Genossenschaft

In welcher Form müssen die zur Eintragung in das Genossenschaftsregister erforderlichen Unterlagen vorgelegt werden?

Die Eintragung einer Genossenschaft in das Genossenschaftsregister erfolgt aufgrund einer Anmeldung durch sämtliche Vorstandsmitglieder, welche dem Registergericht in notariell beglaubigter Form elektronisch in einem maschinenlesbaren und durchsuchbaren Datenformat einzureichen ist, § 11 Abs. 4 GenG  - § 11 Abs. 4 GenG

§ 11 Abs. 4 GenG: "Für die Einreichung von Unterlagen nach diesem Gesetz gilt § 12 Abs. 2 des Handelsgesetzbuches entsprechend. 

§ 12 HGB: "(1) Anmeldungen zur Eintragung in das Handelsregister sind elektronisch in einem maschinenlesbaren und durchsuchbaren Datenformat in öffentlich beglaubigter Form einzureichen. Die gleiche Form ist für eine Vollmacht zur Anmeldung erforderlich. Rechtsnachfolger eines Beteiligten haben die Rechtsnachfolge soweit tunlich durch öffentliche Urkunden §12 HGB.

Wo werden die Eintragungen in das Genossenschaftsregister bekanntgemacht?

Die nach dem Genossenschaftsgesetz zu veröffentlichenden Eintragungen und Registerbekanntmachungen werden in dem von der Landesjustizverwaltung bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem bekannt gemacht, § 156 GenG - § 156 GenG

§ 156 GenG (Auszug): „§ 10 des Handelsgesetzbuches ist entsprechend anzuwenden.