NRW-Justiz:  Aktuelles zum FamFG

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Aktuelles zum FamFG

Inkrafttreten der Reform zur freiwilligen Gerichtsbarkeit am 01.09.2009

Am 1.9. 2009 trat nach über 5-jährigen Vorarbeiten das „Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ (FamFG) in Kraft. Das Gesetz ist Bestandteil des sog. FGG-Reformgesetzes (FGG-RG), das neben dem FamFG als Artikel 1 des FGG-RG eine Neuregelung der Gerichtskosten in Familienverfahren (FamGKG in Artikel 2 des FGG-RG) und in weiteren über 100 Artikeln eine Vielzahl von Änderungen geltender Gesetze enthält.

Ziel der umfassenden FGG-Reform ist es, das bisher zersplitterte und uneinheitlich geregelte Verfahren in Familiensachen nunmehr zu vereinheitlichen und zugleich die weiteren Verfahren in der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die bisher im „Gesetz über die Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit“ (FGG) aus dem Jahre 1898 enthalten waren ebenfalls zu systematisieren und neu zu regeln.

Die Zersplitterung der Materie resultierte daraus, dass bestimmte Familienverfahren, die als „streitige“ Verfahren ausgestaltet waren (Ehescheidung, Unterhaltsverfahren, z.T. Güterrechtsverfahren) in der Zivilprozessordnung (ZPO), andere Verfahren (Kindschaftsverfahren, Vormundschaftssachen) hingegen durch das FGG geregelt wurden. Zudem enthielt das FGG weitere verfahrensrechtliche Abschnitte der freiwilligen Gerichtsbarkeit, wie z.B. das Nachlassverfahren und das Betreuungsverfahren. Durch viele Änderungen, Verweisungen und eine veraltete Rechtssprache wurden diese Probleme verschärft.

Die damit verbundene Unübersichtlichkeit in den Verfahrensgrundsätzen, in der Zuständigkeit, in den Entscheidungen und in den Rechtsmitteln soll durch das FamFG überwunden werden. Mit insgesamt 491 Vorschriften ist es ein umfangreiches Gesetz und soll als geschlossene Kodifikation des Familienverfahrens und der weiteren Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit die o.g. Probleme beheben.

Im Zentrum steht die Zusammenfassung des Familienverfahrens. Alle zu diesem Verfahren wurden in das FamFG überführt, was zur Folge hat, dass die betreffenden Vorschriften in der ZPO (Buch 6) aufgehoben wurden, ebenso wie die noch bestehrende Sonderreglung für die Verteilung des Hausrates.

Systematisch umfasst das FamFG einen allgemeinen Teil, der die für alle Verfahrensarten geltenden Grundsätze (Beteiligung am Verfahren, Vertretung, Anhörungen, Entscheidungen, Rechtsmittel, Vollstreckung, einstweiliger Rechtsschutz als selbständiges Verfahren) umfasst. Danach folgt ein großer Abschnitt über die Familiensachen, in dem alle bisher unterschiedlich geregelten Verfahrensteile zusammengeführt und systematisiert wurden. Das betrifft z.B. das Scheidungsverfahren, Kindschaftssachen, Abstammungs- und Adoptionssachen, Unterhalt, Verteilung des Haushaltes, Güterrecht usw.). Danach regelt das Gesetz die weiteren, den Prinzipien der freiwilligen Gerichtsbarkeit zugehörigen Verfahrensarten, wie z.B. Betreuungsverfahren, Nachlassverfahren, Registerverfahren und Aufgebotsverfahren).

Reformiert wurde durch das FamFG zugleich das System der Entscheidungen und Rechtsmittel. Entschieden wird nunmehr in den Verfahren nach dem FamFG einheitlich durch Beschluss, gegen den das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben ist, die in der Regel innerhalb eines Monats bei dem Gericht, dessen Beschluss angefochten wird einzulegen ist.

Zugleich mit der Reform wurde durch die Novellierung des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) die Gerichtsstruktur geändert. Um die Kompetenz der Familiengerichte auszubauen wurde das sog. „Große Familiengericht“ geschaffen, das für alle Verfahren, die die Beziehungen von Ehepartnern und Lebenspartnern und das Eltern-Kind-Verhältnis betreffen zuständig ist. Auch die Gewaltschutzsachen fallen nunmehr in diese Zuständigkeit. Das Vormundschaftsgericht wurde abgeschafft, was aus der Verfahrenskonzentration auf das Familiengericht resultiert. Gleichzeitig wurden Betreuungsgerichte eingerichtet. Mit diesen Änderungen wurden auch Zuständigkeitsprobleme im Verhältnis der verschiedenen Abteilungen der Amtsgerichte untereinander beseitigt.

Mit der FGG-Reform treten auch weitere Änderungen geltender Gesetze in Kraft. Hinzuweisen ist hierbei besonders auf die Änderungen im Betreuungsrecht durch das 3. Betreuungsrechtsänderungsgesetz, das erstmals die Rechtsfragen der Patientenverfügung im Zusammenhang mit der rechtlichen Betreuung regelt §§ 1901a ff. BGB. Wenn im Falle der Einwilligungsunfähigkeit des Betreuten eine Patientenverfügung vorliegt hat der Betreuer deren Übereinstimmung mit der Lebenssituation des Betreuten zu prüfen und bei Übereinstimmung dem darin festgelegten Willen des Betreuten Geltung zu verschaffen, d.h. sie gegenüber den Ärzten zu vertreten. Das trifft auch zu, wenn zwar keine Verfügung vorliegt, der Betreuer jedoch die Behandlungswünsche des Betreuten ermitteln kann. Die Änderung enthält auch Vorschriften über die Genehmigung von Behandlungen durch das Betreuungsgericht und die dabei zu beachtenden Verfahrensgrundsätze, die wiederum in die Bestimmungen des FamFG eingeflossen sind. Informieren Sie sich über den Wortlaut der Bestimmungen des 3. Betreuungsrechtsänderungsgesetzes.Ausführliche Informationen zur Patientenverfügung und ein Muster der Patientenverfügung sind auf der Internetseite des Bundesministeriums der Justiz zu finden.


 
 

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