
Was wird versteigert?
Im Rahmen der Zwangsvollstreckung werden neben beweglichen Sachen auch unbewegliche Sachen zum Zwecke der Zwangsversteigerung öffentlich meistbietend versteigert. Die Zwangsversteigerung von beweglichen Sachen erfolgt in der Regel durch einen Gerichtsvollzieher .
Wo wird versteigert?
Die Zwangsversteigerung unbeweglicher Sachen, nämlich:
findet statt in einer öffentlichen Sitzung des Amtsgerichts , in dessen Bezirk das zu versteigernde Objekt liegt.
Wo bekommt man erste Informationen über Zwangsversteigerungen?
Ab 01.01.2008 finden Sie im Internet unter ZVG-Portal neben einigen allgemeinen Hinweisen Informationen über Versteigerungsobjekte aus Nordrhein-Westfalen (und demnächst auch aus allen anderen Bundesländern), jeweils mit einer Kurzbeschreibung der Lage und der Art der Immobilie sowie der Angabe des Verkehrswertes und des Versteigerungstermins. Von einigen Gerichten können Sie bereits jetzt Auszüge aus den Verkehrswertgutachten einsehen und diese als PDF-Dateien herunterladen.
Daneben haben sich einige gewerbliche Verlage auf die Veröffentlichung der Termine spezialisiert. Letztlich können Sie die Termine der örtlichen Presse entnehmen.
Wie kommt man an genauere Informationen über das Objekt?
Bei dem jeweiligen Amtsgericht können Sie wichtige Unterlagen einsehen, z.B. das Verkehrswertgutachten.
Kann man das Objekt besichtigen?
Da bei einer Versteigerung Gewährleistungsansprüche jeglicher Art ausgeschlossen sind, kann es sehr wichtig sein, sich neben den bei Gericht zur Einsicht ausliegenden Unterlagen weitere Informationen zu beschaffen, z.B. durch den Gläubiger. Welcher Gläubiger das Verfahren betreibt, können Sie ebenfalls bei Gericht erfahren.
Worüber sollte man sich bei der Zwangsversteigerung im einzelnen informieren?
Die Versteigerungstermine sind öffentlich. Es ist ratsam, an mindestens einem Versteigerungstermin als Zuhörer teilnehmen, um den Ablauf der Versteigerung kennen zu lernen. Daneben ist es wichtig, die Finanzierungsmöglichkeiten abzuklären.
Die Erteilung des Zuschlags hat Auswirkungen auf den Bestand der im Grundbuch eingetragenen Rechte. Als Rechte kommen in Betracht:
Bleiben die im Grundbuch eingetragenen Rechte bestehen?
Abhängig von der grundbuchlichen Rangposition der Rechte ist es möglich, dass mit dem Zuschlag alle im Grundbuch eingetragenen Rechte erlöschen, dem Ersteher die Immobilie also (im Grundbuch) lastenfrei übertragen wird. Es kann aber auch vorkommen, dass Grundbuchrechte bestehen bleiben. Ob und welche Rechte im Grundbuch bestehen bleiben, stellt das Gericht im Versteigerungstermin fest. Wenn Rechte bestehen bleiben, gehen die Verpflichtungen hieraus mit der Erteilung des Zuschlags auf den Ersteher über.
Wesentliche Bedeutung hat insbesondere das Bestehenbleiben von Grundschulden oder Hypotheken.
Für den Ersteher hat es keinerlei Bedeutung, ob im Innenverhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner die zugrunde liegende persönliche Forderung möglicherweise nur noch zu einem Teil besteht oder die persönlich zu zahlenden Zinsen niedriger waren. Es ist ausschließlich Sache des Gläubigers und des Schuldners, den von dem Ersteher zu zahlenden Betrag "unter sich aufzuteilen".
Der Ersteher hat außerhalb des gerichtlichen Versteigerungsverfahrens in jedem Falle den Gesamtbetrag von 50.000,00 Euro mit 18 % Zinsen ab dem Zuschlagsdatum zu bezahlen.
Wenn Sie wegen der regelmäßig hohen im Grundbuch eingetragenen Zinsen und auch wegen der eigenen Finanzierung eine bestehen gebliebene Grundschuld (oder Hypothek) löschen lassen wollen, sollten Sie sich unmittelbar nach Zuschlagserteilung an den im Grundbuch eingetragenen Gläubiger dieser Grundschuld wenden, um das Recht durch Zahlung des Gesamtbetrages (im Beispiel 50.000,00 Euro mit 18 % Zinsen ab Zuschlag) abzulösen und die Voraussetzungen und Bedingungen hierzu zu erfragen.
Neben den im Grundbuch eingetragenen Rechten können aufgrund besonderer gesetzlicher Bestimmungen im Einzelfall auch aus dem Grundbuch nicht ersichtliche Rechte bestehen bleiben. Als solche kommen insbesondere in Betracht:
Aufgrund öffentlich-rechtlicher Bestimmungen kann im Einzelfall die Immobilie:
Die Aufzählung der genannten möglichen Rechte und Belastungen ist nicht abschließend.
Was muss man zum Versteigerungstermin mitbringen?
Mitzubringen sind:
Die gesetzlichen Bestimmungen über die Sicherheitsleistung sind mit Wirkung ab 16.02.2007 geändert:
Die Sicherheit wird Ihnen zurück gegeben, wenn Sie den Zuschlag nicht erhalten.
Die per vorheriger Überweisung geleistete Sicherheit kann ebenfalls nicht mehr bar ausgezahlt werden, sondern wird von der Gerichtskasse unverzüglich zurücküberwiesen.
Erhalten Sie den Zuschlag, wird die Sicherheit einbehalten und regelmäßig auf Ihr Meistgebot verrechnet.
Wie ist der Ablauf des Versteigerungstermins?
Die Verhandlung wird geleitet von einem Rechtspfleger. Nach dem Aufruf der Sache wird zunächst festgestellt, welche Verfahrensbeteiligte erschienen sind. Verfahrensbeteiligte sind die Gläubiger und Schuldner sowie die im Grundbuch eingetragenen Miteigentümer, Gläubiger von Grundpfandrechten und die Berechtigten von Dienstbarkeiten, Reallasten usw.. Nach entsprechender Anmeldung können auch Mieter an dem Verfahren beteiligt sein.
Es erfolgen die Bekanntgaben:
Die Beteiligten werden befragt, ob Anträge zu den Versteigerungsbedingungen gestellt werden. Der Rechtspfleger stellt sodann die Versteigerungsbedingungen fest und gibt das Geringsten Gebots bekannt. Das geringste Gebot setzt sich zusammen aus:
Nach der Aufforderung zur Abgabe von Geboten folgt die eigentliche Versteigerung mit der Mindestbietzeit von einer halben Stunde , in der Sie Gebote abgeben können. Nach Ablauf der Bietzeit wird das vorliegende höchste Gebot dreimal aufgerufen und nach dem dritten Aufruf die Versteigerung geschlossen. Nach dem Schluss der Versteigerung wird mit den erschienenen Verfahrensbeteiligten über die Erteilung des Zuschlags verhandelt. Evtl. wird hiernach unmittelbar die Entscheidung über den Zuschlag durch Beschluss des Gerichts verkündet; das Gericht hat jedoch auch die Möglichkeit, zur Entscheidung über den Zuschlag einen gesonderten Termin anzuberaumen.
1. Bedeutung und Wirkung
Wichtig (!): Mit der Verkündung des Zuschlagsbeschlusses durch das Gericht wird der Meistbietende neuer Eigentümer (§ 90 ZVG). Nutzung, Lasten und Gefahren gehen mit der Verkündung des Zuschlagsbeschlusses auf den Meistbietenden als neuen Eigentümer über (§ 56 ZVG).
Wann wird der Zuschlag nicht erteilt?
2. Gründe zur Versagung des Zuschlags
Das Gericht darf den Zuschlag nicht erteilen, wenn in einem Verfahren, in dem die so genannten "5/10 und 7/10-Grenzen" zu beachten sind, das Meistgebot (einschließlich des Wertes der bestehen bleibenden Rechte) nicht mindestens 5/10 des Verkehrswertes erreicht. Erreicht das Meistgebot 5/10, aber nicht 7/10, muss das Gericht auf Antrag eines hierzu Berechtigten ebenfalls den Zuschlag versagen .
Mit dem Gebot in der Versteigerung bieten Sie nur den Betrag, der durch Zahlung zu leisten ist. Die bestehen bleibenden Grundbuchrechte und evtl. außerhalb des geringsten Gebots bestehende Rechte sowie die etwaigen übrigen Belastungen (s.o.) sind im gebotenen Betrag nicht enthalten und bleiben daneben bestehen .
Wird der Zuschlag versagt, weil entweder die 5/10- Grenze mit dem Meistgebot nicht erreicht wurde, oder weil zwar 5/10, aber nicht 7/10 erreicht wurden und ein entsprechender Antrag auf Zuschlagsversagung gestellt wurde, wird von Amts wegen ein neuer Zwangsversteigerungstermin anberaumt, in dem die o.a. Grenzen nicht mehr zu beachten sind. Sind die 5/10 bzw.7/10-Grenzen nicht mehr zu beachten, ist eine Zuschlagserteilung durch das Gericht auch unter 5/10 des Verkehrswertes möglich; wenn dies möglich ist, können Sie einen entsprechenden Hinweis aus der Bekanntgabe des Termins ersehen.
Daneben hat der Gläubiger durch verfahrensgestaltende Erklärungen immer die Möglichkeit, auf das Verfahren und die Erteilung des Zuschlags Einfluss zu nehmen (z.B. durch Verfahrenseinstellungen, Rücknahme des Versteigerungsantrags pp.).
Wichtig (!): Dies bedeutet, dass auch bei einem Meistgebot über 70 % der Zuschlag nicht erteilt werden muss; es ist vielmehr Sache der Verfahrensbeteiligten, den Zuschlag durch das Gericht erteilen zu lassen.
Wie und wann wird man Eigentümer, wenn man eine Immobilie ersteigert hat?
Mit der Verkündung des Zuschlagsbeschlusses sind Sie neuer Eigentümer.
Wann muss man in der Zwangsversteigerung den Gesamtbetrag bezahlen?
Auf Ihr bares Meistgebot wird die von Ihnen evtl. geleistete Sicherheit verrechnet. Den Restbetrag müssen Sie an das Gericht zum "Verteilungstermin", der einige Wochen nach dem Versteigerungstermin stattfindet, zahlen. Zu beachten ist, dass das Meistgebot vom Zuschlag an bis zum Verteilungstermin mit 4 % zu verzinsen ist. Die Verzinsung endet mit Einzahlung und Hinterlegung des Betrages bei dem Amtsgericht -Hinterlegungsstelle- bei gleichzeitigem Verzicht auf die Rücknahme für den Fall des Eintritts der Rechtskraft des Zuschlagsbeschlusses.
Welche Kosten außer dem "Kaufpreis" fallen in der Zwangsversteigerung an?
Neben dem Meistgebot mit Zinsen (s. o.) muss der Ersteher die Gerichtskosten für die Erteilung des Zuschlags bezahlen. Daneben fällt die Grunderwerbsteuer (z. Z. 5 % des Meistgebots einschließlich der bestehen bleibenden Rechte) an sowie später die Gerichtskosten für die Eintragung im Grundbuch als neuer Eigentümer.
Sofern Sie zur Sicherung der Finanzierung eine Grundschuld im Grundbuch eintragen lassen, müssen Sie noch die Notarkosten für die Beurkundung der Grundschuldbestellungsurkunde sowie die Kosten dieser Eintragung im Grundbuch berücksichtigen. Es entfallen also im Gegensatz zu einem rechtsgeschäftlichen Erwerb die Notarkosten für die Beurkundung und Durchführung eines Kaufvertrages sowie die Gerichtskosten für die Eintragung und spätere Löschung einer Auflassungsvormerkung.
Beachten Sie bitte, dass hier nur allgemeine Hinweise über den grundsätzlichen Verfahrensablauf gegeben werden können. Es ist nicht möglich, auf diesem Wege alle denkbaren Besonderheiten, die den Einzelfall betreffen können, darzustellen. Alle für den Interessenten wichtigen Angaben und die Versteigerungsbedingungen werden im Versteigerungstermin bekannt gegeben und eingehend erörtert.
Immobilien werden meistbietend öffentlich versteigert. Informieren Sie sich dazu in dem Podcast.