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Das "Kleindruckte" bezeichnet umgangssprachlich allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), die bei Abschluss von vorformulierten Verträgen einbezogen werden. Die §§ 305 bis 310 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) enthalten Vorschriften, die den Verbraucher vor einer unangemessenen Benachteiligung durch AGB schützen. Sie ermöglichen eine gerichtliche Inhaltskontrolle von AGB durch die Zivilgerichte. Einzelheiten hierzu finden Sie im Bereich „Bürgerservice/Verbraucherschutz“.
Zum Beitrag Allgemeine Geschäftsbedingungen.