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02.09.2024
Die 5. Kammer des Arbeitsgerichtes Bonn verhandelte heute mehrere Verfahren zwischen einer Drogeriemarktkette und dem Betriebsratsvorsitzenden eines ihrer Logistikzentren.
Die Drogeriemarktkette wirft dem Betriebsratsvorsitzenden seit längerer Zeit verschiedene Pflichtverletzung vor. Sie begehrt deswegen vor dem Landesarbeitsgericht Köln die Ersetzung der vom Betriebsrat verweigerten Zustimmung zu dessen außerordentlicher Kündigung. Die Kündigung eines Betriebsratsmitgliedes ist nur mit einer solchen Zustimmung möglich.
Nachdem die Drogeriemarktkette zu der Auffassung gelangt war, dass der Betriebsratsvorsitzende im Rahmen einer Rede auf einer Betriebsversammlung sein Amt niedergelegt habe und dass eine Kündigung deswegen nicht mehr der Zustimmung des Betriebsrats bedürfe, kündigte sie ihm zweimal vorsorglich. Zugleich stellte sie die Gehaltszahlungen an ihn ein.
Gegen diese Kündigungen wandte sich der Betriebsratsvorsitzende in den heute vor dem Arbeitsgericht Bonn verhandelten Verfahren. Ferner verlangte er Abschlagszahlungen auf seine Vergütung, bis über die Wirksamkeit der Kündigung entschieden sei.
Unter Vermittlung des Gerichts konnten sich die Parteien auf einen Vergleich einigen. Dieser sieht u.a. vor, dass der Arbeitgeber keine Rechte mehr aus den beiden Kündigungen herleitet und die Gehaltszahlungen vorläufig wieder aufnimmt. Der Betriebsratsvorsitzende nahm gleichzeitig Abstand von dem Vorwurf, die Drogeriemarktkette habe die Betriebsratsarbeit durch den Ausspruch der Kündigungen und die Einstellung der Gehaltszahlungen gestört.
Dr. Krämer
Pressesprecher des Arbeitsgerichts Bonn
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