
Die Fortentwicklung des Insolvenzrechts sowie seine praxis- und bürgerfreundliche gerechte Umsetzung haben für die Landesregierung seit langem eine hohe Priorität. Mit besonderer Aufmerksamkeit begleitet sie die aktuellen Schritte des Bundesgesetzgebers zur Reform des Insolvenzrechts:
Die Reform der am 01.01.1999 in Kraft getretenen Insolvenzordnung bildet einen Schwerpunkt der Gesetzgebung des Deutschen Bundestages im Wirtschaftsrecht in der laufenden Legislaturperiode. Die Bundesjustizministerin hat auf dem Insolvenzrechtstag im März 2010 folgenden Drei-Stufen-Plan zur Änderung des Insolvenzrechts vorgestellt:
In Umsetzung der ersten Stufe der Reformbestrebungen hat der Deutsche Bundestag nunmehr das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) beschlossen (BGBl. I S. 2582), welches zum überwiegenden Teil bereits am 1. März 2012 in Kraft tritt. Zu den wichtigsten Regelungen des Gesetzes gehören neben der Stärkung der Gläubigerstellung bei der Insolvenzverwalterauswahl auch der Ausbau und die Straffung des Insolvenzplanverfahrens sowie die Vereinfachung des Zugangs zur Eigenverwaltung. Insbesondere erhält die Gläubigerschaft über den vorläufigen Gläubigerausschuss einen deutlich verstärkten Einfluss auf die Auswahl des Insolvenzverwalters. Aufgrund der herausragenden Bedeutung wird dies oft als die "Schicksalsfrage" des Insolvenzverfahrens bezeichnet. Das Insolvenzplanverfahren wird dadurch ausgebaut und gestrafft, dass Regelungen über den in Sanierungsfällen wichtigen "debt-equity-swap" (Umwandlung von Schulden in Anteils-/ Mitgliedschaftsrechte am Schuldnerunternehmen) eingefügt und die Möglichkeit zur Einlegung von Rechtsmitteln eingeschränkt werden. Auf diese Weise soll insbesondere zweckwidrigen Blockaden von Anteilseignern eines sanierungsbedürftigen Unternehmens begegnet werden. Schließlich wird der Zugang zur Eigenverwaltung erleichtert und dem Schuldner bei frühzeitiger Antragstellung ermöglicht, innerhalb von drei Monaten in einer Art „Schutzschirmverfahren“ unter Aufsicht eines vorläufigen Sachwalters und frei von Vollstreckungsmaßnahmen in Eigenverwaltung einen Sanierungsplan auszuarbeiten, der anschließend als Insolvenzplan umgesetzt werden kann. Dieses Verfahren ist dem international als vorbildlich geltenden Verfahren nach Chapter 11 des US-amerikanischen Bankruptcy Code angenähert.
Das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen hat das Gesetzgebungsverfahren in allen Stadien intensiv begleitet und nach Beteiligung der gerichtlichen Praxis zu den Entwürfen ausführlich Stellung genommen. Wegen der ständig wachsenden Globalisierung im Rechts- und Wirtschaftsverkehr hat es - mit Erfolg - auf Vorschriften über die grenzüberschreitende Kommunikation und Zusammenarbeit von Insolvenzgerichten hingewirkt.
Die zweite Stufe, die einer Reform des Verbraucherinsolvenzrechts gelten soll, liegt noch nicht als Entwurf vor. Eine zeitnahe Vorlage wurde indes durch das BMJ in Aussicht gestellt. Es soll insbesondere die lange Wohlverhaltensperiode bei der Restschuldbefreiung abgekürzt werden, falls die Schulden in bestimmter Höhe getilgt werden.
Parallel zu den genannten Gesetzgebungsvorhaben wirkt die Landesregierung aktiv auf die Optimierung der Rahmenbedingungen hin, die erforderlich sind, um den hohen Leistungsstandard der nordrhein-westfälischen Insolvenzgerichte zu sichern. An diesem Prozess der Qualitätssicherung beteiligt sind u.a. erfahrene Insolvenzrichter und -rechtspfleger, Insolvenzverwalter sowie Vertreter von am Insolvenzverfahren typischerweise beteiligten Berufsgläubigern und Gewerkschaften.
Schwerpunkte der erarbeiteten Empfehlungen und Maßnahmen betreffen u.a.:
Im Hinblick auf die durch ESUG (s.o.) vorgegebenen qualifizierten Aus- und Fortbildungspflichten für die Richter- und Rechtspflegerschaft wird insbesondere an einem verstärkten Fortbildungsprogramm für die Justizbediensteten gearbeitet. Erfolgreich pilotiert wurde seit dem vergangenen Jahr eine Hospitation von Rechtspflegern in Insolvenzverwalterbüros.