
§ 703 c Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO schreibt vor, dass im automatisierten Mahnverfahren die eingeführten Vordrucke zu benutzten sind. Hierzu ist eine Verordnung ergangen ("Verordnung von Vordrucken für das Mahnverfahren bei Gerichten, die das Verfahren maschinell bearbeiten" vom 6.6.1978 (BGBl. I S. 705), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom 27.07.2001 - BGBl I S. 1887 - sowie Neufassung der Vordrucke in der Fassung 1.6.2010; veröffentlicht im Bundesanzeiger Nr. 129 und in der Beilage Nr. 129a zum Bundesanzeiger vom 27. August 2010).
Die Neufassung von Vordrucken wird durch das Bundesministerium der Justiz im Bundesanzeiger bekannt gegeben; eine Bekanntgabe in diesem Portal wird unverzüglich folgen.
Aktuell für den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids ist die Fassung 1.6.2010.
Ältere Vordrucke der Fassung 1.1.2009 können bis zum 31. Dezember 2010 weiter verwendet werden. Frühere Fassungen können nicht mehr benutzt werden.
Der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids kann im Bürofachhandel bezogen werden; alle anderen im weiteren Verfahren benötigten Vordrucke werden vom Gericht zur Verfügung gestellt.
Hinweis: Alle verkleinert angezeigten Vordrucke öffnen sich auf Doppelklick in einem neuen Fenster. Die angezeigten Muster können NICHT ausgedruckt und verwendet werden. Der selbst erstellte Ausdruck eines Vordrucks reicht zur formgültigen Antragstellung NICHT aus.
Derzeit gültig ist die Fassung 1.6.2010.
Die Vordrucke der Vorgängerfassung 1.1.2009 können noch bis zum 31.12.2010 benutzt werden, alle früheren Fassungen sind unzulässig.
Benutzt werden muss ein Originalvordruck; kopierte, ausgedruckte oder sonstwie vervielfältigete Expemplare können nicht benutzt werden.
Als Anlage zum Antrag gehören zu diesem noch die amtlichen Ausfüllhinweise.
Rechtsanwälte und registrierte Inkassodienstleister dürfen seit dem 1.12.2008 die Vordrucke für die Stellung des Mahnbescheidsantrags nicht mehr benutzen (Verpflichtung zur Antragstellung in maschinell-lesbarer Form).
Alternativ zum Formularantrag kann der Barcodeantrag verwendet werden; hierfür wird kein Vordruck benutzt, sondern der fertige Antrag kann über die Webanwendung www.online-mahnantrag.de
produziert werden.
Die Verwendung des Formulars ist zwingend vorgeschrieben; ein formloser Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheid wäre zurückzuweisen.
Die Verwendung des amtlichen Vordrucks ist zwingend; d.h. ein formloser Antrag wäre zurückzuweisen.
Die Verwendung des Widerspruchsformluar ist nicht zwingend vorgeschrieben, d.h. es kann auch Widerspruch ohne die Nutzung dieser Vordrucks eingeelegt werden. Es wird jedoch empfohlen, den Vordruck nach Möglichkeit zu benutzen, da es ansonsten zu unnötigen Rückfragen kommen kann, z. B. wenn der Umfang des Widerspruchs nicht klar ist.
Der Mahnbescheid wird dem Antragsgegner zusammen mit einem Widerspruchsvordruck zugestellt und enthält die Forderungen des Antragstellers gegen den Antragsgegners, einschließlich aller Zinsen, Nebenforderungen und auch der Gerichtskosten.
Der Antragsteller erhält keine Abschrift des Mahnbescheids, sondern nur eine kurze Nachricht über den Erlass.