NRW-Justiz:  Grundbucheinsicht

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Internet-Grundbucheinsicht

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Allgemein
Zulassungsvoraussetzung
Technische Voraussetzungen 
Zulassungsverfahren (mit Antragsformularen) 
Kosten
Zugang zur Grundbucheinsicht
Weitere Informationen
Kontakt 

Allgemein

Bisher setzte die Einsicht in das Grundbuch den Weg zum Grundbuchamt voraus. Die damit einhergehende Wege- und Wartezeit sowie die Abhängigkeit von den Öffnungszeiten der Grundbuchämter kann in Zukunft vermieden werden. Ab sofort besteht die Möglichkeit, über das Internet Einsicht in das Grundbuch zu nehmen.

Der für die elektronische Grundbuchauskunft zugelassene externe Nutzer benötigt hierfür lediglich einen handelsüblichen PC mit einem Standard-Internetbrowser. Vom eigenen PC aus kann dann nach Überprüfung der Berechtigung zur Teilnahme am Abrufverfahren in das gewünschte Grundbuchblatt Einsicht genommen und das Grundbuchblatt ausgedruckt werden. Umfangreiche technische und organisatorische Sicherheitsmaßnahmen stellen den Ausschluss unbefugter Einsichtnahmen oder fehlerhafter Inhaltsübermittlungen sicher.
Daneben kann ermittelt werden , 
- ob auf ein konkretes Grundbuchblatt bezogen beim Grundbuchamt noch nicht vollzogene Eintragungsanträge vorliegen und
- wann die letzte Eintragung im Grundbuch vorgenommen wurde.

Seit dem 14.01.05 bietet die Internet-Grundbucheinsicht auch die Möglichkeit, über Angaben zum Flurstück oder dem Eigentümer nach unbekannten Grundbuchblättern zu suchen. Entsprechende Auskünfte werden allerdings nur für die Gerichte erteilt werden können, die über eine direkte Schnittstelle zum Katasteramt verfügen. 

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Zulassungsvoraussetzung

Zu unterscheiden sind das uneingeschränkte und das eingeschränkte automatisierte Grundbuchabrufverfahren. 
Uneingeschränktes Grundbuchabrufverfahren
Dieser Zugang zum automatisierten Grundbuchabrufverfahren gem. § 133 Abs. 2 der Grundbuchordnung steht Behörden, Gerichten, Notaren und öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren offen. 
Eingeschränktes Grundbuchabrufverfahren
Gem. § 133 Abs. 4 der Grundbuchordnung i.V.m. § 82 der Grundbuchverfügung ist die Nutzung des Abrufverfahrens jedoch auch für Maßnahmen der Zwangsvollstreckung, bei dinglicher Berechtigung am Grundstück sowie beim Vorliegen einer Vollmacht des Eigentümers sowie darüber hinausgehend auch für Versorgungsunternehmen zulässig. Die aus diesen Gründen Nutzungsberechtigten wie z.B. Banken und Rechtsanwälte werden zum 
eingeschränkten Grundbuchabrufverfahren zugelassen. Anders als die Teilnehmer des uneingeschränkten Grundbuchabrufverfahrens haben diese vor der jeweiligen Recherche den Grund des berechtigten Interesses durch Auswahl einer der genannten Gründe darzulegen (sog. Darlegungserklärung). Der Umfang der dann zur Verfügung stehenden Auskunft ändert sich nicht.
Innerhalb dieses Rechts zur Einsichtnahme berechtigt die Teilnahme am automatisierten Grundbuchabrufverfahren zur Einsichtnahme in das Grundbuch in dem durch die §§ 12, 12a Grundbuchordnung bestimmten Umfang sowie zur Fertigung von Abdrucken des Grundbuchblatts.

Die Teilnahme am automatisierten Grundbuchabrufverfahren setzt voraus, dass

  • diese Form der Datenübermittlung unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen dinglichen Berechtigten wegen der Vielzahl der Übermittlungen oder wegen ihrer besonderen Eilbedürftigkeit angemessen ist,
  • seitens des Empfängers die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Datenverarbeitung eingehalten werden und
  • seitens der grundbuchführenden Stelle die technischen Möglichkeiten der Einrichtung und Abwicklung des Verfahrens gegeben sind und eine Störung des Geschäftsbetriebs des Grundbuchamts nicht zu erwarten ist.


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Technische Voraussetzungen

Der Zugriff auf das Grundbuch und die sogenannten Hilfsverzeichnisse erfolgt über das Internet. Technisch erfordert daher die Teilnahme am automatisierten Grundbuchabrufverfahren lediglich einen handelsüblichen, internetfähigen PC mit einem gebräuchlichen Internet-Browser. In diesem muss bei den Sicherheitseinstellungen die Option "Verschlüsselte Seite nicht auf der Festplatte speichern" deaktiviert sein, da ansonsten das Grundbuch zwar kostenpflichtig abgerufen wird, jedoch nicht angezeigt werden kann. Zur besonders komfortablen Darstellung der Grundbuchblätter am Bildschirm ist ein 21"-Monitor von Vorteil.
Zur Anzeige der Grundbuchblätter ist des Weiteren die Installation der Software Adobe Reader der Firma Adobe erforderlich. Diese kann kostenfrei bei der Firma Adobe Externer Link, öffnet neues Browserfenster heruntergeladen werden.

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Zulassungsverfahren

Die Zulassung zum automatisierten Grundbuchabrufverfahren bedarf der Genehmigung, die nur auf Antrag erteilt wird. Mit der Aufgabe der Genehmigungsbehörde für das Land Nordrhein-Westfalen ist das Amtsgericht Hagen betraut worden. Die Zulassung kann nur mittels des folgenden Vordrucks beantragt werden. 

Antrag auf Teilnahme an der Internet-Grundbucheinsicht

Für Anträge von Gerichten und Behörden wird darauf hingewiesen, dass in dem Erlass vom 05.07.2004 (AZ: 1512 - I. 14) das Justizministerium festgelegt hat, dass Anträge auf Teilnahme am automatisierten Abrufverfahren nur über Antragsammelstellen, die in den jeweiligen Ressorts einzurichten sind, an den Direktor des Amtsgerichts Hagen übersandt werden sollen. Der ressorteigenen Antragsammelstelle obliegt die Vorprüfung der Anträge unter Berücksichtigung der strengen datenschutzrechtlichen Anforderungen sowie der schutzwürdigen Interessen der betroffenen dinglich Berechtigten, insbesondere mit Hinblick  auf die Frage, ob die Form der elektronischen Datenübermittlung unter Berücksichtigung der Vielzahl der Übermittlungen oder wegen ihrer besonderen  Eilbedürftigkeit angemessen ist. Für den Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit werden keine Sammelstellen eingerichtet, Anträge von diesen Behörden können direkt an das Amtsgericht Hagen übersandt werden.

Erhält der Antragssteller die Zulassung, so wird die entsprechende Benutzerkennung eingerichtet und dem Antragssteller vom Amtsgericht Hagen in getrennten Briefen der Benutzername und das Kennwort mitgeteilt. 

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Kosten

Die Internet-Grundbucheinsicht ist gebührenpflichtig. 

Gebührentatbestand
vgl. auch Gebührenverzeichnis zu § 2 JVKostO

Uneingeschränktes Abrufverfahren
(für Notare und öff. best. Vermessungsingenieure)

Eingeschränktes Abrufverfahren
(z. B. für Banken)

Einrichtungsgebühr nach Nr. 700

Hinweis: Mit der Gebühr für die erstmalige Einrichtung in einem Land sind auch weitere Einrichtungen in anderen Ländern abgegolten.

entfällt

50,00

Abrufgebühr nach Nr. 701 für jeden Abruf aus einem Grundbuchblatt

8,00

8,00

Abruf der Antragsliste

jeweils kostenfrei

jeweils kostenfrei

Flurstück-/Eigentümerrecherche

jeweils kostenfrei

jeweils kostenfrei

Aktualitätsnachweis

jeweils kostenfrei

jeweils kostenfrei

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Zugang zur Internet-Grundbucheinsicht

Hier erhalten Sie den Zugang zur Internet-Grundbucheinsicht externer Link, öffnet neues Browserfenster / neuen Browser-Tab für registrierte Nutzer.

Weitere Informationen


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Kontakt

Für weitere Informationen über das automatisierte Grundbuchabrufverfahren steht Ihnen der Direktor des Amtsgerichts Hagen als Zulassungsstelle NRW für die Internet-Grundbucheinsicht zur Verfügung:

Telefonnummer: 02331 985-391 oder -707
Faxnummer: 02331 985 749
E-Mail Adresse: websolumstar@ag-hagen.nrw.de

Internet-Grundbucheinsicht

Durch die Umstellung auf die elektronische Grundbuchführung ist der schnelle Zugriff auf die Grundbücher sichergestellt. Dadurch werden weniger Wege- und Wartezeiten ermöglicht und die Unabhängigkeit von den Öffnungszeiten der Grundbuchämter erreicht.


 
 

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