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Zulassungsvoraussetzung
Technische Voraussetzungen
Zulassungsverfahren (mit Antragsformularen)
Kosten
Zugang zur Grundbucheinsicht
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Bisher setzte die Einsicht in das Grundbuch den Weg zum Grundbuchamt voraus. Die damit einhergehende Wege- und Wartezeit sowie die Abhängigkeit von den Öffnungszeiten der Grundbuchämter kann in Zukunft vermieden werden. Ab sofort besteht die Möglichkeit, über das Internet Einsicht in das Grundbuch zu nehmen.
Der für die elektronische Grundbuchauskunft zugelassene externe Nutzer benötigt hierfür lediglich einen handelsüblichen PC mit einem Standard-Internetbrowser. Vom eigenen PC aus kann dann nach Überprüfung der Berechtigung zur Teilnahme am Abrufverfahren in das gewünschte Grundbuchblatt Einsicht genommen und das Grundbuchblatt ausgedruckt werden. Umfangreiche technische und organisatorische Sicherheitsmaßnahmen stellen den Ausschluss unbefugter Einsichtnahmen oder fehlerhafter Inhaltsübermittlungen sicher.
Daneben kann ermittelt werden ,
- ob auf ein konkretes Grundbuchblatt bezogen beim Grundbuchamt noch nicht vollzogene Eintragungsanträge vorliegen und
- wann die letzte Eintragung im Grundbuch vorgenommen wurde.
Seit dem 14.01.05 bietet die Internet-Grundbucheinsicht auch die Möglichkeit, über Angaben zum Flurstück oder dem Eigentümer nach unbekannten Grundbuchblättern zu suchen. Entsprechende Auskünfte werden allerdings nur für die Gerichte erteilt werden können, die über eine direkte Schnittstelle zum Katasteramt verfügen.
Die Zulassung zum automatisierten Grundbuchabrufverfahren bedarf der Genehmigung, die nur auf Antrag erteilt wird. Mit der Aufgabe der Genehmigungsbehörde für das Land Nordrhein-Westfalen ist das Amtsgericht Hagen betraut worden. Die Zulassung kann nur mittels des folgenden Vordrucks beantragt werden.
Antrag auf Teilnahme an der Internet-Grundbucheinsicht
Für Anträge von Gerichten und Behörden wird darauf hingewiesen, dass in dem Erlass vom 05.07.2004 (AZ: 1512 - I. 14) das Justizministerium festgelegt hat, dass Anträge auf Teilnahme am automatisierten Abrufverfahren nur über Antragsammelstellen, die in den jeweiligen Ressorts einzurichten sind, an den Direktor des Amtsgerichts Hagen übersandt werden sollen. Der ressorteigenen Antragsammelstelle obliegt die Vorprüfung der Anträge unter Berücksichtigung der strengen datenschutzrechtlichen Anforderungen sowie der schutzwürdigen Interessen der betroffenen dinglich Berechtigten, insbesondere mit Hinblick auf die Frage, ob die Form der elektronischen Datenübermittlung unter Berücksichtigung der Vielzahl der Übermittlungen oder wegen ihrer besonderen Eilbedürftigkeit angemessen ist. Für den Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit werden keine Sammelstellen eingerichtet, Anträge von diesen Behörden können direkt an das Amtsgericht Hagen übersandt werden.
Erhält der Antragssteller die Zulassung, so wird die entsprechende Benutzerkennung eingerichtet und dem Antragssteller vom Amtsgericht Hagen in getrennten Briefen der Benutzername und das Kennwort mitgeteilt.
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Gebührentatbestand |
Uneingeschränktes Abrufverfahren |
Eingeschränktes Abrufverfahren |
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Einrichtungsgebühr nach Nr. 700 |
entfällt |
50,00 € |
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Abrufgebühr nach Nr. 701 für jeden Abruf aus einem Grundbuchblatt |
8,00 € |
8,00 € |
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Abruf der Antragsliste |
jeweils kostenfrei |
jeweils kostenfrei |
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Flurstück-/Eigentümerrecherche |
jeweils kostenfrei |
jeweils kostenfrei |
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Aktualitätsnachweis |
jeweils kostenfrei |
jeweils kostenfrei |
Durch die Umstellung auf die elektronische Grundbuchführung ist der schnelle Zugriff auf die Grundbücher sichergestellt. Dadurch werden weniger Wege- und Wartezeiten ermöglicht und die Unabhängigkeit von den Öffnungszeiten der Grundbuchämter erreicht.