
Der Landespräventionsrat ist ein von der Landesregierung eingesetztes Fachgremium, das Fragen der Kriminalprävention rechtlich und tatsächlich analysiert. Die Arbeit des Landespräventionsrats soll dazu beitragen, Kriminalitätsphänomene zu erfassen, sie öffentlich sichtbar zu machen und Gegenstrategien zu entwickeln. Grundlage sind aus der Wissenschaft und Praxis gewonnene Erkenntnisse und Erfahrungen über Präventionskonzepte und -projekte. Der Landespräventionsrat berät die Landesregierung im Sinne rationaler kriminalpolitischer Zielsetzungen und Planungen.
Die Aufgabenbereiche und Themenfelder des Landespräventionsrats werden von diesem festgelegt und in einer Anlage fortgeschrieben. Sie orientieren sich einerseits an der Notwendigkeit, tragfähige Strukturen zur Umsetzung von Präventionsmaßnahmen zu bilden und andererseits an aktuellen Problemstellungen.
Unter dem Gesichtspunkt von Strukturbildung und Kooperationsbedürfnissen geht es insbesondere um
- die Beratung, Unterstützung und Förderung von Präventionsgremien und -projekten;
- die Zusammenführung gesellschaftlicher Gruppen und Verbände;
- die Kooperation mit kriminalpräventiven Einrichtungen anderer Länder und des Bundes;
- die Förderung der grenzüberschreitenden Prävention durch den Aufbau internationaler Kontakte.
Der Landespräventionsrat besteht aus
- der Person, die den Vorsitz innehat - diese gehört keinem Ministerium an;
- der Person, der die Geschäftsführung obliegt und einem Vertreter oder einer Vertreterin - diese gehören einem Ministerium an;
- den Mitgliedern, die in einem ausgewogenen Verhältnis der Landesregierung und externen Einrichtungen angehören.
(1) Der Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen beruft
- die Person, der die Geschäftsführung obliegt, und ihren Vertreter oder Vertreterin
und - im Einvernehmen mit den übrigen Ministerien der Landesregierung und der Staatskanzlei -
die Person, die den Vorsitz innehat
sowie je eine Person aus folgenden gesellschaftlichen Bereichen:
- Gewerkschaften;
- Sozialwesen;
- Senioren;
- Behinderte;
- Frauen;
- Integrationsarbeit;
- Sport;
- Schule;
- Jugendverbände;
- Kirche;
- kommunale Selbstverwaltung;
- Polizei;
- Städtebau/Wohnungswesen;
- Wirtschaft;
- Computersicherheit;
- Verbraucherschutz;
- Medien;
- kriminologische-, sozialwissenschaftliche Forschung.
(2) Die Ministerien benennen je ein Mitglied. Im Hinblick auf thematischen Differenzierungsbedarf kann ein zweites Mitglied benannt werden.
(3) Dem Landespräventionsrat gehören Mitglieder aus folgenden Bereichen der Landesregierung an:
- Staatskanzlei
- Justizministerium;
- Ministerium für Inneres und Kommunales;
- Ministerium für Schule und Weiterbildung;
- Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales
- Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter
- Ministerium für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport
- Ministerium für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr
- Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz
Die Berufung gemäß § 4 Abs. 1 erfolgt für die Dauer der Legislaturperiode. Die Mit-glieder führen ihr Amt bis zur Neuberufung eines Landespräventionsrats fort.
(1) Die Person, die den Vorsitz innehat, beruft den Landespräventionsrat mindestens zweimal jährlich zu einer Sitzung ein.
(2) Die Sitzungen sind nicht öffentlich. An ihnen können auf Einladung der Person, die den Vorsitz innehat, externe Personen beratend teilnehmen.
(1) Der Landespräventionsrat kann die Bildung von Arbeitsgruppen zu bestimmten Themen beschließen. Im Einvernehmen mit den betroffenen Ministerien richtet der Landespräventionsrat
- nach Identifizierung dauerhaft zu bearbeitender Präventionsthemen Arbeitsgruppen;
- nach Identifizierung aktueller Problemstellungen zeitlich befristete Projekte
ein und legt die Geschäftsführung durch die Ministerien fest. Über die Zusammensetzung der Arbeitsgruppe entscheidet das geschäftsführende Ministerium. Die Arbeitsgruppe wählt ihren Vorsitz. Auf Vorschlag der Ministerien kann der Landespräventionsrat auch bereits bestehende Arbeitsgruppen der Ministerien in seinen Zuständigkeitsbereich übernehmen.
(2) Die Arbeitsgruppen können vorschlagen, externe Personen zu Sitzungen des Landespräventionsrats (§ 6 Abs. 2) einzuladen.
Die Empfehlungen des Landespräventionsrats bedürfen einer Zwei-Drittel-Mehrheit. Jedes Ministerium hat eine Stimme.
Der Landespräventionsrat erstattet der Landesregierung alle zwei Jahre einen Be-richt über seine Tätigkeiten.
Die Angehörigen des Landespräventionsrats und der Arbeitsgruppen erhalten eine Reisekostenvergütung nach den für Landesbeamte geltenden reisekostenrechtlichen Vorschriften.
Diese Regelungen gelten bis zum 31.12.2015 oder bis sich der Landespräventionsrat im Einvernehmen mit dem Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen eine neue Geschäftsordnung gegeben hat.