Aktueller Inhalt:
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Die Reisekosten werden im Rahmen des Landesreisekostengesetzes (LRKG) erstattet.
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Zuständig für die Bearbeitung der Anträge auf Erstattung von Reisekosten im Zusammenhang mit der Anfertigung der Aufsichtsarbeiten sind die Oberlandesgerichte
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Für die Reisekosten zum mündlichen Prüfungstermin ist der Antrag bei dem LJPA NRW zu stellen.
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Die Antragsformulare liegen bei den Klausurorten an den Tagen der Aufsichtsarbeiten und bei dem LJPA am Tag der mündlichen Prüfung aus.
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Die Anträge können auch formlos binnen sechs Monaten (Ausschlussfrist) gestellt werden; sie müssen Angaben zur Anschrift, Stammdienststelle, Kontoverbindung, Uhrzeit der Abfahrt an der und Rückkehr zu der Wohnung und zur Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel oder eines Pkw beinhalten; Originalbelege sind beizufügen.
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Nach Nr. 1.4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 6 Landesreisekostengesetz (LRKG) reicht es für die Gewährung der sog. großen Wegstreckenentschädigung gemäß § 6 Abs. 1 LRKG nicht aus, dass die als Dienstgepäck zur Anfertigung der Klausuren mitgeführten zugelassenen Hilfsmittel ein Gesamtgewicht von 15 kg überschreiten; vielmehr ist zusätzlich im Einzelfall darzulegen, dass dadurch - auch bei Anlegen eines strengen Maßstabes - die Benutzung eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels als unzumutbar erscheint.
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Zweitwiederholer und Prüflinge im Verbesserungsversuch erhalten keine Reisekosten.