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Eintrittsklausel

Im Gesellschaftsvertrag einer oHG oder KG kann für den Fall, dass ein persönlich haftender Gesellschafter durch Tod ausscheidet, eine Regelung dahingehend aufgenommen werden, dass dem Erben ein Recht zusteht, seinen Eintritt in die oHG bzw. KG mit den übrigen Gesellschaftern zu vereinbaren. Der Betreffende erlangt die Gesellschafterstellung durch eine vertragliche Übereinkunft zwischen ihm und den übrigen Gesellschaftern. Den entsprechenden Passus im Gesellschaftsvertrag bezeichnet man als Eintrittsklausel.

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