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Gemeinschaftliches Testament

Gemeinschaftliches Testament: Ein gemeinschaftliches Testament kann nur von Ehegatten (§ 2265 BGB) errichtet werden. In dem Testament können die Ehegatten /Lebenspartner alle zulässigen letztwilligen Verfügungen treffen. Üblich ist z.B. die gegenseitige Erbeinsetzung und der Verweis der gemeinsamen Kinder auf das, was beim Tode des Letztversterbenden übrig ist (sog. Berliner Testament). Soweit die Ehegatten/Lebenspartner Verfügungen getroffen haben, die sich gegenseitig bedingen, entfaltet das Testament eine Bindungswirkung bezüglich dieser Verfügungen. Die Verfügung kann dann nur zu Lebzeiten der Ehegatten/Lebenspartner durch notariell beurkundete Erklärung erfolgen. Erfolgt der Widerruf einer solchen Verfügung, so ist im Zweifel auch die korrespondierende Verfügung des anderen Ehegatten nichtig (§ 2270 BGB).

Nach dem Tode eines Ehegatten/Lebenspartners kann der Überlebende die Bindungswirkung nur aufheben, wenn er das ihm Zugewendete ausschlägt.

Das gemeinschaftliche Testament kann in notariell beurkundeter oder eigenhändiger Form errichtet werden. Bei der eigenhändigen Form genügt es, wenn ein Ehegatte/Lebenspartner das Testament eigenhändig schreibt und unterschreibt und der andere einen eigenhändigen unterschriebenen Zusatz anfügt, der seine Zustimmung zu dem Inhalt des Testaments zum Ausdruck bringt. Da bei sollen Zeit und Ort der Unterschriftsleistungen angegeben werden.

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