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Rückgaberecht

Im Verbraucherschuutz geregeltes Recht, sich von einem Verbrauchervertrag über die Lieferung von Sachen durch die Rücksendung oder das Rückgabeverlangen an den Unternehmer zu lösen (§ 356 BGB). Das Rückgaberecht kann statt des Widerrufsrechts ausgeübt werden, wenn dies durch das Gesetz zugelassen ist und von den Parteien beim Vertragsschluss vereinbart wurde. Das Rückgaberecht wird i.d.R. bei Fernabsatzverträgen angewendet. Die generelle Frist für die Ausübung des Rückgaberechts beträgt, ebenso wie beim Widerrufsrecht, zwei Wochen (§§ 356 Abs.2, 355 Abs.1 BGB).

Weitere Informationen im Bürgerservice.

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