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Eine blaue Weltkugel mit Euromotiven

Quelle: ©PantherMedia.net / oleksandr

Arrest in EU-Konten

Europäischer Kontenpfändungsbeschluss

Europäischer Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung

Inhaltsverzeichnis                                                                   


Muss ich einen Vollstreckungstitel erwirken, um das Konto der Schuldnerpartei vorläufig zu pfänden?

Nein.
Die EU-Verordnung Nr. 655/2014 bringt ab 18.01.2017 eine Vereinheitlichung im Bereich der vorläufigen Kontenpfändung in der Europäischen Union.

Die Europäische Kontenpfändungsverordnung ermöglicht die EU-weite Sicherung von Kontenguthaben durch Vollzug einer Kontosperre.

Da der Europäische Kontenpfändungsbeschluss nur der Sicherung der Zwangsvollstreckung dient, wird der gegenüber der Bank bestehende Anspruch der Schuldnerpartei auf Auszahlung des Kontoguthabens der Gläubigerpartei nicht zur Einziehung oder an Zahlungs statt überwiesen.

Das Konto wird lediglich vorläufig gepfändet ("eingefroren").

Mit der Europäischen Kontenpfändungsverordnung können nunmehr vorläufige Sicherungsmaßnahmen in Zivil- und Handelssachen, die ohne Anhörung der Schuldnerpartei ergangen sind, im EU-Ausland vollstreckt werden.
Die Schuldnerpartei wird weder über den Antrag auf Erlass der vorläufigen Kontenpfändung vorab informiert noch vor Erlass und Ausführung des Beschlusses angehört, Erwägungsgrund 15, Art. 11 EuKoPfVO.

Welche Vorteile bietet die europaweite Kontopfändung?

Die europaweite Kontopfändung hat drei Vorteile für die Gläubigerpartei: 

  • Sicherstellung der Vollstreckung des künftigen Schuldtitels;
  • Feststellung, ob Schuldnerpartei überhaupt über ausreichende finanzielle Mittel verfügt (ob sich die Durchführung eines anschließenden gerichtlichen Verfahrens überhaupt lohnt);
  • Druckmittel für die Schuldnerpartei, so dass diese die offene Forderung ggfs. freiwillig bezahlt und die Durchführung eines anschließenden Gerichtsverfahrens entbehrlich ist.

Das Verfahren ähnelt dem Arrestverfahren nach §§ 916 ff. ZPO in Verbindung mit einem Kontenpfändungsbeschluss nach § 829 ZPO.

Während nach den deutschen Verfahrensvorschriften ein Arrestbeschluss und ein Pfändungsbeschluss erforderlich sind, bedarf es nach der Europäischen Kontenpfändungsverordnung nur eines Beschlusses (Formblatt II EuKoPfVO).

Das Verfahren stellt eine Alternative zu dem Arrestverfahren nach den nationalen Verfahrensvorschriften dar.



Kann ich meine Forderung in grenzüberschreitenden Rechtssachen gegen die Schuldnerpartei vorläufig sichern?

Ja;
mit einem Europäischen Kontenpfändungsbeschluss oder einem Arrestbefehl und Pfändungsbeschluss nach den nationalen Verfahrensvorschriften.

Rechtsgrundlage zum Seitenanfang

In welchen Verordnung und Gesetzen ist das Verfahren geregelt?

Regelungen enthalten u. a.



Anwendungsfälle (Ansprüche) zum Seitenanfang

Welche Ansprüche kann ich vorläufig sichern?

Die Gläubigerpartei kann Geldforderungen in grenzüberschreitenden Zivil- und Handelssachen einschl. Unterhaltssachen vorläufig sichern.

Nicht erfasst sind dagegen Geldforderungen in Erbrechtssachen und Geldforderungen gegen den Schuldner, über dessen Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist.

Die Geldforderung muss noch nicht fällig, jedoch bestimmbar sein.


In welchen Fällen liegt eine grenzüberschreitende Rechtssache vor?

Notwendig ist insoweit eine Abweichung des EU-Mitgliedstaates hinsichtlich

  • Ursprungsgericht und Ort der Kontoführung

oder

  • Ort der Kontoführung und Wohnsitz/Rechtssitz der Gläubigerpartei.


Das Gericht oder der Wohnsitz/Rechtssitz der Gläubigerpartei dürfen sich nicht in dem EU-Mitgliedstaat befinden, in dem die Schuldnerpartei ihr Konto führt.

Maßgeblicher Zeitpunkt für den grenzüberschreitenden Bezug ist der Tag der Antragstellung. 

 

Wann kann ich den Erlass eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung beantragen?

Die Antragstellung ist jederzeit statthaft (Art. 5 EuKoPfVO):

  • vor einem Hauptsacheverfahren,
  • während eines Hauptsacheverfahrens,
  • nach Erwirkung eines vollstreckbaren Schuldtitels.

 

Antragstellung; Zuständigkeit zum Seitenanfang

Wie erfolgt die Antragstellung?

Die Antragstellung erfolgt mit dem EU-einheitlichen Formblatt I EuKoPfVO, Art. 8 I EuKoPfVO.

Das Formblatt steht in allen Amtssprachen der EU-Mitgliedstaaten im Europäischen Justizportal online zur Verfügung.
Für die Übersetzung des Formblatts in die jeweilige Amtssprache erfolgt die Auswahl der Sprache über das Dopdown-Listenfeld.

Der Antrag enthält die erforderlichen gerichtsbezogenen, parteibezogenen, konto- bzw. bankbezogenen, forderungsbezogenen Angaben sowie die Angaben zur Dringlichkeit und die Versicherung der Wahrheitsgemäßheit.

Welches Gericht ist für den Erlass des Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung zuständig?

Das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - ist für den Erlass des Europäischen Kontenpfändungsbeschlusses nicht zuständig.
Der Antrag ist bei dem Gericht der Hauptsache einzureichen, § 946 I ZPO, Erwägungsgrund 13, Art. 6 EuKoPfVO.

Hat die Gläubigerpartei bereits einen Schuldtitel erwirkt, ist das Gericht des Ursprungsmitgliedstaats zuständig, Art. 6 III EuKoPfVO.

Die Zuständigkeit wird nach der Brüssel Ia-Verordnung (EU-Verordnung Nr. 1215/2012 (EuGVVO)) bestimmt, Art. 6, 48 EuKoPfVO.

Im Regelfall richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Wohnsitz/Rechtssitz der Schuldnerpartei.

(Besondere) Zuständigkeiten ergeben sich u. a. aus dem

  • Erfüllungsort/Leistungsort der vertraglichen Verpflichtung;
  • Wohnsitz/Rechtssitz der Schuldnerpartei,
  • Ort des schädigenden Ereignisses bei einer unerlaubten Handlung;
  • Rechtssitz/Wohnsitz des Versicherungsunternehmens/Versicherten/Begünstigten,
  • Gerichtsstandsvereinbarung der Parteien.

Soweit die Schuldnerpartei ein Verbraucher ist, richtet sich die örtliche Zuständigkeit ausschließlich nach dem Wohnsitz der Schuldnerpartei.

Die Zuständigkeit richtet sich dagegen nicht nach dem Ort des zu sichernden Bankkontos der Schuldnerpartei.

Die Entscheidung trifft der Richter;
auch in den Fällen, in denen die Gläubigerpartei bereits einen vollstreckbaren Schuldtitel erwirkt hat, ist für den Erlass des Europäischen Kontenpfändungsbeschluss nicht das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - zuständig, da es u. a. die Risikoprüfung nach Art. 7 I EuKoPfVO durchführen muss.

In Arbeitsgerichtssachen ist dagegen das Arbeitsgericht für den Erlass des Europäischen Kontenpfändungsbeschlusses zuständig, auch wenn bereits ein vollstreckbarer Schuldtitel vorliegt.

Für vollstreckbare Urkunden ist der Errichtungsort maßgebend, auch wenn für die Hauptsache ein anderes Gericht zuständig ist,
Art. 6 IV EuKoPfVO.
Bei konsularischen Urkunden ist nicht der Empfangsstaat international zuständig, sondern der Entsendestaat.
Fehlt dort eine örtliche Zuständigkeit nach nationalem Recht, sind kraft EU-Rechts die Gerichte der Hauptstadt des Entsendestaats zuständig.


Konten zum Seitenanfang

Welche Konten sind vom Anwendungsbereich der Europäischen Kontenpfändungsverordnung ausgeschlossen?

Gemeinschaftskonten und Treuhandkonten können nur vorläufig gepfändet werden, sofern diese nach dem Verfahrensrecht des Vollstreckungsmitgliedstaats pfändbar sind, Art. 30 EuKoPfVO.

In Deutschland sind Treuhandkonten nur pfändbar, sofern die Schuldnerpartei Treuhänder ist.


Verfahrensablauf zum Seitenanfang

Wird die Schuldnerpartei vor Erlass des Europäischen Kontenpfändungsbeschlusses angehört?

Nein,
Art. 11 EuKoPfVO.

Die Zustellung des Beschlusses an die Schuldnerpartei wird vom Erlassgericht veranlasst, nachdem diese die Drittschuldnererklärung erhalten hat.

Der Antrag der Gläubigerpartei auf Erlass eines Europäischen Kontenpfändungsbeschlusses (Formblatt I EuKoPfVO) enthält zugleich einen Auftrag der Gläubigerpartei zur Zustellung des Beschlusses an die Schuldnerpartei unter Vermittlung der Geschäftsstelle des Erlassgerichts (§ 193 III ZPO).

Die Zustellung an die Schuldnerpartei gilt als Parteizustellung.



Welche materiellen Voraussetzungen müssen für den Europäischen Kontenpfändungsbeschluss vorliegen?

Es müssen u. a. folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Vorliegen eines Arrestanspruchs, d. h. Darlegung des Bestandes der Forderung durch die Gläubigerpartei (Art. 7 I EuKoPfVO),
    vgl. Ziffer 9.1 - 9.5 des Formblatts I EuKoPfVO).
  • Eilbedürftigkeit des begehrten Pfändungsbeschlusses oder Vorliegen eines Arrestgrundes (Art. 7 I EuKoPfVO), 
    vgl. Ziffer 10.1 des Formblatts I EuKoPfVO)

Hinsichtlich des Arrestanspruchs muss die Gläubigerpartei darlegen, dass sie in der Hauptsache voraussichtlich obsiegen wird (Annahme des Gerichts, dass die Forderung der Gläubigerpartei in der beantragten Höhe zusteht). 

Hat die Gläubigerpartei bereits einen vollstreckbaren Schuldtitel erwirkt, muss die Gläubigerpartei den Arrestanspruch nicht gesondert nachweisen;
die Vorlage des Schuldtitels genügt, Art. 8 III KoPfVO.


Welche Beweismittel kann ich für den Pfändungsanspruch (Arrestanspruch) vorlegen?

Folgende Beweismittel sind zulässig:

  • Urkundenbeweis,
  • Zeugen- und Sachverständigenbeweis.



Wann liegt ein Arrestgrund (Pfändungsgrund) vor?

Ein Arrestgrund liegt nur bei einem konkreten Vortrag und Nachweis von Dringlichkeit ("Vollstreckungsgefährdung") vor
(konkrete Anhaltspunkte dafür, dass Schuldnerpartei Gelder verschieben möchte).

Mögliche Arrestgründe ergeben sich aus Erwägungsgrund 7, 14 EuKoPfVO.

Die Gläubigerpartei muss darlegen, dass die Schuldnerpartei Vermögenswerte

  • aufbraucht,
  • verschleiert,
  • vernichtet
    oder
  • unter Wert veräußert,

noch bevor die Gläubigerpartei einen vollstreckbaren Schuldtitel erwirken kann bzw. aus diesem vollstrecken kann.


Die Art der Vermögenswerte der Schuldnerpartei und die vorgenommenen Handlungen der Schuldnerpartei hinsichtlich seiner Vermögenswerte (z. B. Verkauf einer Immobilie) können die Vollstreckungsgefährdungsprognose begründen.

Keine Arrestgründe sind u. a.:

  • vorprozessuales Bestreiten der Forderung durch Schuldnerpartei,
  • Nichtzahlung der Schuldnerpartei,
  • weitere Schulden der Schuldnerpartei,
  • schlechte finanzielle Situation der Schuldnerpartei,
  • Verschlechterung der finanziellen Situation der Schuldnerpartei.

Nach deutschem Recht ist es nicht möglich, wegen der drohenden Zwangsvollstreckung anderer Gläubiger einen dinglichen Arrest zu beantragen.



In welchen Verfahrensstadien kann ich einen Europäischen Kontenpfändungsbeschluss erwirken?

Der Beschluss kann in sämtlichen Verfahrensstadien erwirkt werden

  • vor und während eines Hauptsacheverfahrens (Art. 5 a EuKoPfVO),
  • nach Erlass eines Schuldtitels (Art. 5 b EuKoPfVO).

 

Muss ich Sicherheitsleistung erbringen, falls ich noch keinen vollstreckbaren Schuldtitel habe?

Ja,
im Regelfall wird eine Sicherheitsleistung benötigt, Art. 12 I EuKoPfVO.
In begründeten Einzelfällen kann die Gläubigerpartei hiervon befreit werden; s. Ziffer 11 des Formblatts I EuKoPfVO.

 

Wie erfolgt die Beschlussfassung des Gerichts?

Der Beschluss wird mit dem Formblatt II EuKoPfVO erlassen, Art. 19 I EuKoPfVO.
Der Europäische Kontenpfändungsbeschluss gliedert sich in zwei Teile.

Teil A des Formblatts II EuKopfVO richtet sich an die Bank, Gläubigerpartei und Schuldnerpartei und enthält die grundlegenden Informationen für die Bank mit der Anweisung, den Beschluss im Sinne des Art. 24 EuKoPfVO auszuführen.

Teil B des Formblatts II EuKoPfVO richtet sich dagegen nur an die Gläubigerpartei und die Schuldnerpartei.
Er enthält

  • die Entscheidungsgründe der Arrestanordnung,
  • die Rechtsbehelfsbelehrung der Schuldnerpartei,
  • die Belehrung der Gläubigerpartei über die Frist für die Einleitung des Verfahrens in der Hauptsache (Art. 10 EuKoPfVO)
  • die Angaben, die zur Prüfung des Beschlusses und zur Beurteilung der Aussichten eines Rechtsmittels erforderlich sind.



Ist eine Heilung der Verfahrensmängel möglich?

Ja,
Zustellungsmängel und fehlende oder zu geringe Sicherheitsleistung können geheilt werden.



Wie lange gilt die vorläufige Pfändung?

Der Beschluss gilt grundsätzlich unbefristet.
Wird der Beschlusss nachträglich geändert oder inhatlich begrenzt, betrifft Art. 20 EuKoPfVO nur die Geltungsdauer des restlichen Beschlusses.

Die vorläufig gepfändeten Gelder bleiben so lange vorläufig gepfändet, bis

  • der Beschluss widerrufen wird,
  • die Vollstreckung des Beschlusses beendet ist

oder

  • der Beschluss durch eine nationale Maßnahme mit vergleichbarer Wirkung ersetzt wird.

 

Kann der Europäische Kontenpfändungsbeschluss vom Gericht widerrufen werden?

Ja,

  • bei nichtrechtzeitigem Nachweis über die Einleitung eines Hauptsacheverfahrens durch die Gläubigerpartei (Art. 10 EuKoPfVO, § 949 ZPO),
  • aufgrund eines Rechtsbehelfs der Schuldnerpartei (Art. 33 EuKoPfVO),

oder

  • aufgrund eines Rechtsbehelfs durch Gläubigerpartei oder Schuldnerpartei (Art. 35 EuKoPfVO).

Der Widerruf erfolgt mit dem Formblatt III EuKoPfVO.


Kann ich bei mehreren Gerichten gleichzeitig Anträge auf Erlass eines Europäischen Kontenpfändungsbeschlusses gegen dieselbe Schuldnerpartei zur Sicherung derselben Forderung stellen?

Nein,
Art. 16 EuKoPfVO.

 

Kann ich einen oder mehrere Anträge nach nationalem Recht stellen und einen Antrag auf Erlass eines Europäischen Kontenpfändungsbeschlusses stellen?

Ja,
es ergeben sich für die Gläubigerpartei lediglich Mitteilungspflichten, Art. 16 EuKoPfVO.



Hat der Europäische Kontenpfändungsbeschluss Rang vor dem Pfändungsbeschluss nach nationalem Recht?

Nein.
Ein Europäischer Kontenpfändungsbeschluss hat im Regelfall denselben Rang, den ein gleichwertiger nationaler Pfändungsbeschluss im Vollstreckungsmitgliedstaat besitzt, Art. 32 EuKoPfVO.
Das Rangverhältnis bestimmt sich nach den nationalen Verfahrensvorschriften des Vollstreckungsmitgliedstaats.

In Deutschland wird der Rang durch den Zeitpunkt der Zustellung an die Bank bestimmt;
die frühere Pfändung hat Vorrang gegenüber der späteren.



Haftet die Gläubigerpartei für Schäden, die mir als Schuldnerpartei durch den Europäischen Kontenpfändungsbeschluss entstehen?

Ja,
aber nur aufgrund eines Verschuldens der Gläubigerpartei, Art. 13 EuKoPfVO.

Die Beweislast liegt bei der Schuldnerpartei.

 

Benötige ich einen Rechtsanwalt?

Beim Amtsgericht besteht kein Anwaltszwang, Art. 41 EuKoPFVO, § 79 ZPO.
Vor dem Landgericht besteht jedoch nach den nationalen Vorschriften (§ 78 ZPO) Anwaltszwang;
dies gilt unabhängig vom Wohnort/Rechtssitz der Partei.


Rechtsfolgen zum Seitenanfang

Wie erhalte ich das vorläufig gepfändete Geld auf mein Konto?

Die Gläubigerpartei erhält nicht das Geld auf ihr Konto.
Das Geld ist lediglich vorläufig gepfändet.
Weder die Schuldnerpartei noch die Gläubigerpartei können über das Geld verfügen.

Es bedarf insoweit des Erlasses eines Überweisungsbeschlusses aufgrund eines (noch zu erwirkenden) Schuldtitels oder der Freigabe durch die Schuldnerpartei (freiwillige Zahlung der Schuldnerpartei).



Wie wird aus der vorläufigen Kontenpfändung eine Vollstreckungsmaßnahme mit dem Zugriff auf das gepfändete Bankguthaben?

Mit Erlass des Vollstreckungstitels in dem Hauptsacheverfahren wird die vorläufige Kontenpfändung nicht automatisch in eine Vollstreckungsmaßnahme umgewandelt.

Es muss insoweit unter Vorlage des vollstreckbaren Schuldtitels die Kontopfändung nach den nationalen Verfahrensvorschriften beantragt werden.
In Deutschland erfolgt die Kontopfändung mittels Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (§§ 829, 836 ZPO).

Stand: 2022