
Jeder Mensch kann über das Schicksal seines Vermögens nach seinem Tode verfügen. Diese Verfügungsbefugnis wird auch als "Testierfreiheit" bezeichnet und ist im Rahmen des Art.14 des Grundgesetzes durch die Gewährleistung des Erbrechts geschützt. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) bestimmt in den §§ 1937, 1939 und 1941, dass der Erblasser durch letztwillige Verfügung in einem Testament oder einem Erbvertrag den/die Erben bestimmen und andere letztwillige Verfügungen treffen kann.
Nur dann, wenn der Erblasser dieses Recht nicht ausgeübt hat, muss der Gesetzgeber durch die Festlegung der gesetzlichen Erbfolge bestimmen, wer Rechtsnachfolger in das Vermögen des Erblassers wird.
Die durch sog. letztwillige Verfügungen bestimmten Rechtsverhältnisse nach dem Tode gehen also immer der gesetzlichen Erbfolge vor. Die Testierfreiheit ist nur dann eingeschränkt, wenn der Erblasser durch seine Verfügungen in unzumutbarer Weise in die grundgesetzlich geschützten Persönlichkeitsrechte anderer eingreift oder wenn der Fall eines gesetzlichen Verbotes vorliegt. Beispiel für ein gesetzliches Verbot ist die Unzulässigkeit von Zuwendungen an Pflegeheime und ähnliche Einrichtungen gem. § 14 HeimG - § 14 HeimG
§ 14 HeimG Leistungen an Träger und Beschäftigte (Auszug)
(1) Dem Träger ist es untersagt, sich von oder zugunsten von Bewohnerinnen und Bewohnern oder den Bewerberinnen und Bewerbern um einen Heimplatz Geld- oder geldwerte Leistungen über das nach § 5 vereinbarte Entgelt hinaus versprechen oder ... <Weiterlesen über den Link>.
Die Festlegung der erbrechtlichen Verhältnisse durch ein Testament oder einen Erbvertrag nennt man auch "gewillkürte Erbfolge". Sie kann dadurch gestaltet werden, dass der Erblasser in einer Urkunde einseitig Festlegungen trifft (Testament) oder dass er sich vertraglich mit einem anderen über die erbrechtlichen Verhältnisse einigt (Erbvertrag). Für beide Formen der gewillkürten Erbfolge. legt der Gesetzgeber persönliche, formelle und inhaltliche Voraussetzungen fest, die nachfolgend erläutert werden sollen.
Der Erblasser kann ein Testament oder einen Erbvertrag nur persönlich errichten bzw. schließen; die für viele Rechtsgeschäfte zulässige Stellvertretung, z.B. durch einen Bevollmächtigten oder durch den gesetzlichen Vertreter (Eltern bei Minderjährigen) ist also hier nicht möglich (vgl. §§ 2064, 2274 BGB).
Ferner muss der Erblasser testierfähig sein. Die Testierfähigkeit ist das erbrechtliche "Gegenstück" zur Geschäftsfähigkeit , diese setzt den Eintritt der Volljährigkeit (gem. § 2 BGB mit der Vollendung des 18. Lebensjahres) voraus.
Im Gegensatz dazu ist die Testierfähigkeit bereits mit Vollendung des 16. Lebensjahres gegeben (§ 2229 Abs.1 BGB). Der Minderjährige kann dann ohne Zustimmung der Eltern bzw. des Vormundes ein Testament errichten. Allerdings ist bis zum Erreichen der Volljährigkeit, also von der Vollendung des 16. Lebensjahres bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, die Errichtung des Testaments nur in notarieller Form (s. unten) möglich. Personen, die nicht lesen können, sind ebenfalls nur in der Lage, das Testament in notarieller Form, und hier nur durch Erklärung gegenüber dem Notar zu errichten.
Einen Erbvertrag kann nur schließen, wer voll geschäftsfähig ist, also das 18.Lebensjahr vollendet hat. Eine Ausnahme bilden die Fälle, in denen jemand als Ehegatte und Erblasser mit seinem volljährigen Ehegatten einen Erbvertrag schließt. Auch diese Fälle sind allerdings auf den Zeitraum ab dem 16. bis zum 18. Lebensjahr beschränkt. Denn die altersmäßige Voraussetzung, um eine Ehe einzugehen (sog. Ehemündigkeit) ist durch § 1330 BGB ebenfalls an der Volljährigkeit orientiert, jedoch kann das Familiengericht unter bestimmten Voraussetzungen Personen ab dem 16. Lebensjahr gestatten, eine Ehe einzugehen.
In beiden Fällen sind Personen, die an krankhaften Störungen der Geistestätigkeit, Geistesschwäche oder Bewusstseinsstörungen leiden, nicht in der Lage, rechtsgültige letztwillige Verfügungen zu treffen, sofern die Störungen die Fähigkeit des Betroffenen ausschließen, die Bedeutung seiner Erklärungen zu erkennen. Im Konfliktfalle ist diese Frage jedoch immer individuell, ggf. durch Gutachten zu klären.
Bei den formellen Voraussetzungen geht es um die Frage, in welcher Form ein Testament oder ein Erbvertrag errichtet werden muss, um formgültig zu sein.
Beim Testament unterscheidet man sog. ordentliche Testamente und Nottestamente.
Nottestamente sind nur in Ausnahmefällen zulässig, so z. B. bei unmittelbarer Lebensgefahr oder auf See. Der Gesetzgeber hat dafür Ausnahmeregelungen geschaffen, die den Besonderheiten der Situation Rechnung tragen und die Abgabe der testamentarischen Erklärungen mündlich vor dem Bürgermeister oder vor drei Zeugen mit anschließender Niederschrift erlauben. Hinzu treten Sondervorschriften, die sich auf die Gültigkeitsdauer dieser Testamente beziehen.
Von erheblich größerer Bedeutung sind die ordentlichen Testamente , die in zwei Formen errichtet werden können:

Die Errichtung eines Erbvertrages ist nur zur Niederschrift eines Notars (Beurkundungszwang, §2276 BGB) möglich, wobei beide Parteien anwesend sein müssen. Für den Erblasser gilt dies persönlich (§ 2274 BGB), der Vertragspartner kann sich jedoch vertreten lassen.
Beispiel: Der Erblasser wohnt in Deutschland, sein Vertragspartner, der vom Erblasser mit dem Erbe bedacht werden soll, wohnt im Ausland. Der Vertragspartner kann einen in Deutschland wohnenden Vertreter zum Abschluss des Vertrages bevollmächtigen. Sind beide Vertragspartner Erblasser (z. B. weil sie sich wechselseitig zu Erben einsetzen) ist dies aber nicht möglich. Wohnen beide Vertragspartner als deutsche Staatsbürger im Ausland, können sie den Vertrag nach den Bestimmungen der §§ 10,11 Konsulargesetz zur Beurkundung durch einen Konsularbeamten schließen.
Gemeinschaftliche Testamente können nur von Ehegatten oder von eingetragenen Lebenspartnern (§ 10 Abs. 4 Lebenspartnerschaftsgesetz) errichtet werden. Andernfalls sind sie als gemeinschaftliche Testamente unwirksam, können aber - bei Vorliegen der o. g. Voraussetzungen - als Einzeltestamente wirksam sein.
Gemeinschaftliche Testamente können ebenfalls als notarielle oder eigenhändige Testamente errichtet werden. Bei dem eigenhändigen Testament werden die Formvorschriften erfüllt, wenn einer der Ehegatten das Testament eigenhändig schreibt und der andere Ehegatte die Erklärung eigenhändig mit unterzeichnet. Er soll dabei ebenfalls die Zeit und den Ort seiner Unterschriftsleistung angeben.

Gemeinschaftliche Testamente werden insgesamt unwirksam, wenn die Ehe vor dem Tode des Erblassers aufgelöst wurde oder die Voraussetzungen für die Ehescheidung gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte.
Beispiel: Die Ehegatten haben ein gemeinschaftliches Testament errichtet, in dem sie sich gegenseitig zu Erben eingesetzt haben. Nach Errichtung des Testaments trennen sie sich, danach reicht die Ehefrau die Scheidung beim Familiengericht ein, der Ehemann stimmt der Scheidung zu. Noch vor der Entscheidung des Gerichts verstirbt der Ehemann. Die Einsetzung der Ehefrau als Erblasserin ist unwirksam, weil das ganze Testament unwirksam ist (§§ 2268, 2077 BGB). Jedoch können die Ehegatten auch für diesen Fall vereinbaren, dass das Testament wirksam bleiben soll.
Durch Testamente und Erbverträge werden letztwillige Verfügungen getroffen. Letztwillige Verfügungen regeln das Schicksal des Vermögens des/der Erblasser nach dem Tode. Sie können insbesondere beinhalten:
1. Widerruf von Einzeltestamenten:
Der Widerruf von Einzeltestamenten ist jederzeit möglich. Er kann durch ein späteres Testament erfolgen, das einen Widerruf oder anderweitig abweichende Bestimmungen enthält (sog Widerrufstestament, vgl. § 2254 BGB). Ferner kann der Widerruf durch Veränderungen am Testament (Durchstreichungen, Ergänzungen usw.) dokumentiert werden, wenn der Wille des Erblassers daraus eindeutig ersichtlich ist. Auch durch die Vernichtung der Urkunde ist der Widerruf möglich (vgl. § 2255 BGB).
Wurde ein notarielles Testament in besondere amtliche Verwahrung (Verwahrung beim Amtsgericht) gegeben, dann gilt es im Falle der Rücknahme ebenfalls als widerrufen (§ 2256 BGB). Das Testament kann dann nicht durch erneute Rückgabe in die Verwahrung oder durch Vermerke u.ä. wieder wirksam werden, es muss vielmehr neu testiert werden. Eigenhändige Testamente, die aus der amtlichen Verwahrung genommen werden, werden in ihrer Wirksamkeit nicht berührt.
Die besondere amtliche Verwahrung ist ein Verfahren zur Verwahrung von letztwilligen Verfügungen (Testamenten/Erbverträgen) beim Amtsgericht (§§ 346, 347 FamFG). Sie ist zu unterscheiden von anderen Verwahrungen, z.B. der einfachen Verwahrung durch den Notar. Die besondere amtliche Verwahrung sichert die Testamente und Verträge vor Verlust und Verfälschung und gewährleistet, dass sie im Erbfalle durch das Gericht eröffnet werden. Notarielle Testamente und Erbverträge sind vom Notar nach den Bestimmungen des Beurkundungsgesetzes in amtliche Verwahrung zu geben, falls bei der Errichtung nichts Abweichendes bestimmt wurde. Eigenhändige Testamente können jederzeit in die amtliche Verwahrung gegeben werden. Die o. g. Rücknahme von notariellen Testamenten mit der Wirkung des Widerrufs ist zu unterscheiden von den Fällen, in denen der Erblasser lediglich Einsicht in das verwahrte Testament nimmt ohne es zurücknehmen zu wollen. Die Widerrufswirkung tritt dann nicht ein.
Nimmt ein Gericht ein eigenhändiges Testament in die besondere amtliche Verwahrung, so übermittelt es bestimmte Angaben (vor allem Namen, Geschlecht, Geburtstag und Geburtsort des Testierenden und die Bezeichnung des verwahrenden Gerichts) an die Bundesnotarkammer. Für notarielle Testamente und für Erbverträge übermitteln die beurkundenden Notare die entsprechenden Angaben. Die Bundesnotarkammer führt ein Zentrales Testamentsregister, in dem die übermittelten Daten gespeichert werden. Die Standesämter teilen alle Sterbefälle ebenfalls der Bundesnotarkammer mit. Daher kann im Todesfall zuverlässig festgestellt werden, bei welchem Gericht sich Testamente in Verwahrung befinden. Zum Inhalt der Testamente enthält das Testamentsregister keine Angaben; die Testamente selbst werden bei der Bundesnotarkammer nicht gespeichert!
Für jede Registrierung erhebt die Bundesnotarkammer zusätzlich zu den gerichtlichen Kosten eine Gebühr in Höhe von 18,00 Euro.
2. Widerruf von gemeinschaftlichen Testamenten
Die Ehegatten können gemeinschaftliche Testamente übereinstimmend unter den gleichen Voraussetzungen wie einseitige Testamente widerrufen, also z.B. durch ein neues gemeinschaftliches Testament, gemeinsame Vernichtung oder gemeinsame Rücknahme von notariellen Testamenten aus der besonderen amtlichen Verwahrung (vgl. zur Rücknahme § 2272 BGB).
Gemeinschaftliche Testamente sind zu Lebzeiten der Ehegatten einseitig nur durch eine notarielle Erklärung, die dem anderen Ehegatten zugehen muss widerrufbar (§§ 2271, 2296 BGB). Dies gilt allerdings nur für die o.g. wechselbezüglichen Verfügungen der Ehegatten. Der Widerruf vernichtet dann auch die korrespondierende Verfügung des anderen Ehegatten, was die Unwirksamkeit des gesamten Testaments zur Folge haben kann. Hingegen können einseitige Verfügungen, also solche, die nur ein Ehegatte ohne Berücksichtigung der Interessenlage des anderen Ehegatten trifft, wie Verfügungen in einseitigen Testamenten (s.oben) widerrufen werden.
Nach dem Tode eines Ehegatten ist der Überlebende an die wechselbezüglichen Verfügungen gebunden, falls durch die Ehegatten bei der Tetstamentserrichtung keine Vorbehaltsklausel (Möglichkeit von abweichenden letztwilligen Verfügungen) aufgenommen wurde. Er kann zwar zu Lebzeiten frei über den Nachlass verfügen, jedoch nicht mehr abweichend testieren. Dies ist ihm nur möglich, wenn er das ihm zugewendete Erbe ausschlägt (§ 2271 Abs.2 BGB), was innerhalb der im § 1944 BGB festgelegten Frist von 6 Wochen zu Protokoll des Nachlassgerichts oder in öffentlich beglaubigter Form erfolgen muss. Dann tritt hinsichtlich des Nachlasses des Verstorbenen die gesetzliche Erbfolge ein und der überlebende Ehegatte kann über sein eigenes Vermögen frei testieren.
3. Aufhebung von Erbverträgen
Die Parteien des Erbvertrages können diesen zu ihren Lebzeiten einvernehmlich durch einen notariellen Vertrag jederzeit aufheben (§ 2290 BGB). Wurde ein Dritter von den Vertragsparteien bedacht, muss dieser bei der Aufhebung nicht mitwirken, seine Zustimmung zur Aufhebung ist mithin nicht erforderlich. Haben Ehegatten den Erbvertrag geschlossen, können sie ihn auch durch ein gemeinschaftliches notarielles Testament aufheben (§ 2292 BGB).
Ein einseitiger Widerruf von vertragsmäßigen Verfügungen in Erbverträgen ist wegen der vertraglichen Bindungswirkung nicht möglich. Spätere, dem Erbvertrag widersprechende Verfügungen sind gem. § 2289 Abs.1 BGB unwirksam.
Beispiel: Der Erblasser und seine Ehefrau haben sich in einem Vertrag gegenseitig zu Erben eingesetzt. In einem späteren Testament widerruft der Erblasser die Einsetzung seiner Ehefrau und setzt sein Kind aus erster Ehe als Alleinerben ein. Die spätere Verfügung ist unwirksam, da sie einer vertragsmäßigen Verfügung im Erbvertrag widerspricht. Das gilt auch, wenn nur der Erblasser seine Ehefrau als Vertragspartnerin im Erbvertrag als Alleinerbin eingesetzt hat, weil es sich dann zwar nicht um eine wechselbezügliche aber um eine vertragsmäßige Verfügung (s.oben) mit Bindungswirkung handelt. Hat der Erblasser im Vertrag dagegen neben der Erbeinsetzung seiner Ehefrau z.B. seinem Kind aus erster Ehe einseitig ein Vermächtnis zugewandt, so kann er diese Verfügung später widerrufen.
Für den Erblasser bestehen jedoch folgende Möglichkeiten zur Aufhebung des Vertrages:
Die eigene erbrechtliche Verfügung kann wegen Irrtums, Drohung und Täuschung angefochten werden, wobei praktisch insbesondere die Anfechtung wegen Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten bedeutsam ist.
Beispiel: Die Ehegatten haben sich gegenseitig zu Alleinerben und die Kinder zu Erben des Letztversterbenden eingesetzt. Nach dem Tode eines Partners verheiratet sich der überlebende Ehegatte wieder. Der neue Ehepartner wird damit Pflichtteilsberechtigter gem. § 2303 BGB. Durch die Bindungswirkung des gemeinschaftlichen Testaments mit dem verstorbenen Ehegatten kann der neue Partner jedoch nicht bedacht werden, da der Überlebende bindend zugunsten der Kinder testiert hat. In diesen Fällen lässt der Gesetzgeber in § 2079 BGB die Anfechtung der eigenen Verfügung durch den Überlebenden wegen Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten zu. Dass der Pflichtteilsberechtigte erst nach dem Tode des Erstversterbenden durch die Wiederverheiratung entstanden ist, ist unerheblich. Mit dem Wegfall dieser Verfügung kann der Überlebende dann wieder frei über sein Vermögen verfügen. Allerdings fällt damit auch die Verfügung des Verstorbenen zu seinen Gunsten weg, da die wechselbezüglichen Verfügungen zusammen stehen und fallen. Daher muss in diesen Fällen ein Ebschein zugunsten des Überlebenden eingezogen werden und die Erbfolge nach dem Erstverstorbenen neu bestimmt werden. Die Anfechtung ist notariell zu beurkunden und gegenüber dem Nachlassgericht innerhalb eines Jahres nach Kenntnis vom Anfechtungsgrund zu erklären. In diesen Fällen ist also der Gang zum Notar unerlässlich
Die Anfechtung vernichtet den Erbvertrag, ebenso der Rücktritt von einzelnen Verfügungen, wenn die Parteien beiderseits vertraglich bindende Verfügungen getroffen haben. Für die Form der Erklärungen und die Adressaten gelten besondere Bestimmungen.
Einseitige Verfügungen im Erbvertrag können dagegen auch wieder einseitig (z.B. durch ein nachfolgendes Testament) aufgehoben werden.
Die Kosten der Beurkundung und der besonderen amtlichen Verwahrung sind in der Kostenordnung (KostO) geregelt. Diese gilt generell für die Tätigkeiten im Bereich der sog. der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
Die Gebühren richten sich nach der der KostO beigefügten Gebührentabelle Anlage (zu § 32 Kostenordnung) und sind nach Geschäftswerten gestaffelt. Die Tabelle kann hier nur auszugsweise als Orientierung angegeben werden.
| Gebühren nach der Kostenordnung (Auszug) | |||
|---|---|---|---|
| Geschäftswert bis.... EUR |
Gebühr ... EUR | Geschäftswert bis.... EUR |
Gebühr ... EUR |
| 1.000 | 10 | 350.000 | 582 |
| 5.000 | 42 | 450.000 | 732 |
| 11.000 | 54 | 550.000 | 882 |
| 26.000 | 84 | 650.000 | 1.032 |
| 50.000 | 132 | 750.000 | 1.182 |
| 80.000 | 177 | 850.000 | 1.332 |
| 100.000 | 207 | 900.000 | 1.402 |
| 150.000 | 282 | 950.000 | 1.482 |
| 250.000 | 432 | 1.000.000 | 1.557 |
Gem. § 101 KostO wird für die amtliche Verwahrung beim Amtsgericht ein Viertel der vollen Gebühr bei der Annahme erhoben. Dazu kommt die Gebühr der Bundesnotarkammer für die Registrierung im ZentralenTestamentsregister in Höhe von 18,00 Euro.
Für die Beurkundung von Testamenten und Erbverträgen sowie damit zusammenhängenden Erklärungen gelten nach §§ 141 KostO die folgende Bestimmung des § 46 KostO:
§ 46 KostO Verfügungen von Todes wegen.
(1) Für die Beurkundung eines Testaments wird die volle, für die Beurkundung eines Erbvertrags oder eines gemeinschaftlichen Testaments wird das Doppelte der vollen Gebühr erhoben.
(2) 1Für die Beurkundung des Widerrufs einer letztwilligen Verfügung, der Aufhebung oder Anfechtung eines Erbvertrags sowie des Rücktritts von einem Erbvertrag wird die Hälfte der vollen Gebühr erhoben; ist die Anfechtung dem Nachlassgericht gegenüber zu erklären, so
gilt § 38 Abs.3. 2Wird gleichzeitig eine neue Verfügung von Todes wegen beurkundet, so wird die Gebühr für den Widerruf oder die Aufhebung nur insoweit erhoben, als der Geschäftswert der neu errichteten Verfügung hinter dem der widerrufenen oder aufgehobenen Verfügung zurückbleibt.
(3) Wird ein Erbvertrag gleichzeitig mit einem Ehevertrag oder einem Lebenspartnerschaftsvertrag beurkundet, so wird die Gebühr nur einmal berechnet, und zwar nach dem Vertrag, der den höchsten Geschäftswert hat.
(4) 1Wird über den ganzen Nachlass oder einen Bruchteil davon verfügt, so ist der Gebührenberechnung der Wert des nach Abzug der Verbindlichkeiten verbleibenden reinen Vermögens oder der Wert des entsprechenden Bruchteils des reinen Vermögens zugrunde zu legen. 2Vermächtnisse, Pflichtteilsrechte und Auflagen werden nicht abgezogen.
(5) 1Der Berechnung der Gebühren sind in der Regel die Angaben des Verfügenden über den Geschäftswert zugrunde zu legen. 2Eine Nachforderung des deshalb zu wenig angesetzten Betrags wird durch § 15 nicht ausgeschlossen; die Verjährung des Anspruchs (§ 17) beginnt in diesem Fall erst mit dem Ablauf des Jahres, in dem die Verfügung eröffnet oder zurückgegeben ist.
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