NRW-Justiz:  Das Mahnverfahren

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Das Mahnverfahren



Wie komme ich am schnellsten zu einem vollstreckungsfähigen Titel?

Wenn es um eine Geldforderung geht und zu erwarten ist, dass der Schuldner sich wahrscheinlich nicht dagegen wehren wird, ist es sinnvoll, einen Mahnbescheid beim Amtsgericht zu beantragen. In einem Mahnbescheid teilt das Gericht mit, was der Schuldner (Antragsgegner) nach den Angaben des Gläubigers (Antragsteller) zu zahlen hat.

Es wird nicht geprüft, ob die Forderung wirklich besteht.

Der Mahnbescheid ist ein notwendiger Zwischenschritt auf dem Weg zum Vollstreckungsbescheid, aus dem man die Zwangsvollstreckung betreiben kann.

Nach obenAntrag auf Mahnbescheid

Formulare für einen Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides gibt es z.B. im Schreibwarenhandel. Im Antrag muss man die genaue Höhe der Forderung angeben und auf Grund welcher Tatsachen man diese Forderung hat (z.B.: als Kaufpreis). Ein Anwalt ist dafür nicht vorgeschrieben. Den ausgefüllten Antrag reicht man beim zuständigen Amtsgericht ein. Die Vordrucke für die weiteren Anträge im Mahnverfahren erhalten Sie von den Mahngerichten jeweils zusammen mit den entsprechenden Nachrichten.

Die Antragstellung ist auch über das Internet möglich durch Nutzung des Verfahrens "online-Mahnantrag". Nähere Erläuterungen hierzu und die erforderlichen Verweise finden Sie auf unserer Formularseite unter Mahnbescheidsantrag im Internet. Sie können sich hier auch über die Verfahrensweise zum Erlass eines Mahnbescheides anhand des virtuellen Rundgangs durch ein Mahngericht informieren.

Die Zuständigkeit ist für diese Massenverfahren konzentriert - in Nordrhein-Westfalen ist für den Bezirk des Oberlandesgerichts Köln das Amtsgericht Euskirchen, für alle anderen Bezirke das Amtsgericht Hagen zuständig. Maßgebend ist, in welchem Bezirk der Antragsteller seinen Wohnsitz hat.

Nach obenAblauf des Mahnverfahrens

Was kann ich gegen einen Mahnbescheid tun?

Das Amtsgericht erlässt den Mahnbescheid und stellt ihn dem Antragsgegner zu. Der Antragsgegner kann ab der Zustellung Widerspruch einlegen.
Achtung: Schon die Benachrichtigung durch die Post, dass eine Sendung bei der Post niedergelegt ist, setzt die Frist in Gang! Die Frist wird nur gewahrt, wenn der Widerspruch rechtzeitig bei dem Gericht eingeht!
Geht der Widerspruch nicht innerhalb der zwei Wochen bei Gericht ein, kann auf Antrag des Antragstellers ein Vollstreckungsbescheid erlassen werden.Ist der Widerspruch rechtzeitig eingegangen, dann geht es wie bei einem normalen Zivilprozess weiter, d.h. es wird in das streitige Verfahren überführt. Durchgeführt wird das Verfahren aber erst auf Antrag einer der Parteien (§ 696 Abs. 1 S. 1 ZPO), wenn der Antragsteller die Abgabe beantragt, erst nach Zahlung der weiteren Kosten, § 12 Abs. 3 S. 3 GKG (Gerichtskostengesetz). Das Gericht fordert den Antragsteller (jetzt: den Kläger) auf, seine Klage zu begründen, die Begründung wird der Gegenseite zugestellt, das Gericht bestimmt in der Regel einen Termin zur mündlichen Verhandlung oder trifft sonstige Anordnungen. Diese Anordnungen, Auflagen oder Hinweise des Gerichts sollte man beachten und befolgen, sonst geht leicht der Prozess verloren. Das gilt besonders für vom Gericht gesetzte Fristen zur Erledigung.
Die Abgabe erfolgt immer an das Gericht, welches im Mahnbescheid bezeichnet ist (§ 696 Abs. 1 S. 1 ZPO), falls die Parteien nicht übereinstimmend die Abgabe an ein anderes Gericht verlangen. Die Zuständigkeitsprüfung erfolgt dann bei dem Empfangsgericht. Ist das Prozessgericht ein Landgericht, muss man sich dann anwaltlich vertreten lassen.

Nach obenVollstreckungsbescheid

Geht kein Widerspruch ein, so erlässt das Gericht auf Antrag des Antragstellers einen Vollstreckungsbescheid. Dies ist ein sogenannter vollstreckungsfähiger Titel, man kann daraus die Zwangsvollstreckung betreiben. Das gilt auch für die bislang aufgelaufenen Verfahrenskosten.

Auch gegen den Vollsteckungsbescheid kann der Antragsgegner noch "Einspruch" einlegen - wiederum innerhalb von 2 Wochen ab Zustellung. Das hindert aber die Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid nicht. Man kann zwar beantragen, dass das Gericht die Zwangsvollstreckung einstweilen einstellt; dann wird aber normalerweise eine entsprechende Sicherheitsleistung verlangt.

Wird rechtzeitig Einspruch eingelegt, geht es – mit einigen Besonderheiten - wie im normalen Zivilprozess weiter. Kommt der Antragsgegner zum weiteren Gerichtstermin nicht und lässt sich nicht wirksam vertreten, dann kann er den Prozess nahezu ohne Berufungsmöglichkeit verlieren (sogenanntes "2.Versäumnisurteil“).

Nach obenKosten des Mahnverfahrens

Die Gerichtskosten des Mahnverfahrens sind wesentlich geringer als die einer Klage. Nach § 12 Abs.3 S.1 GKG soll der Mahnbescheid erst nach Zahlung der dafür vorgesehenen Gebühr erlassen werden. Wird der Mahnbescheid maschinell erstellt (s.oben), gilt dies jedoch erst für den Erlass des Vollstreckungsbescheids.

Für die Höhe der Kosten gilt grundsätzlich folgendes:

  • Für den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides wird durch das Gericht eine halbe Gebühr auf den Gebührenwert erhoben, die Mindestgebühr beträgt 23,00 EUR (Kostenverzeichnis zum Gerichtskostengesetz Nr. 1110).
  • Bearbeitet der Rechtsanwalt den Mahnantrag und reicht ihn in Vertretung des Mandanten ein, wird nach § 13 Nr. 3305 RVG eine volle Gebühr fällig. Auch hier richtet sich die Höhe der Gebühr nach dem Geschäftswert des Antrages.

In der nachfolgenden Tabelle sind die Gebühren für einige Streitwerte bis 5.000 EUR aufgeführt. Bitte beachten Sie, dass diese Gebühren nur für das Ingangsetzen des Verfahrens anfallen.

Gebühren ab dem 1.7.2004 für den Erlass eines Mahnbescheides in EUR

Gebührenwert

Gerichtsgebühr (0,5)

Anwaltsgebühr (1)

300

23,00

25,00

600

23,00

45,00

900

23,00

65,00

1.200

27,50

85,00

1.500

32,50

105,00

2.000

36,50

133,00

2.500

40,50

161,00

3.000

44,50

189,00

4.000

52,50

245,00

5.000

60,50

301,00

Weitere Informationen zum Mahnverfahren finden Sie auf der Seite zum automatisierten gerichtlichen Mahnverfahren in NRW.

Wird das Mahnverfahren später doch in das normale gerichtliche Verfahren übergeleitet (nach Widerspruch oder Einspruch), fallen die normalen gerichtlichen Kosten an. Die im Mahnverfahren angefallenen Gerichtskosten werden dabei angerechnet. Es ist also bezüglich der Gerichtskosten nicht teurer, zunächst das Mahnverfahren zu betreiben.

Nach obenProzesskostenhilfe im Mahnverfahren

Auch für das Mahnverfahren kann man Prozesskostenhilfe bekommen, wenn man die Kosten nicht selbst aufbringen kann. Die Einzelheiten dazu finden Sie in der Broschüre "Was Sie über Beratungs- und Prozesskostenhilfe wissen sollten".

Nach obenDas europäische Mahnverfahren
Auf Grundlage einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom Dezember 2006 wurde auf europäischer Ebene ein Mahnverfahren eingeführt, das dem Verfahrensweg in Deutschland vergleichbar ist. Bei grenzüberschreitenden Forderungen können damit vollstreckbare Titel (Europäischer Zahlungsbefehl) im EU-Raum erlangt werden. Allein zuständig für die Abwicklung dieses Mahnverfahrens ist das Amtsgericht Berlin-Wedding, soweit es nicht um arbeitsrechtliche Ansprüche geht. Informieren Sie sich auf der Seite dieses Gerichts über die Einzelheiten des Europäischen Mahnverfahrens.

Das Online-Mahnverfahren

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