Aktueller Inhalt:
§
254 BGB lautet (Stand 01. September 2001)
(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten
mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatze sowie der Umfang
des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab,
inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teile
verursacht worden ist.
(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten
darauf beschränkt, daß er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr
eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner
weder kannte noch kennen mußte, oder daß er unterlassen hat, den Schaden
abzuwenden oder zu mindern. 2 Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende
Anwendung