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Widerrufsrechte des Verbrauchers

Informieren Sie sich über die Ihnen als Verbraucher zustehenden Rechte zum Widerruf von Verträgen.

Nach obenI. Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen

Widerrufsrechte des Verbrauchers sind vornehmlich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. In bestimmten Fällen kann sich der Verbraucher durch Widerruf innerhalb einer Frist – regelmäßig innerhalb von 14 Tagen - ohne Angabe von Gründen von einem Vertrag lösen, den er mit einem Unternehmer geschlossen hat (Verbrauchervertrag). Verbraucher ist jede natürliche Person, die einen Vertrag zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können (§ 13 BGB). Unternehmer ist demgegenüber eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 BGB).
Die Vorschriften über den Widerruf von Verbraucherverträgen beruhen auf zahlreichen EU-Richtlinien, etwa der Verbraucherrechterichtlinie (Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011). Sie erfassen nicht alle Verbraucherverträge, sondern nur solche, bei denen ein besonderes Schutzbedürfnis des Verbrauchers besteht.

Nach obenII. Besondere Vertriebsformen

Die modernen Formen des Vertriebs von Waren und Dienstleistungen bergen die Gefahr, dass der Verbraucher bereits bei Abschluss des Vertrages überrumpelt bzw. nicht hinreichend über Inhalt und Bedeutung des Vertrages informiert wird. Deshalb steht dem Verbraucher bei besonderen Vertriebsformen, d.h. bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verbraucherverträgen („Haustürgeschäft“) und bei Fernabsatzverträgen grundsätzlich ein Widerrufsrecht zu (§ 312g BGB). Das Widerrufsrecht gilt für Verbraucherverträge, die eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand haben (§ 312 Abs. 1 BGB). Ausgenommen vom Widerrufsrecht sind die in § 312 Abs. 2 BGB genannten Verträge (notarielle Verträge, Verträge über Grundstücke, Bauverträge, Personenbeförderung, Behandlungsverträge, sofort erfüllte Bagatellverträge mit einem Wert von nicht mehr als 40 EUR, Fahrgeschäfte usw.). Auch für die in § 312g Abs. 2 BGB genannten Verträgen besteht kein Widerrufsrecht (Lieferung von Waren nach Kundenspezifikation, verderblichen Waren, Gesundheits- und Hygieneartikeln, von untrennbar vermischten Waren, Software, Zeitungen und Zeitschriften, Waren und Dienstleistungen, deren Preis Schwankungen unterliegt, auf die er Unternehmer keinen Einfluss hat, Beherbergung, Beförderung, Mietwagen, Speisen, Freizeitgestaltung, Versteigerungen, dringende Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten, Wett- und Lotteriedienstleistungen).

1. Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge ("Haustürgeschäfte")

Ein „außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag“ liegt vor, wenn der Unternehmer den Verbraucher außerhalb seiner Geschäftsräume bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit persönlich und individuell anspricht und es unter diesen Umständen zum Vertragsschluss kommt. Widerruflich sind nicht nur „Haustürgeschäfte“, sondern alle Verträge, die in einer Privatwohnung, am Arbeitsplatz, in einem Restaurant (das nicht Geschäftsraum des Unternehmers ist) oder auf allgemein zugänglichen Verkehrsflächen (Fußgängerzone, Bahnhof, Autobahnraststätte) geschlossen werden. Es muss sich nicht um die Privatwohnung des Verbrauchers handeln; auch Partyverkäufe in der Wohnung eines Dritten oder in der Privatwohnung des Unternehmers geschlossene Verträge werden erfasst. Unerheblich ist, ob in einer solchen Situation der Unternehmer oder der Verbraucher das Vertragsangebot abgibt. Selbst ein Verbrauchervertrag, der in den Geschäftsräumen des Unternehmers geschlossen wurde, ist widerruflich, wenn der Unternehmer den Verbraucher unmittelbar vorher außerhalb seiner Geschäftsräume persönlich und individuell angesprochen hat. Auch Verbraucherverträge, die anlässlich einer Ausflugsveranstaltung („Kaffeefahrt“) geschlossen werden, sind widerruflich. Voraussetzung ist, dass die Veranstaltung von dem Unternehmer oder mit seiner Hilfe organisiert wurde, um beim Verbraucher den Verkauf von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu werben und mit ihm entsprechende Verträge abzuschließen.

2. Fernabsatzverträge

Fernabsatzverträge sind Verträge, bei denen der Unternehmer oder eine in seinem Namen oder Auftrag handelnde Person und der Verbraucher für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwenden (§ 312c BGB). Fernkommunikationsmittel sind alle Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrags eingesetzt werden können, ohne dass die Vertragsparteien gleichzeitig körperlich anwesend sind.
Beispiele: Der Verbraucher bestellt telefonisch, mittels einer Bestellkarte oder per Email einer Ware aus einem Katalog; er bestellt Ware in elektronischer Form im Internet, die der Unternehmer auf einem Internetportal anbieten; er bestellt Ware telefonisch über einen Verkaufskanal des Fernsehens (Teleshopping). In all diesen Fällen fehlt eine persönliche körperliche Anwesenheit der Vertragspartner bei der Vertragsanbahnung und beim Vertragsschluss, so dass sich der Verbraucher nicht persönlich beim Unternehmer über das Produkt und die Vertragsbedingungen informieren kann. Er soll sich die Informationen nachträglich verschaffen und den Vertrag widerrufen können.
Das Widerrufsrecht besteht allerdings nur, wenn der Vertragsschluss im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt. Aufwendige Vorkehrungen sind hierzu nicht erforderlich. Es genügt, dass der Unternehmer seinen Betrieb so einrichtet, dass Verträge regelmäßig im Fernabsatz geschlossen und abgewickelt werden können (Einrichtung einer telefonischen Bestell-Hotline; Nutzung der Online-Plattform eines anderen Anbieters). Das Widerrufsrecht des Verbrauchers soll aber ausgeschlossen sein, wenn der Unternehmer seine Ware in seinem Ladengeschäft vertreibt und nur gelegentlich telefonisch Bestellungen annimmt oder ausführt.

3. Erklärung des Widerrufs

Der Widerruf des Verbrauchers erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf eindeutig hervorgehen. Eine Begründung ist nicht erforderlich. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist an keine Form gebunden. Er kann sogar mündlich erklärt werden. Es empfiehlt sich jedoch eine Erklärung in Textform, d.h. schriftlich oder per Email. Ein Muster-Widerrufsformular (siehe Ende der Seite) ist der Anlage 2 zu Artikel 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Einführungsgesetzes zum BGB zu entnehmen (siehe unten).
Der Unternehmer kann dem Verbraucher die Möglichkeit einräumen, das Muster-Widerrufsformular oder eine andere eindeutige Widerrufserklärung auf der Webseite des Unternehmers auszufüllen und zu übermitteln (§ 356 Abs. 1 BGB). Macht der Verbraucher von dieser Möglichkeit Gebrauch, muss der Unternehmer dem Verbraucher den Zugang des Widerrufs unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger bestätigen.

4. Widerrufsfrist und Widerrufsbelehrung

Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt grundsätzlich mit Vertragsschluss. Beim Verbrauchsgüterkauf – das ist ein Vertrag, durch den ein Verbraucher von einem Unternehmer eine bewegliche Sache kauft - beginnt die Widerrufsfrist erst, wenn der Verbraucher oder ein von ihm benannter anderer Empfänger die Ware erhalten hat. Hat der Verbraucher mehrere Waren im Rahmen einer einheitlichen Bestellung bestellt und werden die Waren getrennt geliefert, beginnt die Frist, sobald der Verbraucher oder ein von ihm benannter anderer Empfänger die letzte Ware erhalten hat. Entsprechendes gilt, wenn die Ware in mehreren Teilsendungen geliefert wird. Ist der Verbrauchsgüterkauf auf die regelmäßige Lieferung von Waren über einen festgelegten Zeitraum gerichtet, beginnt die Widerrufsfrist, sobald der Verbraucher oder ein von ihm benannter anderer Empfänger die erste Ware erhalten hat.
Die Widerrufsfrist beginnt nicht, bevor der Unternehmer den Verbraucher entsprechend den gesetzlichen Anforderungen über sein Widerrufsrecht belehrt hat. Muster für die Widerrufsbelehrung (siehe Ende der Seite) sind in der Anlage 1 zu § 246a § 1 Abs. 2 Satz 2 EGBGB (außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge und Fernabsatzverträge mit Ausnahme von Verträgen über Finanzdienstleistungen) und in der Anlage zu Artikel 246b § 2 Abs. 3 EGBGB (außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge und Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen) enthalten.

5. Erlöschen des Widerrufs

Mit Ausnahme von Verträgen über Finanzdienstleistungen erlischt das Widerrufsrecht zwölf Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss (§ 356 Abs. 3 BGB). Bei einem Vertrag zur Erbringung von Dienstleistungen erlischt das Widerrufsrecht auch dann, wenn der Unternehmer die Dienstleistung vollständig erbraucht hat und mit der Ausführung der Dienstleistung erst begonnen hat, nachdem der Verbraucher dazu seine ausdrückliche Zustimmung hat und gleichzeitig seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass er sein Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung durch den Unternehmer verliert. Bei einem Vertrag über Finanzdienstleistungen erlischt das Widerrufsrecht, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers vollständig erfüllt ist, bevor der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausübt.

6. Rückgewähr der empfangenen Leistungen

Der rechtzeitige Widerruf des Verbrauchers hat zur Folge, dass der Verbraucher und der Unternehmer nicht mehr an den Vertrag gebunden sind. Die empfangenen Leistungen sind unverzüglich, spätestens nach 14 Tagen (§§ 355 Abs. 3, 357 Abs. 1 BGB), bei Verträgen über Finanzdienstleistungen spätestens nach 30 Tagen zurückzugewähren (§ 357a Abs. BGB). Die Frist beginnt für den Unternehmer mit dem Zugang, für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Der Verbraucher wahrt die Frist durch rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt die Gefahr des Verlustes oder der Beschädigung der Ware während der Rücksendung.
Der Unternehmer muss etwaige Zahlungen des Verbrauchers für die Lieferung zurückgewähren. Bei einem Verbrauchsgüterkauf kann der Unternehmer die Rückzahlung verweigern, bis er die Waren zurückerhalten hat oder der Verbraucher den Nachweis der Absendung der Waren erbracht hat (§ 357 Abs. 3 BGB).
Der Verbraucher trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren, wenn der Unternehmer den Verbraucher nach Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EGBGB von dieser Pflicht unterrichtet hat. Er hat Wertersatz für den Wertverlust der Waren zu leisten, wenn der Wertverlust auf einen Umgang mit den Waren zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Waren nicht notwendig war, und der Unternehmer den Verbraucher nach Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB über sein Widerrufsrecht unterrichtet hat. Besonderheiten gelten beim Widerruf von Verträgen über Dienstleistungen und über die Lieferung von unbestimmten Mengen von Wasser, Gas, Strom oder Fernwärme, da hier die vom Unternehmer erbrachten Leistungen nicht mehr zurückgewährt werden können (vgl. dazu § 357 Abs. 8 BGB).

Nach obenIII.Verbraucherkredite

Besondere Regelungen gelten für Verbraucherkredite, die das Gesetz als Verbraucherdarlehen und Finanzierungshilfen bezeichnet. Auch bei einem Verbraucherdarlehensvertrag steht dem Verbraucher als Darlehensnehmer grundsätzlich ein Widerrufsrecht zu (§ 495 BGB). Zum Schutz des Verbrauchers sind der Abschluss, der Inhalt und der Widerruf von Verbraucherdarlehensverträgen detailliert im Gesetz geregelt. Die gesetzlichen Regelungen können hier nur in Grundzügen dargestellt werden.

1. Verbraucherdarlehensverträge

Verbraucherdarlehensverträge sind entgeltliche Darlehensverträge zwischen einem Unternehmer (in der Regel eine Bank) als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer (§ 491 Abs. 2 BGB). Keine Verbraucherdarlehensverträge sind Verträge, bei denen der Nettodarlehensbetrag weniger als 200 Euro beträgt oder bei denen der Darlehensnehmer das Darlehen binnen drei Monaten zurückzuzahlen hat und nur geringe Kosten vereinbart sind. Weitere Ausnahmen sind in § 491 Abs. 2 Satz 2 BGB geregelt.
Seit dem 21.03.2016 gelten besondere Vorschriften für Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge. Dadurch hat der Gesetzgeber die europäische Wohnimmobilienkreditrichtlinie (Richtlinie 2014/17/EU) umgesetzt. Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge sind Verbraucherdarlehensverträge, die durch Grundpfandrechte bzw. Reallasten besichert sind oder die der Finanzierung des Erwerbs und der Erhaltung von Immobilien dienen (§ 491 Abs. 3 BGB).

2. Form und Inhalt des Vertrags

Verbraucherdarlehensverträge sind grundsätzlich schriftlich abzuschließen (§ 492 Abs. 1 BGB). Die Erklärung des Darlehensgebers bedarf allerdings keiner Unterzeichnung, wenn sie automatisiert erstellt wird. Der Vertrag muss die für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben nach Art. 247 §§ 6 bis 13 des Einführungsgesetzes zum BGB enthalten (Transparenzgebot), insbesondere über
• Gesamtkreditbetrag
• Kreditkosten, Zinssatz, effektiver Jahreszins, Kontoführungsgebühren usw.
• Regelungen zur Art und Weise der Rückzahlung, zur Beendigung des Vertrags und den zu stellenden Sicherheiten.
Der Verbraucherdarlehensvertrag ist nichtig, wenn die Schriftform insgesamt nicht eingehalten ist oder wenn eine der vorgeschriebenen Angaben fehlt (§ 494 Abs. 1 BGB). Der Vertrag wird gültig, soweit der Darlehensnehmer das Darlehen empfängt oder in Anspruch nimmt. Allerdings ermäßigt sich der dem Vertrag zugrunde gelegte Sollzins auf den gesetzlichen Zinssatz, wenn die Angabe des Sollzinssatzes, des effektiven Jahreszinses oder des Gesamtbetrags fehlt (§ 494 Abs. 2 BGB).

3. Widerruf des Vertrags

Besonderheiten gelten für den Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrags. Die Widerrufsfrist von 14 Tagen beginnt nicht, bevor der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine für diesen bestimmte Vertragsurkunde, den schriftlichen Antrag des Darlehensnehmers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder seines Antrags zur Verfügung gestellt hat (§ 356b Abs. 1 BGB).
Enthält die dem Darlehensnehmer zur Verfügung gestellte Urkunde die Pflichtangaben nach Art. 247 §§ 6 bis 13 des Einführungsgesetzes zum BGB nicht, beginnt die Widerrufsfrist erst mit der ordnungsgemäßen Nachholung der Angaben. Werden die Angaben nachgeholt, beträgt die Widerrufsfrist einen Monat.
Bei einem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag erlischt das Widerrufsrecht spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem Vertragsschluss oder nach dem Zeitpunkt, an dem der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine für diesen bestimmte Vertragsurkunde oder den schriftlichen Antrag des Darlehensnehmers mit den genannten Pflichtangaben zur Verfügung gestellt hat.
Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen, die zwischen dem 01.09.2002 und dem 10.06.2010 geschlossen wurden, verwendeten Darlehensgeber zumeist fehlerhafte Muster-Widerrufsbelehrungen. Das hatte zur Folge, dass die Widerrufsfrist für den Darlehensnehmer nicht in Lauf gesetzt wurde. Durch Widerruf konnten sich Darlehensnehmer also auch nach Jahren noch von hochverzinsten Krediten lösen (sog. Widerrufs-Joker). Es bestand scheinbar ein „ewiges“ Widerrufsrecht. Mit Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie hat der Gesetzgeber den Widerruf ausgeschlossen. Fortbestehende Widerrufsrechte sind mit Ablauf des 21.06.2016 erloschen (Art. 229 § 38 Abs. 3 Einführungsgesetzt zum BGB).
Hat der Darlehensnehmer den Verbraucherdarlehensvertrag widerrufen, muss er für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und Rückzahlung des Darlehens den vereinbarten Sollzins zu entrichten. Bei einem Immobiliar-Verbraucherdarlehen kann nachgewiesen werden, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war als der vereinbarte Sollzins. In diesem Fall ist nur der niedrigere Betrag geschuldet (§ 357a Abs. 3 Satz 3 BGB).

4 Verbundene Verträge

Dient ein Verbraucherdarlehensvertrag der Finanzierung eines bestimmten Verbrauchervertrages über die Lieferung einer Ware (z.B. Ratenkauf) oder die Erbringung einer anderen Leistung (z.B. Werk-, Dienst- oder Reisevertrag) können beide Verträge derart miteinander verbunden sein, dass beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Unternehmer selbst die Gegenleistung des Verbrauchers finanziert, oder im Falle der Finanzierung durch einen Dritten, wen sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Darlehensvertrages der Mitwirkung des Unternehmers bedient (§ 358 Abs. 3 BGB).
Beispiel: Der Käufer K (Verbraucher) schließt mit dem Vertragshändler V (Unternehmer) einen Kaufvertrag über einen Neuwagen des Herstellers H. Zur Finanzierung des Kaufpreises schließt er einen Darlehensvertrag mit der hauseigenen Bank des Herstellers (Darlehensgeber), den V ihm vermittelt.
Ist einer der verbundenen Verträge für den Verbraucher nicht widerruflich, bestünde die Gefahr, dass der Verbraucher das für den anderen Vertrag bestehende Widerrufsrecht praktisch nicht ausüben kann, da seine Zahlungspflicht aus dem nicht widerruflichen Vertrag weiterhin bestehen bliebe. Um den Verbraucher vor dieser Gefahr zu schützen, erweitert das Gesetz die Wirkungen des Widerrufs auf den jeweils anderen Vertrag. Hat der Verbraucher den finanzierten Vertrag widerrufen, so ist er auch an den damit verbundenen Darlehensvertrag nicht mehr gebunden (§ 358 Abs. 1 BGB). Hat er den Verbraucherdarlehensvertrag widerrufen, ist er an den mit diesem verbundenen Vertrag nicht mehr gebunden (§ 358 Abs. 2 BGB). Ist das Darlehen zur Zeit des Widerrufs bereits dem Unternehmer zugeflossen, tritt der Darlehensgeber in die Rechte und Pflichten des Unternehmers ein (§ 358 Abs. 4 Satz 5 BGB). Dies hat für den Verbraucher den Vorteil, dass die Rückabwicklung beider Verträge einheitlich gegenüber dem Darlehensgeber erfolgen kann.

5. Finanzierungshilfen

Finanzierungshilfen sind Verträge, in denen ein Unternehmer einem Verbraucher einen entgeltlichen, d.h. verzinslichen Zahlungsaufschub oder eine sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe gewährt. Zum Schutz des Verbrauchers sind die Vorschriften über Verbraucherdarlehensverträge weitgehend entsprechend anzuwenden (§ 506 Abs. 1 BGB). Insbesondere steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht nach §§ 495, 355 BGB zu.
Die häufigste Form des Zahlungsaufschubs ist das Teilzahlungsgeschäft. Es ist ein Vertrag, der die Lieferung einer bestimmten Sache oder das Erbringen einer bestimmten anderen Leistung gegen Ratenzahlung zum Gegenstand hat (§ 506 Abs. 3 BGB). Das Teilzahlungsgeschäft ist nichtig, wenn die vorgeschriebene Schriftform nicht eingehalten ist oder im Vertrag eine der in Art. 247 §§ 6, 12 und 13 Einführungsgesetz zum BGB vorgeschriebenen Angabe fehlt. Es wird jedoch gültig, wenn dem Verbraucher die Sache übergeben oder die Leistung erbracht wird (§ 507 Abs. 2 BGB).
Zu den Finanzierungshilfen gehören in der Regel auch Finanzierungsleasingverträge. Er ist ähnlich ausgestaltet wie der Mietvertrag, d.h. der Leasinggeber verpflichtet sich, dem Leasingnehmer eine Sache – etwa einen PKW - gegen Zahlung von Leasingraten für bestimmte Zeit den Gebrauch einer Sache zu überlassen. Anders als Beim Mietvertrag trägt jedoch der Leasingnehmer die Kosten der Erhaltung und Versicherung der Sache sowie das Risiko der Beschädigung und des Untergangs. Finanzierungsleasingverträge gelten gemäß § 506 Abs. als Finanzierungshilfen, wenn
• der Verbraucher zum Erwerb der Sache verpflichtet ist,
• der Unternehmer vom Verbraucher den Erwerb der Sache verlangen kann oder
• der Verbraucher bei Beendigung des Vertrages für einen bestimmten Wert der Sache einzustehen hat.

6. Ratenlieferungsverträge

Der Ratenlieferungsvertrag (§ 510 Abs. 1 BGB) ist ein Vertrag zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer, der
• die Lieferung mehrerer als zusammengehörend verkaufter Sachen zum Gegenstand hat und das Entgelt für die Gesamtheit der Sachen in Teilzahlungen zu entrichten ist (z.B. mehrbändiges Lexikon),
• die regelmäßige Lieferung von Sachen gleicher Art zum Gegenstand hat (z.B. Zeitungsabonnement) oder
• die Verpflichtung zum wiederkehrenden Erwerb oder Bezug von Sachen zum Gegenstand hat.

Auch hier steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht nach den §§ 495, 355 BGB zu.

Nach obenIV. Teilzeit-Wohnrechteverträge

Teilzeit-Wohnrechteverträge werden zumeist als „Timesharing“-Verträge bezeichnet. Bei diesen Verträgen verschafft der Unternehmer einem Verbraucher gegen Zahlung eines Gesamtpreises das Recht, für die Dauer von mehr als einem Jahr ein Wohngebäude mehrfach für einen bestimmten oder zu bestimmenden Zeitraum zu Übernachtungszwecken zu nutzen (§ 481 Abs. 1 BGB). Teilzeit-Wohnrechteverträge sowie Verträge über ein „langfristiges Urlaubsprodukt“ (Versprechen von Preisnachlässen oder anderen Vergünstigungen gegen Zahlung eines Gesamtpreises) und Vermittlungs- bzw. Tauschsystemverträge sind in den §§ 481 bis 487 BGB gesondert geregelt.
Zu beachten ist, dass diese Vorschriften nur gelten, wenn deutsches Recht auf den jeweiligen Vertrag zur Anwendung kommt. Befindet sich das Ferienobjekt im Ausland, ist zunächst nach den Regeln des Internationalen Privatrechts die Anwendbarkeit des deutschen Rechts zu prüfen.
Die Verträge bedürfen der Schriftform, soweit nicht eine strengere Form vorgeschrieben ist (§ 484 Abs. 1 BGB). So müssen gem. § 311b Abs.1 S.1 BGB Verträge über die Übertragung oder den Erwerb von Eigentum an Grundstücken notariell beurkundet werden. Dies gilt auch, wenn das Teilzeit-Wohnrecht in Form von Bruchteilseigentum begründet werden soll.
Den Unternehmer treffen umfangreiche Informations- und Sorgfaltspflichten, die in den §§ 482 bis 484 BGB im Einzelnen geregelt sind. Vor Abschluss des Vertrages hat der Unternehmer dem Verbraucher etwa Informationen nach Art. 242 § 1 Einführungsgesetz zum BGB in Textform zur Verfügung zu stellen. Er muss den Verbraucher in Textform auf sein Widerrufsrecht (§§ 485, 355 BGB) einschließlich der Widerrufsfrist sowie auf das Anzahlungsverbot (§ 486 BGB) hinweisen. Der Erhalt der Hinweise ist vom Verbraucher schriftlich zu bestätigen. Die Einzelheiten sind in Art. 242 § 2 Einführungsgesetz zum BGB geregelt. Nach § 485 Abs.1 BGB steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht nach Maßgabe des § 355 BGB zu (s.o.). Vor Ablauf der Widerrufsfrist darf der Unternehmer Zahlungen des Verbrauchers nicht fordern oder annehmen. Das gilt entsprechend für Vermittlungsverträge bis der Unternehmer seine Pflichten erfüllt hat oder der Vertrag beendet ist.

Nach obenV. Versicherungsverträge

Versicherungsverträge kann der Versicherungsnehmer nach § 8 Abs. 1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) innerhalb von 14 Tagen widerrufen. Ausnahmen sind in § 8 Abs. 3 VVG geregelt. Beim Abschluss von Lebensversicherungsverträgen kann der Versicherungsnehmer abweichend von § 8 Abs. 1 VVG nach § 152 Abs. 1 VVG innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Abschluss des Vertrages vom Vertrag zurücktreten. Die Frist beginnt nach § 8 Abs. 2 VVG erst zu laufen, wenn dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschein, die Vertragsbestimmungen, die Allgemeinen Versicherungsbedingungen und eine Belehrung über sein Widerrufsrecht in Textform zugegangen ist.
Der Widerruf ist in Textform, d.h. schriftlich oder in elektronischer Form (Email), gegenüber dem Versicherer zu erklären. Er muss keine Begründung enthalten. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung.

Nach obenVI. Kapitalanlageverträge

Nach § 305 Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) steht dem Verbraucher beim Kauf von Anteilen oder Aktien eines offenen Investmentvermögens unter bestimmten Umständen ein Widerrufsrecht zu. Der Käufer kann seine Willenserklärung zum Kauf innerhalb von 14 Tagen widerrufen, wenn er durch mündliche Verhandlungen außerhalb der ständigen Geschäftsräume desjenigen, der die Anteile oder Aktien verkauft oder den Verkauf vermittelt hat, zum Kauf bestimmt worden ist. Die Widerrufsfrist beginnt erst zu laufen, wenn dem Käufer die Durchschrift des Antrags auf Vertragsabschluss ausgehändigt oder eine Kaufabrechnung übersandt worden ist und in der Durchschrift oder der Kaufabrechnung eine Belehrung über das Widerrufsrecht enthalten ist, die den Anforderungen des Artikels 246 Absatz 3 Satz 2 und 3 des Einführungsgesetzes zum BGB genügt. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Widerrufserklärung.

Nach obenVII. Fernunterrichtsverträge

Auch Fernunterrichtsverträge kann der Verbraucher nach § 4 Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) nach § 355 BGB widerrufen. Fernunterricht ist gemäß § 1 FernUSG) die entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten, wobei der Lehrende und der Lernende ausschließlich oder überwiegend räumlich getrennt sind und der Lehrende oder sein Beauftragter den Lernerfolg überwachen. Soweit der Fernunterricht finanziert ist (z.B. durch ein Darlehen) gilt § 358 BGB entsprechend (s.o. „verbundene Verträge“).

Nach obenVIII. Verbraucherbauverträge

Der Verbraucher kann auch Verbraucherbauverträge nach § 355 BGB widerrufen (§ 650l BGB), die ab dem 01.01.2018 abgeschlossen sind. „Verbraucherbauverträge“ sind Verträge, durch die der Unternehmer von einem Verbraucher zum Bau eines neuen Gebäudes oder zu erheblichen Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude verpflichtet wird (§ 650i Abs. 1 Satz 1 BGB).
Beispiel: Ein Grundstückseigentümer möchte das von ihm selbst bewohnte Einfamilienhaus behindertengerecht umbauen. Zu diesem Zweck schließt er mit einem Bauunternehmer einen Vertrag, der diesen verpflichtet, die Umbaumaßnahmen (Umgestaltung des Eingangsbereichs und des Treppenhauseses, Einbau eines Aufzugs, diverse Wanddurchbrüche) durchzuführen.
Macht der Verbraucher oder ein von ihm Beauftragter (Architekt) nicht selbst die wesentlichen Planungsvorgaben, ist der Unternehmer, dem Verbraucher rechtzeitig vor Abschluss des Vertrages eine Baubeschreibung in Textform zur Verfügung zu stellen (§ 650j BGB; Art. 249 § 1 EGBGB). In der Baubeschreibung sind die wesentlichen Eigenschaften des Werks in klarer Weise darzustellen. Sie muss die in Art. 249 § 2 Abs. 1 Satz 2 EGBGB genannten Informationen enthalten (allgemeine Beschreibung, Art und Umfang der angebotenen Leistung, Gebäudedaten und Pläne, ggf. Angaben zum Energie-, Brandschutz- und Schallschutz sowie zur Bauphysik, Beschreibung der wesentlichen Gewerke usw.). Die Baubeschreibung hat verbindliche Angaben zum Zeitpunkt der Fertigstellung zu enthalten (Art. 249 § 2 Abs. 2 EGBGB).
Der Unternehmer ist verpflichtet, den Verbraucher über sein Widerrufsrecht zu belehren.

Das Widerrufsrecht des Verbrauchers besteht nicht für Verträge, die notariell beurkundet wurden. Insbesondere kann der Verbraucher beim Erwerb vom Bauträger nicht den Bauträgervertrag widerrufen. „Bauträgervertrag“ ist ein Vertrag, der die Errichtung oder den Umbau eines Hauses zum Gegenstand hat und der zugleich die Verpflichtung des Unternehmers (Bauträgers) enthält, dem Besteller das Eigentum (Miteigentum) an dem Grundstück zu übertragen (§ 650u BGB). Da der Bauträgervertrag also auch die Verpflichtung zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück begründet, bedarf er zwingend der notariellen Beurkundung (§ 311b Abs. 1 BGB).