Hilfe zum Kostenrechner





Hinweise zum Kostenrisiko-Rechner:
Mit dem Kostenrisiko-Rechner können Sie die aktuellen Gerichts- und Rechtsanwaltsgebühren berechnen. Bitte beachten Sie, dass der Rechner die Kosten eines gerichtlichen Verfahrens nur überschlägig berechnet. Jedoch reicht dies aus, um Ihnen eine Übersicht zu dem zu erwartende Kostenrisiko zu verschaffen.

Geben Sie den Streitwert (siehe unten) als ganze oder gebrochene Zahl ein. Bei gebrochenen Zahlen verwenden Sie als Trennzeichen zwischen Euro und Cent das Komma (z.B. 6325,56 ). Geben Sie kein Tausendertrennzeichen ein.

Im Einzelfalle kann es wichtig sein, dass Sie den Streitwert genau als Dezimalzahl angeben, weil damit ein Gebührensprung ausgelöst werden kann. So beträgt z.B. die Anwaltsgebühr bis 500 EUR = 45 EUR, über 500 EUR bis 1000 EUR aber 80 EUR usw. Die Eingabe von 500,10 EUR würde den Gebührensprung auslösen. Die ausgegebenen Zahlen werden kaufmännisch auf Ganzzahlen gerundet, da es nur auf eine überschlägige Rechnung ankommt (also nicht 545,78 EUR sondern 546 EUR).

Der Berechnung werden die üblicherweise entstehenden Gebühren der Rechtsanwälte und der Gerichte berücksichtigt, hieraus ergibt sich überschlägig, was Sie "im schlimmsten Falle", also bei einem verlorenen Rechtsstreit in der Ausgangs- und in der Berufungsinstanz an Kosten aufbringen müssen. Im konkreten Falle kann sich dies natürlich abweichend darstellen. So ist es z.B. durchaus möglich, dass die Beweisaufnahme die Einholung eines oder mehrerer Gutachten erfordern, dann erhöht sich das Risiko um die Kosten für Gutachten. Evtl. fallen auch noch zusätzliche Reisekosten an, wenn der Rechtsstreit an einem entfernteren Gericht geführt werden muss. Fassen Sie bitte die Berechnung daher nur als Richtlinie auf die ihnen eine grobe Abschätzung der Kosten erlaubt. Ggf. erkennen Sie daraus aber schon, dass es möglicherweise empfehlenswert ist, den Rechtsstreit durch einen außergerichtlichen Vergleich (s. dazu z.B. die Ausführungen zur Schlichtung im Zivilverfahren) beizulegen.

Nach den kostenrechtlichen Bestimmungen fallen die hier behandelten Gebühren bei einem "bürgerlichen Rechtsstreit und ähnlichen Verfahren" an, darunter sind zivilrechtliche und familienrechtliche Verfahren, aber auch Arbeits- und Verwaltungsrechtsverfahren zu verstehen.

Die Gebühren in Strafsachen richten sich nach anderen Grundsätzen. Auch für die Gerichtsgebühren in Verfahren der sog "freiwilligen Gerichtsbarkeit" (z.B. Verfahren auf Erteilung eines Erbscheines, Grundbuchverfahren, Registersachen) gelten besondere Gebührensätze.

Bedeutung des Streitwertes

Ausgangspunkt der Berechnung ist der sog. "Streitwert" bzw. in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit der sog. „Verfahrenswert“. Die Vorschriften zur Ermittlung des Streitwertes bzw. des Verfahrenswerts finden sich im Gerichtskostengesetz bzw. im Gesetz über die Gerichtskosten in Familiensachen; üblicherweise bildet der Betrag der Forderung, die eine Partei gegen die andere erhebt, den Streitwert.

    Wenn K also von V  5000 EUR fordert und diese Summe einklagt, bildet diese Summe den Streitwert und wird der Berechnung der Anwalts- und Gerichtsgebühren zugrunde gelegt.
Diese Summe müssten Sie dann in das entsprechende Formularfeld des Rechners eintragen. Das Gerichtskostengesetz kennt jedoch eine Reihe von Besonderheiten bei der Ermittlung des Streitwertes, auf die wir nachfolgend kurz verweisen wollen.

  • bei Streitigkeiten über Miet- und Pachtverhältnisse (z. B. einer Räumungsklage) wird i.d.R. die Kaltmiete und die Nebenkostenpauschale für den Zeitraum eines Jahres zugrunde gelegt. Bei Klagen auf rückständige Miete ist vom Gesamtbetrag des Rückstandes auszugehen. Bei Mieterhöhungsklagen ist der einjährige Wert der Mieterhöhung zugrunde zu legen.
  • Bei Scheidungsverfahren ist das dreifache Nettoeinkommen beider Ehegatten zum Zeitpunkt der Antragseinreichung, mindestens aber ein Betrag von 3000 EUR zugrunde zu legen.
  • Bei Abstammungssachen (z.B. Vaterschaftsfeststellung) beträgt der Verfahrenswert 2000 EUR (§ 47 Gesetz über die Gerichtskosten in Familiensachen - FamGKG), er kann vom Gericht nach den Umständen des Einzelfalles aber höher oder niedriger angesetzt werden.
  • Bei Unterhaltssachen (auch im Zusammenhang mit einer Ehesache oder einem Vaterschaftsfeststellungsverfahren) wird vom geforderten Betrag für die ersten 12 Monate nach Einreichung des Antrags, höchstens aber vom Gesamtbetrag der geforderten Leistung ausgegangen. Beispiel: gefordert ist eine Unterhaltsrente von 500 EUR, der Streitwert beträgt damit 6000 EUR. Es werden Unterhaltsrückstände von 4000 EUR eingefordert, der Verfahrenswert beträgt damit 4000 EUR. Bei Streitigkeiten über eine Schadensrente (z.B. bei einer Unfallverletzung) ist der fünffache Betrag des einjährigen Bezuges maßgebend, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistung geringer ist. Beispiel: Es wird eine monatliche Schadensrente von 100 EUR gefordert, der Streitwert beträgt dann 12 x 100 = 1200 x 5 = 6000 EUR. Wird dagegen insgesamt nur 5000 EUR als Schadenersatz gefordert, ist dieser Betrag maßgebend für den Streitwert.
  • Bei Arbeitsverhältnissen gelten durch das Arbeitsgerichtsgesetz besondere Vorschriften. Im Arbeitsgerichtprozess trägt in der ersten Instanz jede Partei ihre eigenen Kosten (Rechtsanwaltskosten und weitere Auslagen) selbst. Die Berechnung des Streitwertes erfolgt bei Kündigungsschutzprozessen höchstens nach dem für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelt, evtl. Abfindungen werden nicht hinzugerechnet. Nach diesem Streitwert bestimmen sich dann die Gebühren des Rechtsanwaltes und des Gerichts.
  • Für Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen (z.B. beamtenrechtlichen) Streitigkeiten sind die Verwaltungsgerichte zuständig. Für das Bestehen eines öffentlich-rechtlichen Dienst-oder Amtsverhältnisses auf Lebenszeit ist der dreizehnfache Betrag des Endgrundgehaltes zuzüglich ruhegehaltsfähiger Zulagen maßgeblich, andernfalls die Hälfte dieses Betrages.
  • Für nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten (z.B. Widerruf von Behauptungen, Unterlassung von Handlungen u.a.) hat das Gericht den Streitwert nach Ermessen (Bedeutung der Sache, Vermögensverhältnisse der Parteien sind Anhaltspunkte) festsetzen (§ 48 Abs. 2 Gerichtskostengesetz - GKG). Der Streitwert darf aber nicht über 1 Mio. EUR festgesetzt werden.