Geben Sie den Streitwert (siehe unten) als ganze
oder
gebrochene Zahl ein. Bei gebrochenen Zahlen
verwenden Sie als Trennzeichen
zwischen Euro und Cent das Komma (z.B. 6325,56
). Geben Sie kein
Tausendertrennzeichen ein.
Im Einzelfalle kann es wichtig sein, dass
Sie
den Streitwert genau als Dezimalzahl angeben,
weil damit ein Gebührensprung ausgelöst
werden kann. So beträgt z.B. die Anwaltsgebühr
bis 500 EUR = 45 EUR, über 500
EUR bis 1000 EUR aber 80 EUR usw. Die Eingabe
von 500,10 EUR würde den Gebührensprung
auslösen. Die ausgegebenen Zahlen werden
kaufmännisch auf Ganzzahlen gerundet,
da es nur auf eine überschlägige Rechnung
ankommt (also nicht 545,78 EUR
sondern 546 EUR).
Der Berechnung werden die üblicherweise entstehenden
Gebühren der Rechtsanwälte und der Gerichte berücksichtigt,
hieraus ergibt sich überschlägig, was Sie "im schlimmsten
Falle", also bei einem verlorenen Rechtsstreit in der Ausgangs-
und in der Berufungsinstanz an Kosten aufbringen müssen.
Im konkreten Falle kann sich dies natürlich abweichend darstellen.
So ist es z.B. durchaus möglich, dass die Beweisaufnahme die
Einholung eines oder mehrerer Gutachten erfordern, dann erhöht
sich das Risiko um die Kosten für Gutachten. Evtl. fallen auch
noch zusätzliche Reisekosten an, wenn der Rechtsstreit an einem
entfernteren Gericht geführt werden muss. Fassen Sie bitte die
Berechnung daher nur als Richtlinie auf die ihnen eine grobe
Abschätzung der Kosten erlaubt. Ggf. erkennen Sie daraus aber
schon, dass es möglicherweise empfehlenswert ist, den Rechtsstreit
durch einen außergerichtlichen Vergleich (s. dazu z.B. die
Ausführungen zur Schlichtung im Zivilverfahren) beizulegen.
Nach den kostenrechtlichen Bestimmungen fallen
die hier behandelten Gebühren bei einem
"bürgerlichen Rechtsstreit und
ähnlichen Verfahren" an, darunter sind
zivilrechtliche und
familienrechtliche Verfahren, aber auch Arbeits-
und Verwaltungsrechtsverfahren
zu verstehen.
Die Gebühren in Strafsachen richten
sich nach anderen
Grundsätzen. Auch für die Gerichtsgebühren in
Verfahren der sog "freiwilligen
Gerichtsbarkeit" (z.B. Verfahren auf
Erteilung eines Erbscheines,
Grundbuchverfahren, Registersachen) gelten
besondere Gebührensätze.
Bedeutung des Streitwertes
Ausgangspunkt der Berechnung ist der sog. "Streitwert"
bzw. in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit der sog. „Verfahrenswert“. Die Vorschriften zur Ermittlung des
Streitwertes bzw. des Verfahrenswerts finden sich im
Gerichtskostengesetz bzw. im Gesetz über die Gerichtskosten in Familiensachen; üblicherweise bildet der
Betrag der Forderung, die eine
Partei gegen die andere erhebt, den Streitwert.
Wenn K also von V 5000 EUR
fordert und diese Summe einklagt, bildet diese
Summe den Streitwert und wird der
Berechnung der Anwalts- und Gerichtsgebühren
zugrunde gelegt.
Diese Summe
müssten Sie dann in das entsprechende Formularfeld
des Rechners eintragen. Das
Gerichtskostengesetz kennt jedoch eine Reihe von
Besonderheiten bei der
Ermittlung des Streitwertes, auf die wir
nachfolgend kurz verweisen wollen.