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Aufgaben und Unterstützung des Betreuers

Möchten Sie wissen, welche Aufgaben auf den Betreuer zukommen?

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Nach obenAufgaben des Betreuers

Der Betreuer muss alle rechtlichen Angelegenheiten erledigen, die der Betroffene nicht mehr selbst besorgen kann und die ihm als Wirkungskreis zugewiesen wurden. Der Betreuer muss dabei, soweit es möglich und vertretbar ist, auf die Wünsche und Vorstellungen des Betroffenen Rücksicht nehmen und sein Handeln an dem Wohlergehen des Betroffenen ausrichten.

Wie wird der Betreuer unterstützt und beaufsichtigt?

Nach obenUnterstützung des Betreuers

Das Betreuungsgericht berät und unterstützt den Betreuer und führt die Aufsicht über seine Tätigkeit. Der Betreuer muss dem Gericht regelmäßig über den Verlauf der Betreuung und die Lebenssituation des Betroffenen berichten. Ist dem Betreuer die Vermögenssorge übertragen, so muss er dem Gericht zu Beginn der Betreuung ein Verzeichnis des Vermögens des Betreuten vorlegen und mindestens einmal jährlich eine Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben unter Beifügung der entsprechenden Belege einreichen. Führen die Eltern, der Ehegatte oder Lebenspartner oder ein Abkömmling die Betreuung, so müssen sie nur dann Rechnung legen, wenn das Gericht dies ausdrücklich angeordnet hat; sie müssen aber jeweils nach zwei Jahren eine Vermögensübersicht vorlegen.

Einige Rechtsgeschäfte müssen, um wirksam werden zu können, vom Betreuungsgericht genehmigt werden. Dazu gehören z.B. Grundstücksgeschäfte und Verträge, die eine Zahlungsverpflichtung oder eine langfristige Bindung für den Betreuten begründen.

Auch für die Kündigung und/oder Auflösung der Wohnung des Betreuten muss der Betreuer gemäß § 1907 Abs. 1 Satz 1 BGB die Genehmigung des Betreuungsgerichts einholen, weil hierdurch auf das Lebensumfeld des Betroffenen Einfluss genommen wird.

Ärztliche Maßnahmen bedürfen der betreuungsgerichtlichen Genehmigung, wenn die begründete Gefahr besteht, dass der Betreute aufgrund der Maßnahme stirbt oder einen schwerwiegenden und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet (§ 1904 BGB). Eine Genehmigung des Betreuungsgerichts ist auch dann notwendig, wenn der Betreuer in die Einleitung oder Weiterführung lebensverlängernder Maßnahmen nicht einwilligen möchte und der Arzt hierzu eine andere Auffassung vertritt.

Falls krankheitsbedingt eine Selbstgefährdung besteht oder eine Untersuchung bzw. Behandlung nicht durchgeführt werden kann, da der Betroffene die Notwendigkeit dieser Maßnahme nicht verstehen kann oder will, besteht die Möglichkeit, den Betreuten - auch gegen seinen Willen - in einer geschlossenen Einrichtung (z. B. in einem psychiatrischen Krankenhaus) unterzubringen. Diese freiheitsentziehende Unterbringung muss ebenfalls betreuungsgerichtlich genehmigt werden (§ 1906 BGB). Das gilt auch, wenn in einer Anstalt oder einem Heim Vorrichtungen angebracht werden sollen, die den Betroffenen an der freien Fortbewegung hindern (z. B. Bettgitter, Gurte, auch Medikamente zur Ruhigstellung).