/WebPortal_Relaunch/Service/mediathek_neu

Hypothek

Die Hypothek ist wie die Grundschuld ein Grundpfandrecht. Durch die Hypothek wird ein Grundstück in der Weise belastet, dass an den Hypothekengläubiger eine bestimmte Geldsumme zur Befriedigung wegen einer dem Hypothengläubiger zustehenden Forderung aus dem Grundstück zu zahlen ist (§ 1113 Abs. 1 BGB). Sie entsteht nach § 873 BGB durch Einigung mit dem Eigentümer des Grundstücks über die Hypothekenbestellung und Eintragung im Grundbuch. Der Gläubiger erwirbt der Gläubiger die Hypothek erst, wenn ihm der  Hypothekenbrief von dem Eigentümer des Grundstücks übergeben wird (Briefhypothek). Gläubiger und Eigentümer können die Erteilung eines Hypothekenbriefes ausschließen (Buchhypothek), so dass der Erwerb eine Briefübergabe nicht voraussetzt (§§ 1116-1117 BGB).

Im Gegensatz zur Grundschuld bindet der Gesetzgeber die Hypothek an den Bestand der Forderung (sog. Akzessorietät). Entsteht die Forderung nicht, besteht auch die schon eingetragene Hypothek nicht als Fremdhypothek sondern wandelt sich kraft Gesetzes zur Eigentümergrundschuld um (§§ 1163, 1177 BGB). Der Grundstückseigentümer kann dann vom Hypothekengläubiger (Hypothekar) Berichtigung des Grundbuches verlangen. Erlischt die Forderung (z.B. durch Rückzahlung des Darlehens, Erlass), treten die gleichen Rechtsfolgen ein.

Die Übertragung der Hypothek auf einen Dritten kann nur durch gleichzeitige Abtretung der Forderung gem. §§ 398, 1153 BGB erfolgen, wobei die Abtretungserklärung in schriftlicher Form und die Eintragung der Rechtsänderung im Grundbuch oder (bei der Briefhypothek) die Briefübergabe an den Abtretungsempfänger erforderlich ist. In der Rechtspraxis wird die Abtretungserklärung auf den Brief geschrieben und sodann der Brief übergeben.

Die Hypothek hat jedoch als Sicherungsmittel gegenüber der Grundschuld an Bedeutung verloren, da die Grundschuld wegen ihrer Abstraktheit flexibler zur Forderungssicherung einsetzbar ist.

HR
A
B
C
D
E
F
G
H
I
J
K
L
M
N
O
P
Q
R
S
T
U
V
W
X
Y
Z