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Privatschriftliches Testament

Die Errichtung eines Testaments kann als öffentliches Testament oder als privatschriftliches Testament erfolgen. Beim privatschriftlichen Testament muss der Erblasser gem. § 2247 BGB das gesamte Testament eigenhändig schreiben und unterschreiben. Die Unterschrift soll Vor- und Familiennamen enthalten. Dies ist jedoch kein gesetzlicher Zwang. Wenn der Verfasser in anderer Weise unterschreibt (z.B. durch Pseudonym, Künstlername,  „euer Vater“, „eure Mutter“ usw.) muss jedoch die Feststellung der Identität gewährleistet sein, damit das Testament wirksam ist.

Der Verfasser soll auch Ort und Zeit der Errichtung angeben, damit ggf. spätere oder frühere Testamente, die im Widerspruch zum Inhalt der Erklärung stehen, eindeutig eingeordnet werden können.  Die Abfassung des Testaments mit Schreibmaschine, Computer o.ä. Schreibhilfen und die Unterschrift genügt nicht den Anforderungen an ein privatschriftliches Testament. Das Testament wäre in diesem Falle formnichtig.

Auch gemeinschaftliche Testamente können als privatschriftliche Testamente abgefasst werden. Minderjährige, die testierfähig sind (vom vollendeten 16. bis zum 18. Lebensjahr) können Testamente nicht privatschriftlich sondern nur in öffentlicher Form errichten, und hier nur durch Erklärung gegenüber dem Notar oder Übergabe einer offenen Schrift.

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