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Prokura

Die Prokura ist eine handelsrechtliche Variante der Stellvertretung i. S. v. § 164 BGB. Der Inhaber der Prokura - der Prokurist - ist ermächtigt, den Kaufmann, die Handelsgesellschaft oder die Genossenschaft bei allen Geschäften und Rechtshandlungen zu vertreten, die der Betrieb eines Handelsunternehmens mit sich bringt.
Der Prokurist wird vom Kaufmann persönlich durch eine ausdrückliche Erklärung ernannt. Bei den Handelsgesellschaften/Genossenschaften übernehmen diese Aufgabe die gesetzlichen Vertreter wie Geschäftsführer oder Vorstand bzw. die Gesellschafter der oHG oder der Komplementär der KG. Man unterscheidet zwischen der Einzelprokura und der Gesamtprokura.
Der Einzelprokurist handelt ohne Mitwirkung einer weiteren Person. Der Gesamtprokurist ist verpflichtet, immer in Gemeinschaft mit mindestens einem weiteren Prokuristen tätig zu werden.

Weitere Informationen im Bürgerservice.

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