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Fristen

Welche Fristen sind zu beachten?

Die zu beachtenden Fristen für Behörden, Gerichte und Verfahrensbeteiligte

Inhaltsverzeichnis



Warum enthält die Europäische Kontenpfändungsverordnung diverse Fristen für das Gericht und die Verfahrensbeteiligten?

Um sicherzustellen, dass das Gericht die Entscheidung unverzüglich trifft und der Beschluss unverzüglich ausgeführt wird, sind in der Verordnung kurze Fristen bestimmt worden.



Verlängert sich die Frist für das Gericht oder die beteiligte Behörde in Ausnahmefällen?

Aufgrund außergewöhnlicher Umstände ist eine Fristverlängerung zulässig;
die erforderlichen Maßnahmen sind jedoch so rasch wie möglich vom Gericht/der Behörde/der Gläubigerpartei zu ergreifen, Art. 45 EuKoPFVO.
Dies betrifft folgende Fälle:

  • Übermittlung der Kontoinfomationen durch das Bundesamt für Justiz an das Erlassgericht (Art. 14 VII EUKoPfVO);
  • Erlass des Beschlusses der vorläufigen Kontenpfändung/Erlass der Anordnung einer Sicherheitsleistung (Art. 18 EuKoPfVO);
  • Übermittlung der Drittschuldnererklärung der Bank an Erlassgericht und Gläubigerpartei (Art. 25 III Unterabsatz 2 EuKoPfVO);
  • Zustellung des Europäischen Kontenpfändungsbeschlusses an die Schuldnerpartei (Art. 28 II, III bzw VI EuKoPfVO);
  • Heilung der Zustellungsfehler im Falle der Anfechtung durch die Schuldnerpartei (Art. 33 III EuKoPfVO);
  • Erlass der Rechtsbehelfsentscheidung (Art. 36 IV bzw. VI EuKoPfVO).

Da die Gläubigerpartei ggfs. für eine Fristüberschreitung gem. Art. 13 EuKoPfVO haftet, ist insoweit eine anloge Anwendung der Vorschrift des Art. 45 EuKoPfVO geboten.

Fristen für das Erlassgericht/Gericht zum Seitenanfang

Welche Fristen gelten für das Erlassgericht?

Das Gericht hat eine Frist für die gerichtliche Entscheidung zu beachten;
diese ist abhängig von der Tatsache, ob bereits ein Schuldtitel vorliegt.

Die Frist für die Entscheidung über den Antrag (Formblatt I EuKoPfVO) bzw. Anordnung einer Sicherheitsleistung beträgt:

  • sofern noch kein Schuldtitel vorliegt: 10 Arbeitstage, Art. 18 I EuKoPfVO,
  • sofern bereits ein Schuldtitel vorliegt: 5 Arbeitstage, Art. 18 II EuKoPfVO,
  • im Falle der Terminierung: 5 Arbeitstage nach der Anhörung der Gläubigerpartei/des Zeugen, Art. 18 III EuKoPfVO.

 Nach Eingang der Sicherheitsleistung entscheidet das Gericht unverzüglich über den Antrag (Formblatt I EuKoPfVO).

Die Frist für die Übermittlung des Europäischen Kontenpfändungsbeschlusses, der Antragsabschrift und der Drittschuldnererklärung an den Gerichtsvollzieher/Vollstreckungsbehörde im EU-Ausland für die Zustellung an die Schuldnerpartei beträgt 3 Arbeitstage, Art. 28 III EuKoPfVO.

Gem. Art. 29 II EuKoPfVO übersendet dass Erlassgericht innerhalb eines Arbeitstages dem nachfolgend genannten Einsender die Empfangsbestätigung (Formblatt VI EuKoPfVO) zu folgenden Schriftstücken: 

  • an das Bundesamt für Justiz/zentrale Auskunftsstelle hinsichtlich der Kontoinformationen (Art. 14 VI EuKoPfVO); 
  • an die Bank oder die Vollstreckungsbehörde hinsichtlich der Drittschuldnererklärung (Art. 14 VI EuKoPfVO);
  • an die Bank hinsichtlich der Drittschuldnererklärung (Art. 25 II EuKoPfVO);
  • an die Vollstreckungsbehörde im EU-Ausland hinsichtlich des Widerrufs des Beschlusses (Formblatt III EuKoPfVO), Art. 10 II EuKoPfVO). 
  • an die Vollstreckungsbehörde im EU-Ausland hinsichtlich der Rechtsbehelfsentscheidung (Formblatt VIII EuKoPfVO), Art. 36 V EuKoPfVO.




Welche Frist hat das Gericht im Falle des Erlasses einer Rechtsbehelfsentscheidung zu beachten?

Das Gericht übermittelt der Vollstreckungsbehörde im EU-Ausland/dem Vollstreckungsgericht die Rechtsbehelfsentscheidung mit dem Formblatt VIII EuKoPfVO, Art. 36 V EuKoPfVO.


Fristen für das Bundesamt für Justiz  zum Seitenanfang

Welche Fristen hat das Bundesamt für Justiz/die zentrale Auskunftsbehörde im EU-Ausland zu beachten?

Gem. Art. 29 II EuKoPfVO übersendet das Bundesamt für Justiz/die zentrale Auskunftsbehörde im EU-Ausland die Empfangsbestätigung (Formblatt VI EuKoPfVO) zu dem Ersuchen um Einholung von Kontoinformationen an das Erlassgericht, Art. 14 III EuKoPfVO.

Fristen für das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - zum Seitenanfang 


Welche Fristen hat das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - zu beachten?

Für das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - gelten folgende Fristen:

  • Frist für die Übermittlung der Drittschuldnererklärung der Bank (Formblatt VI EuKoPfVO) an das Erlassgericht im EU-Ausland und an die Gläubigerpartei:1 Arbeitstag, Art. 25 III EuKoPfVO.


Das Amtsgericht -Vollstreckungsgericht - unterrichtet das Ursprungsgericht oder die Gläubigerpartei über das Ergebnis der Zustellung an die Schuldnerpartei,  Art.  28 III Unterabsatz 3 EuKoPfVO.

Gem. Art. 29 II EuKoPfVO übersendet dass Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - innerhalb eines Arbeitstages dem nachfolgend genannten Einsender die Empfangsbestätigung (Formblatt VI EuKoPfVO) zu folgenden Schriftstücken: 

  • an die Gläubigerpartei oder das Erlassgericht im EU-Ausland hinsichtlich des Europäischen Kontenpfändungsbeschlusses (Teil A des Formblatts II EuKoPfVO), des Standard-Formblatts IV EuKoPfVO (Art. 23 III EuKoPfVO);
  • an die Bank hinsichtlich der Drittschuldnererklärung der Bank (Art. 25 III EuKoPfVO);
  • an das Erlassgericht im EU-Ausland hinsichtlich der Drittschuldnererklärung der Bank (Art. 25 III EuKoPfVO),
    an die Gläubigerpartei oder das Erlassgericht im EU-Ausland hinsichtlich des Europäischen Kontenpfändungsbeschlusses (Teil A und B des Formblatts II EuKoPfVO), der Abschrift des Antrags (Art. 28 III EuKoPfVO).
  • an das Erlassgericht im EU-Ausland hinsichtlich des Widerrufs des Beschlusses (Formblatt III EuKoPfVO), Art. 10 II EuKoPfVO),
  • an das Erlassgericht/Rechtsmittelgericht hinsichtich der Rechtsbehelfsentscheidung, Art. 36 V EuKoPfVO.


Fristen für die Bank zum Seitenanfang 


Welche Fristen hat die Bank (Drittschuldnerpartei) zu beachten?

Die Frist für die Erteilung der Drittschuldnererklärung (Formblatt IV EuKoPfVO) beträgt 3 Arbeitstage, Art. 25, 29 EuKoPfVO i. V. m. § 952 I ZPO);
in Ausnahmefällen beträgt die Frist 8 Arbeitstage.

 

Fristen für die Gläubigerpartei zum Seitenanfang 

Welche Fristen habe ich zu beachten?

Die Gläubigerpartei hat folgende Fristen zu beachten:

  • Vorlagefrist für den Nachweis über die Einleitung des Hauptsacheverfahrens (Art. 10 I EuKoPFVO):
    30 Tage nach Beantragung des Europäischen Kontenpfändungsbeschlusses oder 14 Tage nach Erlass des Beschlusses;
    der spätere Zeitpunkt ist maßgebend.
    Die Frist kann nur auf Antrag der Schuldnerpartei verlängert werden.
  • Frist für die Übermittlung des deutschen Kontenpfändungsbeschlusses, der Antragsabschrift und der Drittschuldnererklärung der Bank an den Gerichtsvollzieher bzw. Vollstreckungsbehörde im Wohnsitzmitgliedstaat der Schuldnerpartei zwecks Zustellung an Schuldnerpartei: 3 Arbeitstage nach Erhalt der Drittschuldnererklärung (Art. 28 II, III EuKoPfVO); 
  • Frist für die Erteilung der Freigabeerkärung (Formblatt V EuKoPfVO):
    3 Arbeitstage nach Erhalt der Drittschuldnererklärung, Art. 27 II EuKoPfVO;
  • Frist für die Bereitstellung der Übersetzung im Falle der Anfechtung des Beschlusses zur vorläufigen Pfändung durch die Schuldnerpartei:
    14 Tage, Art. 33 IV EuKoPfVO.


Frist für die Vollziehung des Beschlusses zum Seitenanfang  


Welche Fristen gelten für die Vollziehung eines Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung aus dem EU-Ausland in Deutschland?

Die Frist für die Übermittlung der Antragsabschrift, des Beschlusses  und der Drittschuldnererklärung an das Erlassgericht im EU-Ausland beträgt 3 Arbeitstage (Art. 28 III EuKopfVO)
(Frist gilt für Vollstreckungsgericht oder Gläubigerpartei, je nachdem, wer im Ursprungsmitgliedstaat für die Veranlassung der Zustellung zuständig ist)

Das Erlassgericht stellt unverzüglich nach Erhalt die Unterlagen an die Schuldnerpartei zu.


Ich habe vor Einleitung eines gerichtlichen Hauptsacheverfahrens einen Antrag auf Erlass eines Europäischen Kontenpfändungsbeschlusses gestellt.
Muss ich eine Frist für den Nachweis der Einleitung des gerichtlichen Verfahrens beachten?

Ja,
das Gericht bestimmt die Frist (Art. 10 I EuKoPfVO) im Europäischen Kontenpfändungsbeschluss (Ziffer 10 des Formblatts II EuKoPfVO).

Stand: 2022