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Quelle: panthermedia.de / Vladru

Allgemeine Hinweise zur Benennung von elektronischer Post

Sie möchten Ihre elektronische Post schnellstmöglich dem richtigen Verfahren zugeordnet haben - dann bitten wir Sie um Ihre Hilfe

Informationen zur Benennung von Schriftsätzen und Anhängen bei der Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs. Hier finden Sie Erläuterungen zur Bezeichnung von Dokumenten und eine Zusammenfassung der Namenskonventionen für Verfahren in Betreuungs-, Familien-, Insolvenz-, Mobiliarvollstreckungs-, Nachlass-, Straf-, Ordnungswidrigkeiten- und in Zivilprozesssachen.

Sie würden uns sehr helfen, wenn Sie bei der elektronischen Übersendung Folgendes beachten würden:


Bei der Übermittlung soll, sofern bekannt, das gerichtliche Aktenzeichen angegeben werden. Dies ist in das dafür vorgesehene Feld „Aktenzeichen“ einzutragen. Wenn dieses Feld nicht zur Verfügung steht (wie z.B. bei der Versendung von DE-Mails) ist das Aktenzeichen im Feld „Betreff“ einzutragen. Dabei ist vor und nach dem Registerzeichen jeweils ein Leerzeichen zu setzen. In Fällen, in denen das gerichtliche Aktenzeichen noch nicht bekannt ist, soll der Begriff „Neueingang“ verwendet werden. Handelt es sich um einen „echten Eilantrag“ (z.B. Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, Antrag auf Anordnung des Arrestes, etc.) sollen zusätzlich der Begriff „EILT!“ sowie der spezifizierte Antrag verwendet werden.

Beispiele:

  • 4[Leerzeichen]O[Leerzeichen]20/16 = 4 O 20/16
  • Neueingang
  • 4[Leerzeichen]O[Leerzeichen]20/16, EILT!, Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung
  • Neueingang, EILT!, Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung

Bei der Versendung von Anlagen mit EGVP-Nachricht sollen nachfolgende Hinweise zur Bezeichnung der Dateien (Namenskonventionen) beachtet werden:


Auf diesem Wege leisten Sie im Interesse aller Beteiligten einen wichtigen Beitrag zur Beschleunigung des Verfahrens. 

Inhaltsleere Standardnamen bei Dokumenten sind zu vermeiden (z.B.  „Dok1.pdf“).