Aktueller Inhalt:
Sie würden uns sehr helfen, wenn Sie bei der elektronischen Übersendung Folgendes beachten würden:
Bei der Übermittlung soll, sofern bekannt, das gerichtliche Aktenzeichen angegeben werden. Dies ist in das dafür vorgesehene Feld „Aktenzeichen“ einzutragen. Wenn dieses Feld nicht zur Verfügung steht (wie z.B. bei der Versendung von DE-Mails) ist das Aktenzeichen im Feld „Betreff“ einzutragen. Dabei ist vor und nach dem Registerzeichen jeweils ein Leerzeichen zu setzen. In Fällen, in denen das gerichtliche Aktenzeichen noch nicht bekannt ist, soll der Begriff „Neueingang“ verwendet werden. Handelt es sich um einen „echten Eilantrag“ (z.B. Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, Antrag auf Anordnung des Arrestes, etc.) sollen zusätzlich der Begriff „EILT!“ sowie der spezifizierte Antrag verwendet werden.
Beispiele:
- 4[Leerzeichen]O[Leerzeichen]20/16 = 4 O 20/16
- Neueingang
- 4[Leerzeichen]O[Leerzeichen]20/16, EILT!, Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung
- Neueingang, EILT!, Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung
Bei der Versendung von Anlagen mit EGVP-Nachricht sollen nachfolgende Hinweise zur Bezeichnung der Dateien (Namenskonventionen) beachtet werden:
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Namenskonvention - allgemein - .pdf 215 kB
Auf diesem Wege leisten Sie im Interesse aller Beteiligten einen wichtigen Beitrag zur Beschleunigung des Verfahrens.
Inhaltsleere Standardnamen bei Dokumenten sind zu vermeiden (z.B. „Dok1.pdf“).