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Aufgaben der Finanzgerichtsbarkeit
Die Finanzgerichte entscheiden in erster Linie in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über Abgabenangelegenheiten, soweit die Abgaben der Gesetzgebung des Bundes unterliegen und durch Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwaltet werden. Hierbei handelt es sich vorwiegend um Klagen der Steuerbürgerinnen und Steuerbürger gegen Steuerfestsetzungen sowie gesonderte und einheitliche Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen.
Es geht dabei vor allem um
- Einkommensteuer
- Körperschaftsteuer
- Umsatzsteuer
- Gewerbesteuermessbeträge
- Erbschaftsteuer
- Schenkungsteuer
- Grunderwerbsteuer
- Verbrauchsteuern, wie Mineralölsteuer, Branntweinsteuer, Tabaksteuer u. ä.
- Zölle.
Zu den Abgabenangelegenheiten gehören auch:
- Steuerliche Nebenleistungen (z.B. Verspätungszuschlag, Zinsen, Säumniszuschläge, Zwangsgelder)
- Kindergeld
- Haftung für Steuern (z.B. Geschäftsführerhaftung, Lohnsteuerhaftung).
Entgegen einer weit verbreiteten Meinung entscheiden die Finanzgerichte nicht über die straf- und bußgeldrechtlichen Folgen einer Steuerhinterziehung. Für diese Verfahren sind die Strafgerichte zuständig.
In § 33 der Finanzgerichtsordnung sind den Finanzgerichten zahlreiche weitere Aufgaben zugewiesen, wie beispielsweise Entscheidungen in berufsrechtlichen Streitigkeiten nach dem Steuerberatungsgesetz. Dies betrifft insbesondere Entscheidungen über die Bestellung als Steuerberaterin oder Steuerberater.