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Abteilung B (HRB)

In Abteilung B werden z. B. Kapitalgesellschaften eingetragen

Beschreibung Handelsregister Abteilung B

Welche Unternehmen werden in das Handelsregister Abteilung B eingetragen?

In der Abteilung B werden folgende Unternehmen (Rechtsformen) eingetragen:

Welche Angaben sind aus dem Handelsregister Abteilung B ersichtlich?

Der Abteilung B des Handelsregisters sind zu entnehmen:

  • bei allen Unternehmen:
  • Sitz, Rechtsform und Gegenstand sowie Geschäftsanschrift des Unternehmens
  • die Bestellung oder Abberufung von Prokuristen
  • die Eröffnung, Einstellung oder Aufhebung des Insolvenzverfahrens
  • die Auflösung der Gesellschaft
  • das Erlöschen der Firma
  • zusätzlich:
  • bei der Aktiengesellschaft: Vorstand und Höhe des Grundkapitals
  • bei der Kommanditgesellschaft auf Aktien: persönliche haftende Gesellschafter und Höhe des Grundkapitals
  • bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung: Geschäftsführer und Höhe des Stammkapitals

Die geltenden Bestimmungen ergeben sich aus dem Handelsgesetzbuch (HGB) und darüber hinaus für die Aktiengesellschaft und die Kommanditgesellschaft auf Aktien aus dem Aktiengesetz (AktG), für die Gesellschaft mit beschränkter Haftung aus dem Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG), für die Europäische Gesellschaft aus dem SEAG, für den Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit und den Pensionsfondsverein auf Gegenseitigkeit aus dem Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG).

In welcher Form müssen die zur Eintragung in das Handelsregister erforderlichen Unterlagen vorgelegt werden?

Die Eintragung eines Unternehmens in das Handelsregister B erfolgt aufgrund einer Anmeldung, welche dem Registergericht in notariell beglaubigter Form elektronisch in einem maschinenlesbaren und durchsuchbaren Datenformat einzureichen ist, § 12 HGB 

§ 12 HGB - § 12 HGB


§ 12 HGB: (1) Anmeldungen zur Eintragung in das Handelsregister sind elektronisch in öffentlich beglaubigter Form einzureichen. Die gleiche Form ist für eine Vollmacht zur Anmeldung erforderlich. Anstelle der Vollmacht kann die Bescheinigung eines Notars nach § 21 Absatz 3 der Bundesnotarordnung eingereicht werden. Rechtsnachfolger eines Beteiligten haben die Rechtsnachfolge soweit tunlich durch öffentliche Urkunden ... .

Sie müssen sich also an eine(n) Notarin/Notar wenden.