Aktueller Inhalt:
Die Arbeitsgerichtsbarkeit ist eine eigenständige, von der Zivilgerichtsbarkeit unabhängige Gerichtsbarkeit.
Nachdem zunächst nur zwei Landesarbeitsgerichtsbezirke mit den Landesarbeitsgerichten Düsseldorf und Hamm bestanden, wurde mit Wirkung vom 1. Januar 1982 zusätzlich das Landesarbeitsgericht Köln errichtet. Die nunmehr drei Bezirke umfassen 30 Arbeitsgerichte als erstinstanzliche Gerichte und die drei Berufungsgerichte.
Beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf sind 17, beim Landesarbeitsgericht Hamm 18 und beim Landesarbeitsgericht Köln 13 Kammern eingerichtet. Das Landesarbeitsgericht Hamm pflegt seit 1980 als einziges der drei Berufungsgerichte ein Fachkammersystem.
Die Tätigkeitsschwerpunkte liegen im Wesentlichen bei
Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern über das Bestehen oder Nichtbestehen von Arbeitsverhältnissen, mit dem Arbeitsverhältnis in Zusammenhang stehenden Zahlungsansprüchen, Herausgabe von Arbeitspapieren,
Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmern untereinander aus gemeinsamer Arbeit und aus unerlaubten Handlungen, soweit diese mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen,
Streitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien oder diesen und Dritten aus Tarifverträgen über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen und aus Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfes,
Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmern oder Arbeitgebern und gemeinsamen Einrichtungen der Tarifvertragsparteien oder Sozialeinrichtungen des privaten Rechts über Ansprüche im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis.